Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Jetmir Demiri, geb. 3. Juni 1984, Kosovo, vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Rr. UÇK Nr. 6/2, XZ-10000 Prishtinë, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Bst. b sowie 63 Absatz 4 VwVG (SR 172.021): 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-1500/2015 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

24. November 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-3143

8383