Bundesgesetz über Tabakprodukte

Entwurf

(TabPG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. November 20152, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

2

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt für Tabakprodukte: a.

die Anforderungen an die Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, und an ihre Verpackungen;

b.

Verbote und Einschränkungen in Bezug auf das Bereitstellen auf dem Markt;

c.

die Werbung, die Verkaufsförderung und das Sponsoring;

d.

das Verbot der Abgabe an Minderjährige und Testkäufe;

e.

Meldepflichten zur Zusammensetzung der Tabakprodukte sowie zu den Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring;

f.

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden, die Datenbearbeitung und die Finanzierung des Vollzugs.

Mit diesem Gesetz sollen: a.

der Konsum von Tabakprodukten verringert werden;

b.

die schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten beschränkt werden.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Tabakprodukte. Die Bestimmungen der Artikel 14­16 über die Werbung, die Verkaufsförderung und das Sponsoring gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden.

1

1 2

SR 101 BBl 2015 9379

2013-2096

9471

Tabakprodukte. BG

2

Dieses Gesetz gilt nicht für Tabakprodukte: a.

deren Tabak die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber anbauen oder die sie für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;

b.

welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen; vorbehalten bleibt Artikel 12.

Es gilt nicht für Produkte, die unter das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 3 oder unter das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19514 fallen.

3

Art. 3

Tabakprodukte

Tabakprodukte sind Produkte, die aus Blattstücken der Pflanzen der Gattung Nicotiana (Tabak) bestehen oder solche enthalten und insbesondere zum Rauchen, Inhalieren, Schnupfen oder Kauen bestimmt sind.

1

2

Den Tabakprodukten gleichgestellt sind: a.

Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind;

b.

Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden, zum Inhalieren bestimmt sind und Nikotin freisetzen, namentlich nikotinhaltige E-Zigaretten, sowie die Kartuschen und Behälter mit Nachfüllflüssigkeiten für diese Produkte.

Der Bundesrat kann überdies Produkte ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden, zum Inhalieren bestimmt sind und kein Nikotin freisetzen, namentlich nikotinfreie E-Zigaretten, einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

3

Art. 4

Bereitstellen auf dem Markt

Das Bereitstellen auf dem Markt ist das Bereithalten und das Anbieten im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe selber; die Einfuhr ist dem Bereitstellen auf dem Markt gleichgestellt.

2. Abschnitt: Grundsätze Art. 5

Bereitstellen auf dem Markt und Selbstkontrolle

Wer Tabakprodukte auf dem Markt bereitstellt, muss dafür sorgen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.

1

3 4

SR 812.21 SR 812.121

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Tabakprodukte. BG

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Er kann gewisse Untersuchungsverfahren für verbindlich erklären; er berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.

2

Art. 6

Täuschungsschutz

Die Aufmachung, die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte sowie die Werbung für sie dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen.

1

Sie sind täuschend, wenn sie bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen, die Gefahren oder die Emissionen des Produkts wecken.

2

Die Verwendung von Angaben, Marken und Bildzeichen sowie von Bezeichnungen wie «leicht», «ultraleicht» oder «mild», die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Tabakprodukt weniger schädlich sei als andere Tabakprodukte, ist verboten.

3

2. Kapitel: Anforderungen an Tabakprodukte und ihre Verpackungen sowie Einschränkungen des Bereitstellens auf dem Markt 1. Abschnitt: Zusammensetzung und Emissionen der Tabakprodukte Art. 7 Tabakprodukte dürfen keine Zutaten enthalten, welche bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.

1

Der Bundesrat kann die Höchstmenge der Zutaten festlegen, die für Tabakprodukte verwendet werden, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.

2

Er kann Zutaten verbieten, welche die Toxizität oder das Abhängigkeitspotenzial erhöhen oder die Inhalation erleichtern.

3

Er legt in Bezug auf bestimmte besonders gesundheitsgefährdende Stoffe die Höchstmengen für die Emissionen der Tabakprodukte fest. Er kann technische Normen für anwendbar erklären, um die Emissionen dieser Stoffe zu beschränken.

4

Besteht wissenschaftlich noch Unsicherheit über die Gefährdung der Gesundheit, so kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorläufige Massnahmen treffen, bis weitere Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen.

5

2. Abschnitt: Verpackungen Art. 8

Kennzeichnung und Warnhinweise

Die Verpackung von Tabakprodukten muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Angaben und Warnhinweise tragen.

1

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Tabakprodukte. BG

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Verpackungen von Tabakprodukten tragen müssen. Er regelt Platzierung und Sprache dieser Angaben.

2

Er bestimmt, welche Warnhinweise die Verpackungen von Tabakprodukten tragen müssen. Er regelt Platzierung, Grösse und Sprache dieser Warnhinweise. Er berücksichtigt dabei die Eigenheiten der verschiedenen Tabakprodukte, namentlich die Packungsgrösse und die Art des Produkts.

3

Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 19925 über Angaben zur Herkunft bleiben vorbehalten.

4

Art. 9

Zigarettenpackungen

Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Verpackungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3. Abschnitt: Einschränkungen des Bereitstellens auf dem Markt und Pflicht nach dem Bereitstellen auf dem Markt Art. 10

Verbot bestimmter Tabakprodukte zum oralen Gebrauch

Tabakprodukte in Form eines Pulvers, eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionenbeuteln oder porösen Beuteln, und bestimmt zum oralen Gebrauch, jedoch nicht zum Rauchen, Inhalieren oder Kauen, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Art. 11

Meldung von Tabakprodukten zur Marktüberwachung

Wer Tabakprodukte nach Artikel 3 Absatz 2 herstellt oder einführt, muss diese zum Zweck der Marktüberwachung dem BAG melden, bevor er oder sie die Produkte in Verkehr bringt.

1

Das Inverkehrbringen ist das erstmalige Bereitstellen im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.

2

3

Der Bundesrat legt den Inhalt und die Modalitäten der Meldung fest.

Art. 12

Einfuhrbeschränkungen für Tabakprodukte zum Eigengebrauch

Der Bundesrat kann zur Verhinderung der gewerbsmässigen Einfuhr die Menge an Tabakprodukten festlegen, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf.

5

SR 232.11

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Art. 13

Pflicht nach dem Bereitstellen auf dem Markt

Wer feststellt, dass ein von ihm oder ihr auf dem Markt bereitgestelltes Tabakprodukt die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 nicht erfüllt, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden, namentlich indem er oder sie das Produkt zurücknimmt oder zurückruft.

1

Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben über solche Feststellungen der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG gemeldet werden müssen.

2

3. Kapitel: Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings Art. 14

Werbung

Werbung für Tabakprodukte sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist verboten: 1

6

a.

in den folgenden Ausgestaltungen: 1. sie richtet sich speziell an Minderjährige, 2. sie deutet einen Nutzen der Tabakprodukte für die Gesundheit an oder bringt Tabakprodukte mit einem positiven Lebensgefühl in Verbindung, 3. sie wird mit preisvergleichenden Angaben oder mit Versprechen von Geschenken oder anderen Vergünstigungen betrieben;

b.

auf den folgenden Werbeträgern: 1. auf Gegenständen, die nicht im Zusammenhang mit Tabakprodukten stehen, 2. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln, 3. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, 4. auf Plakaten und allen anderen Formen der Aussenwerbung, die von öffentlichem Grund aus einsehbar sind, 5. in Radio und Fernsehen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 20066 über Radio und Fernsehen (RTVG), 6. in Inhalten, die in gedruckter Form verteilt werden oder die elektronisch vermittelt werden, insbesondere im Internet oder in Computerspielen; ausgenommen sind direkt an erwachsene Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Sendungen oder Nachrichten, 7. in Werbespots und anderen Anzeigen, die im Kino gezeigt werden;

c.

an den folgenden Orten: 1. in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen, 2. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen, SR 784.40

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Tabakprodukte. BG

3.

2

an Orten, wo sich hauptsächlich Minderjährige aufhalten, sowie an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden,

Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für: a.

ausländische Presseerzeugnisse, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind;

b.

Werbung, die sich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet.

Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 gilt nicht für Werbung in der Verkaufsstelle.

3

Art. 15

Verkaufsförderung

Die Förderung des Verkaufs von Tabakprodukten sowie von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, ist verboten, wenn sie geschieht: 1

a.

durch unentgeltliche Abgabe;

b.

durch zeitlich und örtlich beschränkte Preisnachlässe;

c.

durch an einen bestimmten Personenkreis gerichtete Preisnachlässe; oder

d.

durch die Abgabe von Geschenken oder Preisen.

Ausgenommen ist solche Verkaufsförderung, die sich an die in der Tabakbranche tätigen Personen richtet.

2

Art. 16

Sponsoring

Sponsoring ist jede Art von Beitrag zu einer Tätigkeit oder Veranstaltung sowie jede Art von Unterstützung von Personen mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Konsum von Tabakprodukten sowie den Kauf von Gegenständen, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden zu fördern.

1

2

3

7

Sponsoring ist verboten von: a.

Tätigkeiten und Veranstaltungen in der Schweiz, die internationalen Charakter haben, indem sie: 1. teilweise im Ausland stattfinden, oder 2. eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung haben;

b.

Personen, die im Rahmen von Tätigkeiten und Veranstaltungen nach Buchstabe a auftreten.

c.

Sendungen in Radio und Fernsehen gemäss den Bestimmungen des RTVG7.

Es ist verboten, aus dem Sponsoring gemäss Absatz 2 Vorteile anzunehmen.

SR 784.40

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Art. 17

Warnhinweis bei Werbung und Sponsoring

Die Werbung für Tabakprodukte und für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, sowie die Hinweise auf Sponsoring müssen mit einem Warnhinweis versehen sein.

1

Der Bundesrat bestimmt, mit welchem Warnhinweis die Werbung und die Hinweise auf Sponsoring versehen sein müssen. Er regelt Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises; er kann für bestimmte Hinweise auf Sponsoring Ausnahmen vorsehen.

2

Art. 18

Weitergehende Beschränkungen der Kantone

Die Kantone können strengere Vorschriften zur Werbung, zur Verkaufsförderung und zum Sponsoring im Zusammenhang mit Tabakprodukten erlassen.

4. Kapitel: Abgabe an Minderjährige und Testkäufe Art. 19 1

Abgabe an Minderjährige

Die Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige ist verboten.

Verboten ist auch die Weitergabe mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen.

2

In der Verkaufsstelle muss sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden.

3

Tabakprodukte dürfen nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese für Minderjährige nicht zugänglich sind.

4

Art. 20

Testkäufe

Die zuständige kantonale Behörde kann zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von Tabakprodukten Testkäufe durchführen oder anordnen.

1

Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein Versuch des Kaufs eines Tabakprodukts durch eine beauftragte minderjährige Person.

2

Die Ergebnisse von Testkäufen können in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 3

a.

Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

b.

Die Testkäufe werden von den Behörden oder von anerkannten Fachorganisationen organisiert.

c.

Die Minderjährigen sind daraufhin geprüft worden, ob sie sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und sie sind hinreichend darauf vorbereitet worden.

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4

d.

Die Minderjährigen leisten ihren Einsatz anonym und werden dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

e.

Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.

f.

Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

Der Bundesrat regelt insbesondere: a.

die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b.

die Einzelheiten über Rekrutierung, Instruktion, Begleitung und Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c.

die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;

d.

die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

5. Kapitel: Meldepflichten Art. 21

Meldung der Zusammensetzung der Produkte

Wer Tabakprodukte nach Artikel 3 Absatz 1 herstellt oder einführt, muss dem BAG die Zusammensetzung der Tabakprodukte melden, die er oder sie auf dem Markt bereitstellt.

1

Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Modalitäten der Meldung. Er beachtet dabei die Fabrikationsgeheimnisse.

2

3

Das BAG veröffentlicht die erhaltenen Angaben im Internet.

Art. 22

Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring

Wer Tabakprodukte herstellt oder einführt, muss dem BAG jährlich die Höhe der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in der Schweiz im Zusammenhang mit diesen Produkten melden.

1

2

Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Modalitäten der Meldung.

Das BAG veröffentlicht die Gesamtbeträge für jede Ausgabenkategorie im Internet.

3

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6. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund Art. 23 1

Vollzugsaufgaben

Der Bund hat folgende Vollzugsaufgaben: a.

Er überwacht die Tabakprodukte bei ihrer Einfuhr.

b.

Er erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich obliegen.

Er kann im Einzelfall bestimmte Laboranalysen und den diesbezüglichen abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton übertragen.

2

Art. 24 1

Aufsicht und Koordination

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere: 2

a.

den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;

b.

die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren.

Art. 25

Grundlagenbeschaffung

Der Bund beschafft die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen. Für die Vergabe oder die Unterstützung von Forschungsarbeiten gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20128 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

Art. 26

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen. Er belässt den Kantonen einen ausreichenden Handlungsspielraum.

1

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BAG übertragen.

2

Art. 27

Internationale Zusammenarbeit

Die zuständigen Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

1

8

SR 420.1

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2

Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a.

den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden sowie die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden;

b.

die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Tabakprävention tätig sind.

2. Abschnitt: Kantone Art. 28 1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

Sie führen die Laboranalysen durch, die ihnen der Bund nach Artikel 23 Absatz 2 übertragen hat, und treffen diesbezüglich den abschliessenden Entscheid.

2

Sie erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und regeln die Aufgaben und die Organisation ihrer Vollzugsorgane im Rahmen dieses Gesetzes.

3

4

Sie bringen ihre Ausführungsbestimmungen den Bundesbehörden zur Kenntnis.

5

Sie koordinieren den Vollzug untereinander.

3. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit Art. 29 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit über bekannte oder vermutete Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte.

1

2

Sie informieren die Öffentlichkeit insbesondere über: a.

ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;

b.

gesundheitsschädigende Zutaten im Sinne von Artikel 7 Absatz 1, die bei einem auf dem Markt bereitgestellten Tabakprodukt festgestellt werden, und das empfohlene Verhalten gegenüber diesem Produkt.

Sie können die Öffentlichkeit insbesondere informieren über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Tabakprodukten und der Prävention der durch den Konsum von Tabakprodukten verursachten Krankheiten.

3

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Tabakprodukte. BG

4. Abschnitt: Amtliche Kontrollen und Massnahmen Art. 30

Amtliche Kontrollen

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind befugt, zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes den Markt für Tabakprodukte zu überwachen und die Werbung, die Verkaufsförderung und das Sponsoring im Zusammenhang mit Tabakprodukten zu kontrollieren.

1

Sie dürfen zu diesem Zweck von allen betroffenen Personen verlangen, dass diese unentgeltlich: 2

a.

die erforderlichen Auskünfte erteilen;

b.

die Einsichtnahme in die relevanten Akten und Register gewähren sowie die Anfertigung von Kopien relevanter Dokumente zulassen;

c.

Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden;

d.

Zutritt zu den Betriebsräumen, Anlagen, Fahrzeugen und allen anderen Infrastrukturen gewähren;

e.

Probenahmen gestatten oder auf Verlangen Proben bereitstellen.

Der Bundesrat regelt das Kontrollverfahren. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären.

3

Art. 31

Massnahmen

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können auf Kosten des kontrollierten Betriebs alle erforderlichen Massnahmen treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen.

1

2

Sie können insbesondere: a.

das Bereitstellen von Tabakprodukten auf dem Markt verbieten;

b.

den Rückruf, die Rücknahme oder die Vernichtung von Tabakprodukten anordnen;

c.

Tabakprodukte beschlagnahmen, sie amtlich verwahren oder vernichten;

d.

Tabakprodukte bei der Einfuhr zurückweisen;

e.

die Werbung verbieten oder ihre Rücknahme anordnen, die Werbeträger beschlagnahmen, sie amtlich verwahren oder sie vernichten;

f.

Massnahmen ergreifen, um die Verkaufsförderung zu unterbinden, und Geschenke oder Produkte, die zur unentgeltlichen Verteilung bestimmt sind, beschlagnahmen, sie amtlich verwahren oder vernichten;

g.

die Nennung des Sponsors verbieten sowie die Träger, auf denen der Sponsor genannt ist, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten.

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3

Sie können den kontrollierten Betrieb auch verpflichten: a.

die Ursachen der Mängel abzuklären;

b.

geeignete Massnahmen zu Behebung der Mängel zu treffen;

c.

die Vollzugsbehörde über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

Art. 32

Vorsorgliche Massnahmen

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.

1

Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.

2

3

Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.

Art. 33

Strafanzeige

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Tabakprodukterechts an.

1

2

In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung Art. 34

Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sind berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, soweit dies für den Vollzug ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

1

Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

2

Art. 35

Datenaustausch zwischen schweizerischen Behörden

Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen können sich gegenseitig Daten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.

1

Der Bundesrat regelt die Art und Weise des Datenaustauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind.

2

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Art. 36

Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen

Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.

1

Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: 2

a.

völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder

b.

es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist.

6. Abschnitt: Finanzierung Art. 37

Kostenteilung

Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 38

Gebühren

Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Kontrollen und Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes.

1

Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

2

7. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 39

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Tabakprodukte auf dem Markt bereitstellt, die Zutaten enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden (Art. 7 Abs. 1).

1

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

2

Die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 13 Absatz 2 kann als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.

3

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Art. 40 1

Übertretungen

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

Tabakprodukte auf dem Markt bereitstellt, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen (Art. 7­13);

b.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend den Täuschungsschutz (Art. 6) zuwiderhandelt;

c.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend Werbung, Verkaufsförderung oder Sponsoring (Art. 14­17 und 22) zuwiderhandelt; Zuwiderhandlungen gegen Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 werden gemäss dem RTVG 9 geahndet;

d.

den Vorschriften dieses Gesetzes betreffend die Abgabe an Minderjährige (Art. 19) zuwiderhandelt;

e.

den zuständigen Behörden die verlangten Auskünfte, Akten, Proben oder den Zutritt zu den Räumen nach den Artikeln 21 und 30 verweigert.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird ein Unternehmen bestraft, dessen Angestellte die Vorschriften über die altersabhängige Abgabe nach Artikel 19 Absatz 1 verletzen.

4

5

Als Unternehmen im Sinne von Absatz 4 gelten: a.

juristische Personen des Privatrechts;

b.

juristische Personen des öffentlichen Rechts;

c.

Personengesellschaften;

d.

Einzelfirmen.

Art. 41

Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren

Haben die Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 30 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen gegen die betreffende Person in einem Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Art. 42

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung

Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschung nach den Artikeln 6, 7 und 15 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

9 10

SR 784.40 SR 313.0

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Art. 43

Strafverfolgung

Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

1

Sie werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung verfolgt und beurteilt, wenn es sich um eine Widerhandlung im Zusammenhang mit der Einfuhr handelt und gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200511 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200912 vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach dem VStrR13.

2

Bei gleichzeitigen Widerhandlungen nach Absatz 2 wird die für die schwerste Widerhandlung vorgesehene Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

3

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 44

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199214 Art. 2 Abs. 4 Bst. c 4

Das Gesetz gilt nicht: c.

für Produkte, die von der Tabakproduktegesetzgebung erfasst werden.

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200815 zum Schutz vor Passivrauchen Art. 2 Abs. 1 1

In Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 ist untersagt:

11 12 13 14 15 16

a.

das Rauchen oder das Inhalieren von Tabakprodukten nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...16 über Tabakprodukte (TabPG);

b.

das Rauchen von Produkten ohne Tabak nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a TabPG;

c.

das Verwenden von Produkten ohne Tabak, die wie Tabakprodukte verwendet werden, zum Inhalieren bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie Nikotin freisetzen, nach Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe b und 3 TabPG.

SR 631.0 SR 641.20 SR 313.0 SR 817.0 SR 818.31 SR ...; BBl 2015 9471

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Art. 45

Übergangsbestimmung

Tabakprodukte, die zur Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind und deren Kennzeichnung Artikel 8 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht 17 eingeführt und hergestellt werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

1

Tabakprodukte zum oralen Gebrauch dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht auf dem Markt bereitgestellt werden.

2

Nach bisherigem Recht vereinbartes Sponsoring ist bis zum Ablauf des Sponsoringvertrags, längstens aber bis fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig.

3

Art. 46

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

17

Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 gemäss Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (BBl 2014 5079).

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