Verfügung betreffend das automatisierte Spiel World Cup Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 17. Dezember 2014: 1.

Das automatisierte Spiel World Cup und faktisch gleiche Spiele werden als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert, dessen Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von 2375 Franken werden Claudio Lucchini auferlegt.

3.

Der Beschwerde gegen Ziffer 1 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

4.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

5.

Zustellung an: Claudio Lucchini, Spycherweg 7, 8957 Spreitenbach

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

13. Januar 2015

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Eidgenössische Spielbankenkommission

2014-3365