Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N01 aufgrund Anpassungen der Fahrbahn sowie Fertigstellung der Stützmauer im Bereich Anschluss Altstetten

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N01 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung Bern: von km 6.300 bis km 5.400: 100/80/60 km/h

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Einfahrt Anschluss Altstetten: 100/80/60 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (17. August 2015) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 31. Oktober 2015).

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen

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SR 741.01 SR 741.21

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können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

1. September 2015

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

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