Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

17. März 2015

AXA Leben AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 18. November 2014 reichte die AXA Leben AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für die Verzinsung der im Rahmen von Kollektivlebensversicherungsverträgen geführten überobligatorischen Altersguthaben ein.

AXA Leben senkt per 1. Januar 2015 die garantierte Mindestverzinsung für im Rahmen der Kollektivlebensversicherung rückgedeckte überobligatorische Altersguthaben der beruflichen Vorsorge von bisher 1 % auf 0,5 %.

AXA Leben AG gewährt für 2015 eine Gesamtverzinsung (= garantierte Mindestverzinsung + Zinsüberschuss) der rückgedeckten obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben von 1,75 %.

Die Verfügung der FINMA erstreckt sich hingegen nur auf die garantierte Mindestverzinsung im Überobligatorium, die Gesamtverzinsung ist nicht genehmigungspflichtig.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 17. März 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigte Tarifanpassung per 1. Januar 2015 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit

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dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

9. April 2015

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA