Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Ferreira Pereira Ana Paula, geb. 22. März 1963, Österreich, ohne gültige Zustelladresse.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 5 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt eine Beschwerdeverbesserung mit einer Originalunterschrift, Anträgen für das Beschwerdeverfahren und einer Begründung der Beschwerde einzureichen.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten der Beschwerdeführerin). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-4580/2015 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, SwiftCode POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

20. Oktober 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7538

2015-2787