Weisungen des Bundesrates zu den IKT-Projekten in der Bundesverwaltung und zum IKT-Portfolio des Bundes vom 1. Juli 2015

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:

1 1.1

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Diese Weisungen regeln in Ausführung von Artikel 14 Buchstabe d der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20111 (BinfV): a.

die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen für die Steuerung und Führung von Projekten und Anwendungen der Informationsund Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesverwaltung;

b.

den Inhalt und die Führung des IKT-Portfolios des Bundes.

1.2

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Weisungen richtet sich nach Artikel 2 BinfV2.

1.3 1

1 2

Begriffe

In diesen Weisungen bedeuten: a.

Anwendung: Software, welche die Benutzerinnen und Benutzer bei der Abwicklung von Geschäftsprozessen unmittelbar unterstützt;

b.

IKT-Infrastruktur: systemtechnische Voraussetzungen für den Betrieb von Anwendungen; dazu gehören auch sämtliche Einrichtungen des Bundes im Bereich der Datenkommunikation;

c.

IKT-Projekt: ein zeitlich befristetes Vorhaben mit definierten Zielen und einer spezifischen Projektorganisation, dessen Hauptziel darin besteht, eine Anwendung einzuführen, anzupassen oder IKT-Infrastrukturen aufzubauen oder zu verbessern;

d.

Programm: übergeordnete Organisationsstruktur, in der mehrere Projekte auf Basis eines gemeinsamen Auftrags aufeinander abgestimmt und einheitlich gesteuert werden;

SR 172.010.58 SR 172.010.58

2015-1024

5801

Weisungen des Bundesrates zu den IKT-Projekten in der Bundesverwaltung und zum IKT-Portfolio des Bundes

e.

Projekt-Assessment: eine punktuelle, methodisch vordefinierte Prüfung unter Einbezug von Expertinnen und Experten, die vom Projekt unabhängig sind und die den Stand eines Projektes und dessen Umfeld einschätzen, ein fundiertes Urteil über die Erfolgschancen erstellen und bei Bedarf korrigierende Massnahmen empfehlen;

f.

IKT-Portfolio: einheitliche und möglichst vollständige Zusammenstellung der geplanten und der laufenden IKT-Projekte und Anwendungen in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich;

g.

Gesamtkosten: Summe aller in Zusammenhang mit einem IKT-Projekt stehenden Kosten über die ganze Projektdauer; die Gesamtkosten umfassen Investitionen sowie Sach- und Personalaufwand (einschliesslich Arbeitsplatzkosten) bei allen beteiligten Leistungsbezügern und Leistungserbringern;

h.

jährliche Kosten: Summe der in Zusammenhang mit einem IKT-Projekt oder mit dem Betrieb, dem Unterhalt und der Weiterentwicklung einer Anwendung stehenden Kosten in einem Jahr; die jährlichen Kosten umfassen Investitionen sowie Sach- und Personalaufwand (einschliesslich Arbeitsplatzkosten) bei allen beteiligten Leistungsbezügern und Leistungserbringern.

Im Rüstungsbereich gelten Geräte und Systeme der Sensor- und Effektorebene sowie die zugehörigen Simulatoren und Systeme zur Instandsetzung, Instandhaltung und Einsatzsteuerung unabhängig von einem allfälligen IKT-Anteil weder als Anwendungen noch als IKT-Infrastrukturen.

2

1.4 1

2

Kategorisierungen

Die nachfolgenden Kategorien von IKT-Projekten werden unterschieden: a.

IKT-Kleinprojekt: IKT-Projekt mit Gesamtkosten von höchstens 400 000 Franken;

b.

Mittleres IKT-Projekt: IKT-Projekt mit Gesamtkosten von mehr als 400 000 und höchstens 5 Millionen Franken;

c.

IKT-Grossprojekt: IKT-Projekt mit Gesamtkosten von mehr als 5 Millionen Franken; bei IKT-Projekten im Bereich Rüstung beträgt dieser Schwellenwert 10 Millionen Franken;

d.

IKT-Schlüsselprojekt des Bundes: IKT-Projekt oder Programm, das vom Bundesrat nach Ziffer 4.1 als solches festgelegt worden ist.

Die Kategorisierung der IKT-Projekte gilt sinngemäss auch für IKT-Programme.

Bei den Anwendungen werden die Kleinanwendungen gesondert betrachtet; Kleinanwendungen sind Anwendungen, deren jährliche Kosten höchstens 250 000 Franken betragen.

3

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2 2.1

Steuerung und Führung IKT-Projekte

Die IKT-Projekte in der Bundesverwaltung sind gemäss der ProjektmanagementMethode HERMES3 abzuwickeln. Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) kann Ausnahmen bewilligen.

1

Die Gesamtverantwortung für das Projekt tragen der Projektauftraggeber sowie dessen übergeordnete Linienorganisation. Projektauftraggeber kann nur eine einzige bei der für das Projekt zuständigen Verwaltungseinheit angestellte Person sein.

2

Die mittleren IKT-Projekte, die IKT-Grossprojekte und die IKT-Schlüsselprojekte sind ab Beginn der Phase Initialisierung gemäss Ziffer 5 im IKT-Portfolio des Bundes zu führen.

3

Für IKT-Grossprojekte gelten zusätzlich die Vorgaben nach Ziffer 3, für IKTSchlüsselprojekte die Vorgaben nach Ziffer 4.

4

2.2

Anwendungen

Die zuständige Verwaltungseinheit (Leistungsbezüger) ernennt für jede Anwendung eine anwendungsverantwortliche Person. Diese ist unter Einbezug des Leistungserbringers für das Change-Management, die Release-Planung und das Lifecycle-Management verantwortlich.

1

2 Die Verwaltungseinheit sorgt für die Instandhaltung oder rechtzeitige Ablösung der Anwendungen in ihrem Zuständigkeitsbereich im Rahmen ihrer jährlich aktualisierten IKT-Mehrjahresplanung (einschliesslich Finanzierung).

Anpassungen an einer bestehenden Anwendung in geringem Umfang dürfen im Rahmen der ordentlichen Wartung durchgeführt werden.

3

Umfangreichere Änderungen einer bestehenden Anwendung müssen im Rahmen eines IKT-Projekts abgewickelt werden. Eine umfangreiche Änderung liegt vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

4

a.

Die Gesamtkosten für die Anpassungen betragen mehr als 400 000 Franken.

b.

Die geplanten Arbeiten erfordern die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen4.

c.

Die geplanten Arbeiten umfassen eine beträchtliche funktionale Erweiterung oder Änderungen der Systemarchitektur.

Alle Anwendungen sind im IKT-Portfolio des Bundes zu führen; ausgenommen sind die Kleinanwendungen.

5

3 4

www.hermes.admin.ch SR 172.056.1, 172.056.11

5803

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3 3.1

IKT-Grossprojekte Organisation

Projektauftraggeber eines IKT-Grossprojekts kann nur ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des erweiterten Führungskaders der zuständigen Verwaltungseinheit sein. Übernimmt der Amtsdirektor oder die Amtsdirektorin respektive der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungseinheit die Rolle des Projektauftraggebers, so kann das zuständige Departement als übergeordnete Linienorganisation seine Rolle als Eskalationsinstanz an sein Generalsekretariat delegieren.

1

Der Projektauftraggeber sorgt dafür, dass die Verantwortlichkeiten und die Aufgabenteilungen zwischen Leistungsbezügern, internen Leistungserbringern und gegebenenfalls externen Lieferanten ausreichend klar geregelt und dokumentiert sind.

2

Die Projektorganisation umfasst auch eine kompetente Person für das Qualitätsund das Risikomanagement, die dem Projektauftraggeber direkt unterstellt ist. Sie rapportiert periodisch an den Projektauftraggeber und auch an die mit dem Informatikcontrolling beauftragte Person der Verwaltungseinheit (ICBO) über den Stand und die Risiken des Projekts.

3

Die Geschäftsleitung der zuständigen Verwaltungseinheit informiert sich regelmässig über den Stand des Projektes. Bei Bedarf, insbesondere wenn sie von Unregelmässigkeiten Kenntnis erhält oder bei Änderungen der für das Projekt relevanten Rahmenbedingungen, ergreift sie geeignete Massnahmen für die Sicherung des Erfolgs und für die Minimierung des Schadens.

4

3.2

Projektfreigabe

IKT-Grossprojekte sind auf Antrag des Projektauftraggebers vom Amtsdirektor, von der Amtsdirektorin oder von der Geschäftsleitung der zuständigen Verwaltungseinheit freizugeben.

1

Der Projektauftraggeber informiert das ISB spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin zur Projektfreigabe über den Stand der Projektinitialisierung.

2

Das ISB führt vor der Projektfreigabe ein Projekt-Assessment gemäss Ziffer 3.3 durch.

3

Es ernennt eine Leiterin oder einen Leiter des Assessments und stellt bei Bedarf zusätzliche erfahrene Personen für das Assessment-Team zur Verfügung.

4

Es lädt das zuständige Departement ein, am Assessment teilzunehmen. Bei Projekten des ISB ist die Teilnahme des Departements zwingend.

5

Auf Basis der Resultate des Projekt-Assessments gibt das ISB eine Empfehlung zur Projektfreigabe zu Handen der freigebenden Instanz gemäss Absatz 1 ab. Es informiert das zuständige Departement über die Ergebnisse des Projekt-Assessments.

6

Das ISB stellt sicher, dass es seine Empfehlung innert nützlicher Frist abgibt, spätestens aber sechs Wochen nachdem alle für die Vorbereitung des Assessments notwendigen Unterlagen vorliegen.

7

5804

Weisungen des Bundesrates zu den IKT-Projekten in der Bundesverwaltung und zum IKT-Portfolio des Bundes

Die das Projekt freigebende Instanz entscheidet über die Umsetzung der Empfehlungen des ISB. Sie trägt die Verantwortung.

8

3.3

Projekt-Assessments

Ein Projekt-Assessment ersetzt die projektinternen Prozesse der Qualitätssicherung nicht, sondern ergänzt sie.

1

Das ISB bestimmt die zu untersuchenden Aspekte und legt die Form fest, wie die Erkenntnisse zu dokumentieren sind. Hierfür stellt es eine Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung. Im Fokus des Projekt-Assessments stehen die Kontextfaktoren, die Management-Komponenten des Projekts sowie die Qualität der zentralen Projektergebnisse.

2

3 Die Leiterin oder der Leiter des Assessments ist für die effiziente Durchführung des Assessments und die Erstellung eines aussagekräftigen Assessment-Berichts zuständig. Sie oder er darf dem Projektauftraggeber weder in der Projekt- noch in der Linienorganisation unterstellt sein.

Der Projektauftraggeber und die Projektleiterin oder der Projektleiter liefern die für die Vorbereitung des Assessments notwendigen Informationen und nehmen am Assessment teil. Bei Bedarf sind weitere Schlüsselpersonen aus der Projektorganisation beizuziehen.

4

Ergebnis des Projekt-Assessments ist ein standardisierter Bericht, der auch eine Stellungnahme des Projektauftraggebers zu den Befunden und zu den allfällig vorgeschlagenen Massnahmen umfasst.

5

3.4

Freigabe der weiteren Projektphasen und weitere Assessments

Die Phasen Realisierung und Einführung werden durch den Projektauftraggeber freigegeben.

1

Die das Projekt freigebende Instanz gemäss Ziffer 3.2 Absatz 1 legt fest, ob oder welche zusätzlichen Qualitätssicherungsmassnahmen vor der Freigabe der weiteren Projektphasen erforderlich sind. Sie legt insbesondere fest, ob weitere ProjektAssessments durchzuführen sind und wer die Verantwortung hierfür trägt (Leitung der Verwaltungseinheit oder Projektauftraggeber).

2

Der Assessment-Auftraggeber nach Absatz 2 ernennt die Leiterin oder den Leiter eines allfälligen Folge-Assessments.

3

Der Assessment-Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die aus dem Assessment-Bericht gewonnenen Erkenntnisse in Form von Empfehlungen an den Projektauftraggeber weitergeleitet werden.

4

Der Projektauftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die gewonnenen Erkenntnisse beim weiteren Projektablauf berücksichtigt werden.

5

5805

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Die das Projekt freigebende Instanz kann bei Programmen und bei Projekten mit langer Phasendauer Assessments zu vordefinierten Zeitpunkten anordnen.

6

3.5

Projektabschluss

Das Projekt wird durch den Projektauftraggeber abgeschlossen, nachdem die das Projekt freigebende Instanz gemäss Ziffer 3.2 Absatz 1 die Projektschlussbeurteilung gemäss HERMES genehmigt hat.

1

2 Beim Abschluss sind ein Termin und die Zuständigkeiten für die Erstellung einer fundierten Kosten-Nutzen-Analyse des Projekts festzulegen. Die Kosten-NutzenAnalyse ist in der Regel ein bis zwei Jahre nach dem Projektabschluss zu erstellen.

Das ISB erlässt für die Kosten-Nutzen-Analyse Vorgaben und stellt Hilfsmittel zur Verfügung.

3

3.6

Erhebung der Assessments und Berichterstattung

Das ISB erhebt bei den Departementen und der Bundeskanzlei periodisch, wie oft und zu welchem Anlass Projekt-Assessments durchgeführt werden.

1

Es überprüft unter Einbezug der Departemente und der Bundeskanzlei periodisch die erzielte Wirkung der Projekt-Assessments und die Eignung der eingesetzten Methode.

2

Es berichtet dem Bundesrat darüber im Rahmen des Strategischen IKT-Controllings.

3

4 4.1

IKT-Schlüsselprojekte des Bundes Festlegung der IKT-Schlüsselprojekte

Die IKT-Schlüsselprojekte des Bundes werden vom Bundesrat in der Regel auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) festgelegt. Es sind IKTProjekte oder Programme, die aufgrund ihres Ressourcenbedarfs, ihrer strategischen Bedeutung, ihrer Komplexität, ihrer Auswirkungen oder ihrer Risiken eine verstärkte übergeordnete Führung, Steuerung, Koordination und Kontrolle erfordern.

1

Das ISB stellt periodisch einen Entwurf einer Liste von möglichen neuen IKTSchlüsselprojekten zusammen. Die Departemente und die Bundeskanzlei liefern dem ISB dazu die nötigen Informationen. Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) können dem ISB die Aufnahme von Projekten in die Liste vorschlagen.

2

3 Das ISB nimmt in die Liste IKT-Projekte und Programme mit Gesamtkosten ab 30 Millionen Franken unabhängig von deren Finanzierung auf. Es stützt sich dabei auf die Angaben im Cockpit IKT (Ziff. 5.3 Abs. 1). Es kann weitere IKT-Projekte und Programme aufgrund ihrer strategischen Bedeutung oder der vorhandenen Risiken aufnehmen.

5806

Weisungen des Bundesrates zu den IKT-Projekten in der Bundesverwaltung und zum IKT-Portfolio des Bundes

In Absprache mit dem ISB können auch andere Departemente oder die Bundeskanzlei die Festlegung eines neuen IKT-Schlüsselprojekts beim Bundesrat beantragen, etwa im Rahmen eines Verpflichtungskreditbegehrens.

4

IKT-Schlüsselprojekte werden in der Regel bis zu ihrem Abschluss als solche geführt. Auf Antrag des EFD (ISB) kann der Bundesrat laufenden Projekten den Status «IKT-Schlüsselprojekt des Bundes» entziehen. Dabei werden die Ergebnisse der bisherigen Prüfungen sowie die aktuelle Risikosituation in Betracht gezogen.

Die Departemente, die Bundeskanzlei und die EFK können dem ISB für ein IKTSchlüsselprojekt diesen Status-Entzug vorschlagen.

5

Bei Programmen, die als IKT-Schlüsselprojekte des Bundes festgelegt worden sind, gelten die Vorgaben gemäss Ziffer 4 für die Stufe Programm. Für die einzelnen zum Programm gehörenden IKT-Projekte gelten die Ziffern 2.1 und 3.

6

4.2

Halbjährliche Berichterstattung

Die zuständige Verwaltungseinheit liefert dem ISB einen Statusbericht jeweils per Ende Juni sowie per Ende Dezember über jedes bei ihr geführte IKT-Schlüsselprojekt ab.

1

Das ISB legt die genauen Termine für die Berichterstattung jährlich im IKT-Controlling-Kalender fest. Es legt zudem den Umfang der zu liefernden Informationen fest und gibt dafür eine einheitliche Vorlage vor.

2

Die Statusberichte enthalten eine unabhängige Beurteilung der Projektrisiken und der getroffenen Massnahmen aus Sicht des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei.

3

Das ISB erstellt einen konsolidierten Bericht und schlägt darin gegebenenfalls Massnahmen vor. Das EFD legt den Bericht dem Bundesrat vor.

4

Der Bundesrat nimmt vom konsolidierten Bericht des ISB Kenntnis, entscheidet über allfällige Massnahmenvorschläge des EFD (ISB) und informiert die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte halbjährlich über den Stand der IKT-Schlüsselprojekte des Bundes.

5

4.3

Verstärkter Prüfprozess

Das ISB meldet der EFK die vom Bundesrat festgelegten IKT-Schlüsselprojekte des Bundes.

1

Die EFK setzt den Prüfprozess nach eigenem Ermessen und im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19675 (FKG) um. Sie verfasst nach Artikel 14 FKG über jede von ihr abgeschlossene Prüfung einen Bericht.

2

5

SR 614.0

5807

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Im Rahmen des Strategischen IKT-Controllings zu Handen des Bundesrates erstellt das ISB eine Zusammenfassung der wichtigsten von der EFK im Rahmen ihrer Prüfungen der IKT-Schlüsselprojekte erstellten Prüfergebnisse.

3

4.4

Einbettung in das Risikomanagement des Bundes

Die zuständige Verwaltungseinheit identifiziert, analysiert und bewertet die Risiken ihrer IKT-Schlüsselprojekte nach den Weisungen des Bundesrates vom 24. September 20106 über die Risikopolitik des Bundes.

1

Sie meldet und überwacht gemäss diesen Vorgaben jene Risiken, die wesentliche negative Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Aufgaben der Bundesverwaltung haben können.

2

3

Der Risikoeigner bei IKT-Schlüsselprojekten ist der Projektauftraggeber.

5 5.1 1

IKT-Portfolio des Bundes Inhalt

Das IKT-Portfolio des Bundes umfasst: a.

alle geplanten und laufenden mittleren IKT-Projekte, IKT-Grossprojekte und IKT-Schlüsselprojekte, spätestens ab Beginn der Phase Initialisierung;

b.

alle geplanten und laufenden Anwendungen; ausgenommen sind die Kleinanwendungen;

c.

die IKT-Teilprojekte von Nicht-IKT-Projekten, sofern die Gesamtkosten des IKT-Teilprojektes mindestens den Kriterien für ein mittleres IKT-Projekt entsprechen;

d.

die Sammelpositionen nach Absatz 4.

Geheime oder vertrauliche Projekte und Anwendungen sind im Portfolio so zu führen, dass die Anforderungen hinsichtlich Vertraulichkeit erfüllt werden.

2

Jedes IKT-Projekt und jede Anwendung wird grundsätzlich nur einmal im IKTPortfolio des Bundes geführt. Sollte eine Doppelerfassung notwendig sein, so muss die Kopie als solche gekennzeichnet werden.

3

IKT-Kleinprojekte und Kleinanwendungen, die nicht einzeln geführt werden, sind zusammengefasst in Sammelpositionen zu führen.

4

5.2

Verantwortlichkeiten

Der zuständige Leistungsbezüger ist verantwortlich für die Führung seiner IKTProjekte und seiner Anwendungen im IKT-Portfolio des Bundes. Bei PortfolioElementen mit Beteiligung mehrerer Verwaltungseinheiten ist die auftraggebende

1

6

BBl 2010 6549

5808

Weisungen des Bundesrates zu den IKT-Projekten in der Bundesverwaltung und zum IKT-Portfolio des Bundes

Stelle für die konsistente Führung des Gesamtvorhabens zuständig. Es dürfen insbesondere bei den Finanzdaten weder Doppelspurigkeiten noch Lücken entstehen.

Die internen IKT-Leistungserbringer führen diejenigen IKT-Projekte und Anwendungen im IKT-Portfolio des Bundes, bei denen sie selbst als Projektauftraggeber oder als Anwendungsverantwortliche auftreten.

2

Auf Basis von periodischen Plausibilitätsprüfungen überwachen die Departemente, die Bundeskanzlei sowie das ISB die Einhaltung der Vorgaben zum IKT-Portfolio des Bundes. Das ISB kann von den Departementen und der Bundeskanzlei eine Ergänzung oder Präzisierung der Portfolio-Daten verlangen. Die betroffenen Departemente und die Bundeskanzlei stellen sicher, dass die fehlenden Daten von den jeweiligen Verwaltungseinheiten innert nützlicher Frist bereitgestellt werden.

3

4 Das ISB berichtet im Rahmen des Strategischen IKT-Controllings zu Handen des Bundesrates periodisch über den Umsetzungsstand im Bereich des IKT-Portfolios des Bundes und schlägt bei Bedarf Verbesserungsmassnahmen vor.

5.3

Eingesetztes Werkzeug

Zur Führung des IKT-Portfolios des Bundes wird ausschliesslich das bundesweite IKT-Controlling- und -Portfolio-Management-Werkzeug «Cockpit IKT» eingesetzt.

1

Die Verantwortung für diese Anwendung liegt beim ISB. Die Systemanpassungen am Cockpit IKT werden vom ISB unter Einbezug der Departemente und der Bundeskanzlei freigegeben.

2

Der Betrieb des Cockpits IKT sowie die Weiterentwicklungen aufgrund von übergreifenden Anforderungen werden zentral durch das ISB finanziert. Allfällige Systemanpassungen aufgrund von amts- oder departementsspezifischen Anforderungen müssen mit dem ISB abgesprochen und von der verursachenden Stelle finanziert werden.

3

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie die Gruppe Verteidigung und das Bundesamt für Rüstung im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport dürfen ihre IKT-Projekte und ihre Anwendungen primär in ihrem eigenen Portfolio-Management-Tool führen. Sie müssen jedoch die vorgeschriebenen Portfolio-Daten jeweils mindestens zu den Zeitpunkten gemäss Ziffer 5.4 Absatz 3 über die einheitliche Import-Schnittstelle in das Cockpit IKT überführen.

4

Die Departemente, die Bundeskanzlei und die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind frei, für ihre Zwecke IKT-Projekte und Anwendungen unterhalb der für das IKT-Portfolio des Bundes festgelegten Schwellenwerte im Cockpit IKT zu führen.

Die formalen Vorgaben für die Attribute gelten auch für diese Portfolio-Elemente.

5

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Weisungen des Bundesrates zu den IKT-Projekten in der Bundesverwaltung und zum IKT-Portfolio des Bundes

5.4

Meldung der Portfolio-Daten

Die Daten des IKT-Portfolios des Bundes dienen dem ISB zur Erfüllung seiner Querschnittsaufgaben auf Stufe Bund, namentlich für die Berichterstattung zu Handen der parlamentarischen Kommissionen, für die Vorbereitung des Priorisierungsvorschlags im Rahmen der Gesamtbeurteilung Ressourcen im IKT-Bereich, für die Identifikation von möglichen neuen IKT-Gross- oder IKT-Schlüsselprojekten, für die Führung der IKT-Standarddienste sowie zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Bundesarchitektur und der IKT-Sicherheit auf Stufe Bund.

1

Das ISB legt nach Anhörung der Departemente und der Bundeskanzlei die ihm zu liefernden Angaben (Mussfelder und Finanzdaten) für die IKT-Projekte, die Anwendungen, die IKT-Teilprojekte der Nicht-IKT-Projekte sowie die Sammelpositionen fest.

2

Die Departemente und die Bundeskanzlei stellen sicher, dass die IKT-PortfolioDaten von den ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten mindestens viermal jährlich aktualisiert werden. Das ISB legt die jeweiligen Termine im IKT-ControllingKalender fest.

3

Die Departemente und die untergeordneten Verwaltungseinheiten sind frei, eine häufigere Aktualisierung der Portfolio-Elemente in ihrer Zuständigkeit anzufordern, als auf Stufe Bund vorgegeben ist.

4

6 6.1

Schlussbestimmungen Aufhebung anderer Weisungen

Es werden aufgehoben: a.

die Weisungen des Bundesrates vom 27. März 2013 für IKT-Schlüsselprojekte;

b.

die Weisungen des Bundesrates vom 13. Dezember 2013 für das IKT-Portfolio Bund.

6.2

Inkrafttreten

1

Diese Weisungen treten unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2015 in Kraft.

2

Die Ziffern 3.2 ohne Absatz 3, 3.3 und 3.4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

1. Juli 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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