Verfügung vom 21. September 2015 betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) betreffend die Ausführung von Service- und/oder Reparaturarbeiten an Aufzugsanlagen durch Aufzugs-Servicetechniker ohne Bewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen gemäss Artikel 14 NIV Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verfügt: 1.

Das Gesuch des Verbandes Schweizerischer Aufzugsunternehmen VSA für die Bewilligung einer Abweichung gemäss Artikel 1 Absatz 4 NIV von Bestimmungen über die Installationsbewilligung für besondere Anlagen nach Artikel 14 NIV für Service- und Reparaturarbeiten an Aufzugsanlagen wird gutgeheissen.

2.

Service- und Reparaturarbeiten an Aufzugsanlagen dürfen auch ohne Anschlussbewilligung für Installationsarbeiten an besonderen Anlagen nach Artikel 14 NIV ausgeführt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Diese Ausnahme gilt nur für Arbeiten an bestehenden Aufzugsanlagen.

b. Als Arbeit an bestehenden Aufzugsanlagen gilt der Austausch von fest angeschlossenen Endschaltern, Sensoren und ähnlichen Geräten.

c. Wer solche Arbeiten ausführt muss einen Kurs für diese Arbeiten und im sicheren Umgang mit den entsprechenden Anlagen im Umfang von mindestens 40 Lektionen im Betrieb erfolgreich absolviert haben.

d. Nach Abschluss jeder Arbeit gemäss Ziffer 2 Buchstabe b ist eine sicherheitstechnische Kontrolle (Instandsetzungsprüfung) durchführen und diese ist zu dokumentieren.

3.

Die Ausnahmeregelung gemäss Ziffer 2 gilt nicht für Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von neuen oder der Änderung von bestehenden Anlagen.

4.

Diese Verfügung gilt bis zu ihrem Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Niederspannungs-Installationsverordnung.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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2015-2709

Der vollständige Text der Verfügung mit der Erwägungen kann unter www.bfe.admin.ch > Dokumentation > Rechtsgrundlagen des Bundes > Energierecht > Elektrizität > Dokumente zum Thema eingesehen werden.

6. Oktober 2015

Bundesamt für Energie

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