Verfügung im Markeneintragungsverfahren Nr. 621/2005 Hinterleger Jens Schlüter, Zürichstrasse 1, 6004 Luzern, Markeneintragungsgesuch Nr. 621/2005 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 11. August 2015 Folgendes verfügt: 1.

Das Markeneintragungsgesuch Nr. 00621/2005 wird zurückgewiesen.

2.

Die Hinterlegungsgebühren von 700 Franken verbleiben dem Institut.

3.

Diese wird dem Hinterleger durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie der vorliegenden Verfügung einzureichen.

Weiterbehandlung Es besteht die Möglichkeit, die Weiterbehandlung des Markeneintragungsgesuchs zu beantragen. Damit die Weiterbehandlung bewilligt und die vorliegende Verfügung aufgehoben werden kann, ist dem Institut ein Weiterbehandlungsantrag zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. Zudem ist dem Institut die Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen. Die genannten drei Handlungen sind innerhalb von zwei Monaten auf den der Publikation folgenden Tag vorzunehmen. Sind seit Ablauf der nicht eingehaltenen Frist jedoch mehr als sechs Monate vergangen, kann die Weiterbehandlung nicht mehr beantragt werden (auch wenn seit der Kenntnisnahme der Fristversäumnis noch keine zwei Monate vergangen sind).

11. August 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2015-2288