Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Sopa Sami, geb. 18. Oktober 1947, Fshati Gjurkoc, XZ-72000 Shtime, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt gestützt auf Artikel 57 Absatz 1 VwVG: 1.

Es wird zur Kenntnis genommen und gegeben, dass der Beschwerdeführer keine Replik und keine entsprechenden Beweismittel eingereicht hat.

2.

Es wird zur Kenntnis genommen und gegeben, dass der Beschwerdeführer, entgegen der telefonischen Ankündigung vom 16. Oktober 2015, weiterhin kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

3.

Der Schriftenwechsel ist abgeschlossen. Weitere Instruktionsmassnahmen bleiben vorbehalten.

4.

Diese Verfügung geht an:
den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

31. Dezember 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

9694

2015-3436