zu 12.434 Parlamentarische Initiative «Wahlen durch die Bundesversammlung.

Abgangsentschädigung im Falle der Nichtwiederwahl und Modalitäten der Wiederwahl» Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 15. Januar 2015 Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 2015

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 15. Januar 2015 betreffend die parlamentarische Initiative 12.434 «Wahlen durch die Bundesversammlung, Abgangsentschädigung im Falle der Nichtwiederwahl und Modalitäten der Wiederwahl» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Februar 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2015-0179

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Ausgangslage

Anlässlich der Nichtwiederwahl von Erwin Beyeler als Bundesanwalt im Jahre 2011 stellte die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) fest, dass die Rechtsgrundlagen für eine Abgangsentschädigung nicht nur für den Bundesanwalt, sondern auch für weitere Funktionsträgerinnen und -träger, die von der Bundesversammlung auf Amtsdauer gewählt werden, unklar sind. Dies betrifft namentlich die Stellvertretenden Bundesanwältinnen und Bundesanwälte sowie die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates bejahte den gesetzgeberischen Handlungsbedarf und entschloss sich für den Weg einer parlamentarischen Initiative.

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Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats

Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der (hauptamtlichen) Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bundesgerichte sowie des Bundesanwaltes und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter richten sich nicht nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20001, sondern spezialrechtlich nach zwei Verordnungen der Bundesversammlung, nämlich der Richterverordnung vom 13. Dezember 20022 und der Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 20103 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

Die Kommission beantragt in ihrem Bericht, diese beiden Verordnungen mit einer Entschädigungsregelung zu ergänzen. Danach kann die Verwaltungskommission beziehungsweise die Leitung des entsprechenden Gerichts einer Richterin oder einem Richter bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung von höchstens einem Jahreslohn ausrichten, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit der betreffenden Person und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine entsprechende Entschädigung kann die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zusprechen. Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der FinDel.

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SR 172.220.1 SR 173.711.2 SR 173.712.23

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Stellungnahme des Bundesrates

Die vorgeschlagene Entschädigungsregelung schliesst eine bestehende Lücke. Sie rechtfertigt sich namentlich im Hinblick auf die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit und der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft. Richterinnen und Richter sowie der Bundesanwalt und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen sich alle sechs beziehungsweise vier Jahre zur Wiederwahl stellen. Die finanziellen Folgen einer allfälligen Nichtwiederwahl sollen ihre Entscheidfindung und Geschäftsführung nicht beeinflussen. Die vorgeschlagene Lösung ist im Vergleich zu Entschädigungen, die für Kaderpersonen in der Bundesverwaltung sowie für kantonale Magistratspersonen vorgesehen sind, vertretbar. Im Vergleich zur Ruhegehaltsregelung, die für abgewählte Mitglieder des Bundesrates oder des Bundesgerichts besteht, ist sie sogar sehr zurückhaltend.

Der Bundesrat ist mit der vorgeschlagenen Ergänzung der beiden Verordnungen der Bundesversammlung einverstanden. Er stimmt auch der Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054 zu (Regelung des Rechtswegs).

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Antrag des Bundesrats

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zu den Vorlagen.

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SR 173.32

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