Antrag auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Basel-Landschaft (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990, SuG, SR 616.1) Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und dem Kanton Basel-Landschaft Bereich:

Lärm- und Schallschutz (Art. 50 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01)

Dauer:

01.01.2012­31.12.2015

Programmziele:

1. Verminderung Lärmbelastungen und Zahl der belasteten Personen aus dem Strassenverkehr 2. Ausnahmeregelungen (Erleichterungen)

Bundesbeitrag: 3 241 325 Franken (anstelle der ursprünglich vereinbarten 3 455 100 Franken) Verpflichtungskredit Nr. V0142.01 Lärmschutz 2012­2015 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle PV, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, Tel. 058 464 78 51 sowie bei der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, Tel. 061 925 55 46, eingesehen werden.

3. November 2015

2015-2887

Bundesamt für Umwelt

7701