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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Rekurs des J. F. Massen in Wankdorf bei Bern gegen den Entscheid des Bundesrates vom 11. Dezember 1894 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892.

(Vom 14. Juni 1895.)

Tit. " Herr J. F. M a s s e n , Schriftsteller, in Wankdorf bei Bern, hat im Jahre 1884 im Selbstverlag ein Werk unter dem Titel : ,,Les misères d'un homme de lettres" herausgegeben.

Der Verfasser läßt durch Vermittlung von Drittpersonen, denen er eine Kommissionsgebühr bezahlt, Subskriptionen auf dieses Werk zum Preise von Fr. 3 per Exemplar sammeln.

Um hinsichtlich der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden im klaren zu sein, hat sich Herr Masson an die Centralstellen für die Abgabe von Ausweiskarten der Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg gewendet.

Die Centralstelle des Kantons Freiburg hat sich dahin geäußert, das Vorgehen der Mittelpersonen des Herrn Masson falle weder unter die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung, noch unter diejenigen des erwähnten Bundesgesetzes; die Centralstellen von Waadt und Neuenburg dagegen sind der Ansicht, daß die in Frage stehenden Reisenden, wenn sie Subskriptionen bei Privaten aufnehmen wollen, sich mit taxpflichtigen Ausweiskarten versehen müssen, im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes.

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Mit Zuschriften vom 28. Februar und 12. März 1894 hat Herr Massen die Frage unserm Departement des Auswärtigen vorgelegt und das Ansuchen gestellt, es möchten gemäß der von der Centralstelle des Kantons Freiburg ausgesprochenen Ansicht die Personen, welche den Vertrieb seines Buches- besorgen, nicht als Handelsreisende betrachtet und somit nicht zur Entrichtung der Patentgebühr verhalten werden. Zur Begründung seiner Ansicht führt er hauptsächlich folgendes an: 1. Ein Buch, das geistige Produkt eines Autors, kann nicht als eine gewöhnliche Ware betrachtet werdeu.

2. Sein Vermittler kann nicht den Handelsreisenden gleichgestellt werden. Er ist nicht regelmäßiger Angestellter seines Arbeitgebers. Er arbeitet nur zu bestimmten Zeiten, mit Unterbrechung, und empfängt eine im Verhältnis zu der Zahl der von ihm aufgenommenen Subskriptionen stehende Gebühr. Kurz, er ist nicht ein Handelsreisender im gewöhnliehen Sinne dieses Wortes.

3. Wollte man dem Verfasser eines Buches oder seinen Vertretern eine Patenttaxe auferlegen, so läge hierin eine Verletzung des in der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatzes der Preßfreiheit.

Das Departement des Auswärtigen hat diesem Gesuche nicht entsprechen können. Angesichts der Geringfügigkeit der Sache hat es dem Petenten geantwortet, es betrachte ihn in seiner Eigenschaft als Verfasser nicht als Handelsmann und gedenke ihn nicht unter die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892 zu stellen, wenn er s e l b s t außerhalb seines Domizils Käufer für sein Werk suche. Aber es hat gleichzeitig den Grundsatz betont, daß der Reisende, welcher den Vertrieb von Büchern gewerbsmäßig betreibe, dem Gesetze unterworfen sei und sich mit einer taxpflichtigen Ausweiskarte zu versehen habe.

Herr Massen hat, unter Wiederholung der gleichen Gründe, gegen diesen Entscheid Rekurs an den Bundesrat ergriffen.

Mit Beschluß vom 11. Dezember 1894 hat der Bundesrat den Rekurs aus folgenden Gründen abgewiesen: 1. Jedes Werk, das zu einem bestimmten Preise lieferbar ist, muß, sobald sein Verkauf gewerbsmäßig betrieben wird, als Handelsartikel im Sinne des Bundesgesetzes über die Patenttaxen der Handelsreisenden betrachtet werden.

Nun wird dem Prospektus gemäß, den der Rekurrent dem Departement mitgeteilt hat, sein Buch zum Preise von Fr. 3 angeboten. Dieses Buch muß somit als ein Handelsartikel angesehen werden.

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2. Der Vermittler, welcher das Land durchreist, um solche Werke, d. h. also Handelsartikel, an Private zu verkaufen, übt somit ein Gewerbe aus, demzufolge er zur Kategorie der dem vorgenannten Bundesgesetze unterstellten Geschäftsreisenden gehört.

Es ist irrelevant, ob er nur von einem ein/igen Verfasser angestellt ist oder von einem Handelshause, wie z. B. von einer Buchhandlung oder einem Verleger; im einen wie im andern Falle ist er als Handelsreisender zu betrachten. Auch die Thatsache, daß er nur zeitweilig reist, ist ohne Belang.

3. Durch diese Behandlung des Vertriebs seines litterarischen Erzeugnisses wird weder der ß,ekurrent selbst in seiner Thätigkeit als Schriftsteller irgendwie gehemmt, noch überhaupt die verfassungsmäßig garantierte Preßfreiheit verletzt. Die Hervorbringung des Werkes wird durchaus nicht verhindert und sein Wert oder sein Inhalt in keiner Weise berührt; man hat einzig und allein seinen gewerbsmäßigen Verkauf im Auge, so wie er im gewöhnlichen Buchhandel betrieben wird.

Mit Eingabe vom 25. März 1895 rekurriert J. F. Massen gegen den Bundesratsbeschluß bei der Bundesversammlung und erneuert, unter Wiederholung der schon in seinem an den Bundesrat gerichteten Gesuch vorgebrachten Gründe, sein Begehren, daß ,,ein schweizerischer Schriftsteller, der Subskriptionen auf seine Werke aufnehmen lasse, von der in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1892 vorgesehenen Gebühr befreit sein sollett.

Wir beantragen Ihnen, auf das Begehren des Herrn Masson n i c h t e i n z u t r e t e n , und zwar aus folgenden Gründen: 1. In e r s t e r L i n i e machen wir geltend, daß in Artikel 11 des angerufenen Bundepgesetzes die Bundesversammlung dem Bundesrat den Auftrag erteilt hat, die erforderlichen Anordnungen zur Vollziehung dieses Gesetzes zu treffen. Diese Anordnungen sind in allgemeiner Form im Bundesratsbeschluß vom 1. November 1892 (A. S. n. P. XIII, 48) enthalten; bei Anlaß verschiedener Specialfälle sind sie nach und nach präcisiert und weiter entwickelt worden, wie wir in unsern Geschäftsberichten für die Jahre 1893 und 1894 nachgewiesen haben (Departement des Auswärtigen, Handelsabteilung, Bundesbl. 1894, II, 201, und 1895, I, 917). In Artikel 9 dieses Beschlusses wird das Departement des Auswärtigen beauftragt, für die richtige Vollziehung der darin enthaltenen Bestimmungen
zu sorgen; außerdem erhält es den Auftrag, in allgemeiner Weise, unter der Oberaufsicht des Bundesrates, die Vollziehung des Gesetzes zu überwachen und die einschlägigen Geschäfte, je nach ihrer Natur, teils von sich aus, teils durch Antragstellung an den Bundesrat zur Erledigung zu bringen.

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Da nun das Bundesgesetz vom 24. Juni 1892 keinerlei Bestimmung enthält, worin der Rekurs an die Bundesversammlung gegen diesbezügliche Beschlüsse des Bundesrates vorgesehen ist, so scheint uns die letztere Behörde zuständig zu sein, in l e t z t e r I n s t a n z über die Vollziehung und Auslegung dieses Gesetzes zu entscheiden, s o f e r n d i e s e E n t s c h e i d u n g e n n i c h t a l s m i t der Bundesverfassung u n v e r e i n b a r betrachtet w e r d e n .

Wir stellen nun in unserer Antwort an Herrn Masson vorn 11. Dezember 1894 fest, daß der Entscheid, gegen den der Rekurs gerichtet ist, den Verfassungsgrundsatz der Preßfreiheit nicht verletzt, obwohl der Rekurrent dies behauptet. Überdies würde die Entscheidung über einen Rekurs, der sich auf Art. 55 der Bundesverfassung, welcher die Preßfreiheit gewährleistet, gründet, in die Kompetenz des Bundesgerichts fallen.

Auf diese verschiedenen Erwägungen gestutzt, hält der Bundesrat dafür, die Bundesversammlung habe ihm das Recht zur Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes übertragen, und der Rekurs des Herrn Masson an die Bundesversammlung sei folglich nicht zulässig und aus diesem Grunde abzuweisen.

2. In z w e i t e r L i n i e glauben wir darauf hinweisen zu sollen, daß der Rekurs nicht binnen der in Art. 192 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 (A. S. n. F. XIII, 507) festgesetzten Frist eingereicht worden ist. Der Entscheid ist Herrn Masson am 11. Dezember 1894 mitgeteilt worden; sein Rekurs datiert vom 25. März 1895. Der erwähnte Artikel schreibt nun vor: ,,Innerhalb sechzig Tagen nach Mitteilung der bundesrätlichen Entscheidung kann die Sache durch Einlegung einer Rekursschrift beim Bundesrate an die Bundesversammlung weiter gezogen werden."1 Da der Rekurs nicht binnen nützlicher Frist eingereicht wurde, so ist er verspätet und folglich unzulässig.

E v e n t u e l l , wenn Sie für angezeigt erachten sollten, auf die Sache selbst einzutreten, müssen wir Ihnen, trotz der Rücksichten, die wir im vorliegenden Falle gern hätten walten lassen, beantragen, den Rekurs aus den in unserm Entscheid vom 11. Dezember 1894 angeführten Gründen, die wir in ihrem vollen Umfange aufrecht erhalten, abzuweisen. Es handelt sich hier unzweifelhaft urn den Verkauf eines Buches durch Drittpersonen, die die
Aufnahme von Bestellungen für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreiben. Es ist nicht möglich, zu gunsten dieser Art von Verkäufern eine Ausnahme zu machen. Eine solche Maßregel hätte widerwärtige Folgen für die Zukunft; denn sie würde einen Präcedenzt'all schaffen, auf den man

492 sich unfehlbar bei analogen Anlässen oder sogar bei Fällen von noch größerer Tragweite berufen würde.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 14. Juni 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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19.06.1895

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