Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 35225 Bonn, Deutschland, Amtshilfe betreffend Hans-Jürgen Münz, geboren am 9. Oktober 1967, Hanseatenstrasse 5, 71640 Ludwigsburg, Deutschland.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 35225 Bonn, Deutschland, folgende, von der [...]

edierte Informationen: [...]

Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschwärzt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 35225 Bonn, Deutschland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen Hans-Jürgen Münz, geboren am 9. Oktober 1967, Hanseatenstrasse 5, 71640 Ludwigsburg, Deutschland, für den im Ersuchen vom 17. Juli 2014 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen deutschen Rechts beschafften Informationen und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 27 Absatz 1 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

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2015-0874

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

9. April 2015

Eidgenössische Steuerverwaltung

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