Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe Stefan Odey Luye, geb. 3. März 1988 in Bern/BE, von Thörigen/BE, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, zuletzt wohnhaft Paulstrasse 19a, 8400 Winterthur, erhält Gelegenheit, beim Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, bis zum 21. September 2015 zum Gesuch des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 23. April 2015 um Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe Stellung zu nehmen. Die Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements lauten wie folgt: «1. Die gegen Stefan Odey Luye mit Strafbescheid des EFD vom 1. Juli 2014 ausgefällte Busse von 4500 Franken wegen unbefugter Verwendung des Ausdrucks «Bank» gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a BankG (SR 952.0) sowie wegen Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c BankG sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen umzuwandeln.

2.

Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3.

Die Kosten seien Stefan Odey Luye aufzuerlegen.»

Stefan Odey Luye erhält Gelegenheit, bis zum 21. September 2015 die Verfahrensakten beim Gericht einzusehen. Stillschweigen wird als Verzicht gewertet. Wird keine Stellungnahme eingereicht, wird aufgrund der Akten entschieden.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a StPO (SR 312.0) i.V.m. Artikel 69 StBOG (SR 173.71). Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

1. September 2015

Im Auftrag des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts: Der Gerichtsschreiber

2015-2391

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