Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 7. September 1987 zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-NO; SR 0.672.959.81) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Tax Administration Norway, Central Office Foreign Tax Affairs, P.O Box 8031, N-4068 Stavanger, Norwegen, Amtshilfe betreffend Pål Borgersen, geboren am 16. März 1944, letzte bekannte Adressen: Box 192, Avda Sant Antonio no 34, Ad 400 La Massana, Andorra, bzw. Lilløyveien 4, 1366 Lysaker, Norwegen.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Tax Administration Norway, Central Office Foreign Tax Affairs, P.O Box 8031, N-4068 Stavanger, Norwegen, folgende, von [...] edierte Informationen: [...]

Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschwärzt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Tax Administration Norway, Central Office Foreign Tax Affairs, P.O Box 8031, N-4068 Stavanger, Norwegen, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Pål Borgersen, geboren am 16. März 1944, letzte bekannte Adressen: Box 192, Avda Sant Antonio no 34, Ad 400 La Massana, Andorra, bzw. Lilløyveien 4, 1366 Lysaker, Norwegen, für den im Ersuchen vom 22. September 2014 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des norwegischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 26 des schweizerisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 7. September 1987 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

2015-0261

1687

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. Februar 2015

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Eidgenössische Steuerverwaltung