Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «ORIS Fly-In» in Ambri, (LSPM) vom 24.­28. Juni 2015 vom 12. Mai 2015

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang zu dieser Verfügung werden vorübergehend in zwei temporäre und zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl.

Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 13a der Verordnung vom 4. Mai 1981 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR, SR 748.121.11) Flugbeschränkungsund Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in zwei temporäre und zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktiven TEMPO RAs sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt.

3780

2015-1460

2.2 Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

2.3 Für die Nutzung der aktivierten TEMPO RAs werden zwei Gruppen gebildet. Gruppe 1 besteht aus den zivil registrierten, ehemaligen militärischen Düsenflugzeugen des Typs Hunter, Vampire und oder Venom. Gruppe 2 besteht aus Luftfahrtzeugen der Display Teams der Luftwaffe.

2.4 Die in den aktivierten TEMPO RAs «A» und «B» maximal zulässige Geschwindigkeit unter FL 100 wird für die zivil registrierten, ehemals militärischen Düsenflugzeuge der Gruppe 1 im Sinne einer einmaligen Ausnahme auf Mach 0.90 erhöht. Gruppe 2 fliegt in der aktivierten TEMPO RA «B» gemäss den Regeln des militärischen Operation Manual.

3. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­5, in den aktivierten TEMPO RAs erlaubt.

4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und der Genossenschaft Fliegermuseum Altenrhein eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die 3781

Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

12. Mai 2015

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

Anhang zur Verfügung vom 12.05.2015 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «ORIS Fly-In» Gebiet «A» A Circle of 5NM radius centered ARP LSPM (WGS84: 46°30'47"N / 008°41'22"E ELEV 3241FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL100 Dates: 24th to 25th and 28th June 2015 Times: 2 blocks not exceeding 2 hours for training and during the weekend one block of 2 hours for the public display

Gebiet «B» Circle of 10km radius, centered at LSPM/Ambri ARP (WGS: 46°30'47"N / 008°41'22"E, ELEV 3241FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: FL150 Dates: 26th to 27th June 2015 Times: 1 block a day, not exceeding 3 hours, for all required training and displays of both the Swiss Air Force and civil jet aircraft participating at the «ORIS Fly IN».

3782