Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 21. Juli 2015

Wegen Baustelle N13 zwischen den Anschlüssen Thusis Nord und Rothenbrunnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 sowie 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen Thusis Nord (Nr.21) und Rothenbrunnen (Nr. 20) wie folgt: ­

Fahrtrichtung N/S von km 93.000 bis km 89.300: 80 km/h (statt 100/80 km/h);

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Fahrtrichtung S/N von km 88.500 bis km 91.400: 80 km/h (statt 100/80 km/h).

II Beide Fahrtrichtungen werden um eine Fahrspur reduziert. Die Höchstbreite pro Fahrspur beträgt 3.25 m auf folgenden Abschnitten: ­

Fahrtrichtung N/S von km 92.500 bis km 89.300

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Fahrtrichtung S/N von km 89.200 bis km 91.400

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 17. August 2015 bis voraussichtlich 25. September 2015.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2015-2060

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

28. Juli 2015

Bundesamt für Strassen: Guido Biaggio Vizedirektor ASTRA

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