Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

Entwurf

(Geldwäschereigesetz, GwG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20151, beschliesst: I Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung und der Annahme nicht versteuerter Vermögenswerte (Geldwäschereigesetz, GwG) Art. 6a

Prüfung der Steuerkonformität

Der Finanzintermediär prüft bei der Annahme von Vermögenswerten von im Ausland steuerpflichtigen Kundinnen und Kunden, ob ein erhöhtes Risiko besteht, dass diese Vermögenswerte in Verletzung der Steuerpflicht unversteuert sind oder nicht versteuert werden. Von der Prüfung ausgenommen sind Vermögenswerte von geringem Wert.

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Gibt es Hinweise, die auf ein erhöhtes Risiko hindeuten, so hat er weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Der Umfang der Abklärungen richtet sich nach dem Risiko, das die Kundin oder der Kunde in Bezug auf die Einhaltung der Steuerpflicht darstellt.

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Von einer Prüfung der Einhaltung der Steuerpflicht kann der Finanzintermediär absehen, wenn die Kundin oder der Kunde in einem Staat steuerpflichtig ist, mit dem die Schweiz ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten nach international anerkanntem Standard abgeschlossen hat.

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Muss der Finanzintermediär annehmen, dass ihm angebotene oder bei ihm angelegte Vermögenswerte in Verletzung der Steuerpflicht unversteuert sind oder nicht versteuert werden, so hat er:

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BBl 2015 4233 SR 955.0

2015-1457

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Geldwäschereigesetz

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a.

die Annahme der Vermögenswerte zu verweigern und eine neue Geschäftsbeziehung abzulehnen;

b.

bei bestehenden Kundinnen und Kunden die Geschäftsbeziehung aufzulösen, wenn: 1. es diesen nicht gelingt nachzuweisen, dass die beim Finanzintermediär bereits angelegten Vermögenswerte rechtmässig versteuert sind, und 2. die Bereinigung der steuerrechtlichen Situation für die betreffende Person keine Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können.

Vorbehalten bleibt die Meldepflicht nach Artikel 9.

Art. 17 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel in einer Verordnung und legen darin fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine anerkannte Selbstregulierung diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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