Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Vivien Krisztina Vigh, geb. am 25. Oktober 1991, Ungarn, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2014 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2015 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-24/2015 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFTCode: POFICHBEXXX) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des BG vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz; BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

6. Oktober 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

7328

2015-2693