Ordnungsbussengesetz

Entwurf

(OBG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 20142, beschliesst:

Art. 1

Grundsätze

Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die:

1

a.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist: 1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20053, 2. Asylgesetz vom 26. Juni 19984, 3. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19865 gegen den unlauteren Wettbewerb, 4. Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz, 5. Waffengesetz vom 20. Juni 19977, 6. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19328, 7. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19589 (SVG), 8. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201010 (NSAG), 9. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197511 über die Binnenschifffahrt, 10. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198312, 11. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199213,

SR 101 BBl 2015 995 SR 142.20 SR 142.31 SR 241 SR 451 SR 514.54 SR 680 SR 741.01 SR 741.71 SR 747.201 SR 814.01 SR 817.0

2014-0282

995

Ordnungsbussengesetz

12.

13.

14.

15.

16.

17.

b.

Bundesgesetz vom 3. Oktober 200814 zum Schutz vor Passivrauchen, Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195115 (BetmG), Waldgesetz vom 4. Oktober 199116, Jagdgesetz vom 20. Juni 198617, Bundesgesetz vom 21. Juni 199118 über die Fischerei, Bundesgesetz vom 23. März 200119 über das Gewerbe der Reisenden; oder

in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf ein Gesetz nach Buchstabe a Ziffern 1­12 und 14­17 stützt.

Das Ordnungsbussenverfahren ist nur anwendbar, wenn der betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist.

2

Es ist nicht anwendbar bei Übertretungen, die nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt werden.

3

4

Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken.

Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt.

5

Art. 2

Zuständige Organe

Ordnungsbussen werden erhoben von Polizeiorganen und Behörden, die für den Vollzug der Gesetze nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen zuständig sind. Die Kantone bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe.

1

Soweit das Bundesrecht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Kontrollkompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zuweist, ist die EZV ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Sie überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt wird.

2

Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs muss sich gegenüber der beschuldigten Person entsprechend ausweisen.

3

Art. 3

Voraussetzungen

Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat.

1

14 15 16 17 18 19 20

996

SR 818.31 SR 812.121 SR 921.0 SR 922.0 SR 923.0 SR 943.1 SR 313.0

Ordnungsbussengesetz

Es ist auch anwendbar, wenn es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG21 und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automatische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Messgesetzes vom 17. Juni 201122 erfüllt.

2

Art. 4

Ausnahmen

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; vorbehalten bleibt Absatz 2.

1

Widerhandlungen gegen das BetmG23 (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 13) werden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn sie von einer Person begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet hat.

2

Widerhandlungen werden zudem nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet, wenn:

3

a.

die beschuldigte Person anlässlich der strafbaren Handlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;

b.

der beschuldigten Person zusätzlich eine strafbare Handlung vorgeworfen wird, die nicht in einer nach Artikel 15 erstellten Liste aufgeführt ist;

c.

die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt;

d.

Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung24 erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.

Art. 5

Konkurrenz

Erfüllt die beschuldige Person durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen mehrere Übertretungstatbestände, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, so werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für den Fall, dass mehrere Übertretungstatbestände denselben Schutzzweck haben.

1

Beträgt die zu erwartende Gesamtbusse mehr als 600 Franken, so werden alle strafbaren Handlungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

2

Art. 6

Verfahren im Allgemeinen

Wird die beschuldigte Person anlässlich der strafbaren Handlung angetroffen oder angehalten, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen.

1

2

Bezahlt sie sofort, so wird eine Quittung ohne ihren Namen ausgestellt.

21 22 23 24

SR 741.01 SR 941.20 SR 812.121 SR 312.0

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Bezahlt sie nicht sofort, so muss sie ihre Personalien angeben und erhält ein Bedenkfristformular sowie einen Einzahlungsschein. Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs behält eine Kopie des Formulars zurück; bezahlt die beschuldigte Person die Busse innerhalb der Frist, so wird die Kopie vernichtet.

3

Bezahlt die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.

4

Wird die beschuldigte Person nicht anlässlich der strafbaren Handlung angetroffen oder angehalten, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. Vorbehalten bleibt Artikel 7.

5

Vorschriften, welche die Mitteilung von Urteilen, Strafbescheiden oder Einstellungsbeschlüssen vorsehen, finden im Ordnungsbussenverfahren keine Anwendung.

6

Art. 7

Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters

Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG25 oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG26 angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen Person auferlegt.

1

Der im Fahrzeugausweis als Halterin oder Halter eingetragenen Person wird die Busse schriftlich eröffnet. Sie kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen.

2

3 Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt.

4 Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die strafbare Handlung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt.

Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die strafbare Handlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

5

Art. 8

Sicherstellung und Einziehung

Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuches27 einzuziehen sind, sichergestellt.

1

Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.

2

25 26 27

998

SR 741.01 SR 741.71 SR 311.0

Ordnungsbussengesetz

Art. 9 1

2

Formulare

Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben: a.

die Bezeichnung des zuständigen Organs;

b.

Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;

c.

den erfüllten Straftatbestand;

d.

den Bussenbetrag;

e.

die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte;

f.

Ort und Datum der Ausstellung;

g.

Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.

Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben: a.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der beschuldigten Person;

b.

das Datum der Abgabe des Formulars;

c.

den Hinweis, dass das ordentliche Verfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Buchstabe d;

d.

den Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person innerhalb von dreissig Tagen die Ordnungsbusse ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft;

e.

die Bezeichnung des zuständigen Organs (Art. 2);

f.

Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung;

g.

den erfüllten Straftatbestand;

h.

den Bussenbetrag;

i.

die Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte;

j.

Ort und Datum der Ausstellung;

k.

Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt.

In Fällen nach Artikel 7 kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Das Bedenkfristformular enthält anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen.

3

Art. 10

Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.

1

Läuft die Bedenkfrist nach Artikel 6 Absatz 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird

2

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Ordnungsbussengesetz

der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.

Art. 11

Rechtskraft

Mit der Bezahlung oder Verrechnung wird die Busse rechtskräftig.

Art. 12

Kosten

Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben.

Art. 13

Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

1

Lehnt die beschuldigte Person das Verfahren ab, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3 NSAG28.

2

Art. 14

Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.

Art. 15

Ausführung des Gesetzes

Der Bundesrat listet nach Anhörung der Kantone die Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbusse zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag.

Art. 16

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 17

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

28

SR 741.71

1000

Ordnungsbussengesetz

Anhang (Art. 16)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197029 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafprozessordnung30 Art. 23 Abs. 1 Bst. e 1

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB31: e.

die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;

2. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201032 Art. 12

Sicherheitsleistung

Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe nicht sofort, so muss sie die entsprechenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Vergehen und Übertretungen 2

Aufgehoben

29 30 31 32

AS 1972 734, 1996 1075, 2006 3545, 2012 6291, 2013 4669 SR 312.0 SR 311.0 SR 741.71

1001

Ordnungsbussengesetz

Art. 15

Strafverfolgung durch die Zollverwaltung

Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich feststellt (Art. 11 Bst. a). Verstösse gegen Artikel 245 des Strafgesetzbuchs33 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

1

2

Für das Verfahren der Zollverwaltung gilt das Ordnungsbussengesetz vom ...34.

Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die Zollverwaltung die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197435 über das Verwaltungsstrafrecht.

3

Art. 16 Abs. 2 und 3 Aufgehoben Art. 18 Abs. 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

3

3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195136 Art. 28b­28l Aufgehoben

33 34 35 36

SR 311.0 BBl 2015 995 SR 313.0 SR 812.121

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