Bundesgesetz Entwurf über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20151, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ... Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er nur den Zuwachs.

Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.

3

Art. 23a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die gesonderte Besteuerung nach Artikel 78g StHG4.

1

Vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom ... kann der Bundesrat Untergrenzen oder Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die Gewinne der juristischen Personen berücksichtigt werden.

2

1 2 3 4

BBl 2015 5069 SR 613.2 SR 642.14 SR 642.14

2015-1261

5209

Unternehmenssteuerreformgesetz III

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 erster Satz legt die Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss die Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich für das zweite und dritte Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung fest.

3

Im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht als Entscheidgrundlage für:

4

a.

die Festlegung der Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich vom vierten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung; und

b.

Anpassungen beim Ressourcenausgleich, die aufgrund der Anwendung des Unternehmenssteuerreformgesetzes III vom ...5 notwendig sein können.

Vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich die nach Artikel 6 Absatz 3 angestrebte Mindestausstattung nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach dem Inkrafttreten der Änderung. Zu diesem Zweck leistet der Bund den betroffenen Kantonen vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten der Änderung Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken.

5

In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 erster Satz legt die Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss die Grundbeiträge für den geografisch-topografischen und für den sozio-demografischen Lastenausgleich für den Zeitraum vom zweiten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung fest.

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In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 passt der Bundesrat die Mittel für den Zeitraum vom dritten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung der Teuerung an.

7

In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 legt der Bundesrat der Bundesversammlung im sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung einen Wirksamkeitsbericht vor, der den Zeitraum vom zweiten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung umfasst.

8

2. Bundesgesetz vom 27. Juni 19736 über die Stempelabgaben Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 32 Absätze 1 und 2, 32a Absätze 1 und 2, 34, 35 Absätze 1 und 3, 36 Absatz 1, 37 Absätze 1, 2 und 4, 38, 39 Absätze 1­3, 43 Absätze 1 und 3, 44 Absatz 1 und 50 Absatz 1 wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV».

Ingress gestützt auf die Artikel 132 Absatz 1 und 134 der Bundesverfassung7, Art. 1 Abs. 1 Bst. a Aufgehoben 5 6 7

AS ...; BBl 2015 5209 SR 641.10 SR 101

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

Erster Abschnitt (Art. 5­12) Aufgehoben Art. 28 Abs. 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 15 und 23) in Schweizerfranken umzurechnen.

1

Art. 29 erster Satz Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der in den Artikeln 20 und 26 geregelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. ...

Art. 30 Abs. 1 Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 15 und 23).

1

Art. 31 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind.

Art. 34 Abs. 2 Der Abgabepflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 20 und 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.

2

Art. 36 Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19908 über die direkte Bundessteuer Ingress gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung9, Art. 18b Abs. 1 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsantei8 9

SR 642.11 SR 101

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

len und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Art. 20 Abs. 1bis 1bis Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Art. 58 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz Aufgehoben Art. 61a

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 61b

Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

1

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

2

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

Art. 196 Abs. 1 Die Kantone liefern 79,5 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

1

4. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199010 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 7 Abs. 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

1

Art. 8 Abs. 2quinquies Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

2quinquies

Art. 8a

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 24a sinngemäss anwendbar.

Art. 10a

Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 25a sinngemäss anwendbar.

10

SR 642.14

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

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Art. 24a

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Der Anteil des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten, der auf dem Forschungs- und Entwicklungsaufwand der steuerpflichtigen Person beruht, wird mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

1

Wird die Steuer auf dem Erfolg aus einem Recht nach Absatz 1 erstmals ermässigt, so werden der diesem Recht zurechenbare, in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 25a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

2

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zu den vergleichbaren Rechten und zur Berechnung des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

3

Art. 24b

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 24c

Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

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Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 25a

Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

Die Kantone können Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus zum Abzug zulassen.

1

Abziehbar ist der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, soweit dieser der steuerpflichtigen Person unmittelbar selbst oder mittelbar durch Dritte im Inland entstanden ist.

2

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

3

Art. 28 Abs. 2­5 Aufgehoben Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 3 2

Das steuerbare Eigenkapital besteht: b.

Aufgehoben

Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1 sowie auf Rechte nach Artikel 24a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 72s

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... den Artikeln 7 Absatz 1, 8 Absatz 2quinquies, 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24a­24c, 25a, 28 Absätze 2­5 sowie 29 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 an.

1

Nach diesem Zeitpunkt finden die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2quinquies, 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24a­24c, 25a, 28 Absätze 2­5 sowie 29 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

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Art. 78g

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... nach Artikel 28 Absätze 2­4 besteuert, so werden die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert.

1

Die Höhe der bei Inkrafttreten dieser Änderung von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen.

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

5. Bundesgesetz vom 22. Juni 195111 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 2 Abs. 1 Bst. g 1

Der Bundesrat ist insbesondere zuständig: g.

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträgnisse aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 672.2

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