Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Metzgereigewerbe Änderung vom 23. April 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 18. Februar 2002, vom 4. November 2004, vom 13. März 2006, vom 24. Mai 2007, vom 23. Juli 2008, vom 19. März 2009, vom 22. April 2010, vom 21. April 2011, vom 17. Oktober 2011 und vom 2. September 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Metzgereigewerbe werden wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 9b GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang, Ziffer 2: Löhne (Aus der Beilage zum Gesamtarbeitsvertrag, Ziff. 1)

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BBl 2002 1556, 2004 1023 6639, 2006 3007, 2007 4237, 2008 6825, 2009 2119, 2010 2821, 2011 3977 8063, 2014 6663 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Metzgereigewerbe. BRB

Anhang, Ziffer 6: Tieflohngemeinden (Aus der Beilage zum Gesamtarbeitsvertrag, Ziff. 5) III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

23. April 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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