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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Vertrages über die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Strecke Bern-Sensebrücke und die Mitbenutzung des Bahnhofes Bern durch die Züge dieser Linie.

(Vom 2. Dezember 1895.)

Tit.

Mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Juli 1895 haben das Direktorium der schweizerischen Cenlralbahn in Basel und die Direktion der Jura-Simplon-Bahn in Bern die Mitteilung gemacht, daß der am 3. Dezember 1878 zwischen der Centralbahn und den Westschweizerischen Bahnen abgeschlossene Vertrag betreffend den Betrieb der der Centralbahn gehörigen Strecke Bern-Sensebrücke, sowie die Mitbenutzung des Bahnhofes Bern (E. A.. S. n. F. V, 249) revidiert und durch einen neuen Vertrag zwischen der Centralbahn und der Jura-Siniplon-Bahn als Rechtsnachfolgerin der Westschweizerischen Bahnen ersetzt worden sei, und ersuchen unter Vorlage dieses Vertrages um Genehmigung desselben im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Durch den neuen Vertrag tritt eine Änderung der Grundlagen des Verhältnisses zwischen beiden kontrahierenden Gesellschaften nicht ein, der Betrieb soll nach wie vor auf gemeinschaftliche Rechnung derselben erfolgen. Dagegen wurden die gegenseitigen

623 Entschädigungen neu festgesetzt unter Berücksichtigung der zur Zeit bestehenden Verhältnisse. Auch ist eine neue Teilung des Resultates der Betriebsrechnung vereinbart worden, indem jede Gesellschaft nunmehr hälftig am Gewinn oder Verlust aus derselben beteiligt ist.

Die Wirksamkeit' des neuen Vertrages ist auf den 1. Juni 1894 rückdatiert und erstreckt sich bis mindestens zum 31. Dezember 1899. Vom Jahre 1898 an kann derselbe je auf den 31. Dezember des auf die Kündigung folgenden Jahres gekündet werden.

Da auch im neuen Vertrag nichts mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch Stehendes enthalten ist und der Regierungsrat des Kantons Bern, laut Schreiben vom 7. August 1895, sich ebenfalls zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen hat, so beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, demselben die gewünschte Genehmigung durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes unter den Üblichen Vorbehalten zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember

1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

Genehmigung des zwischen der Gesellschaft der schweizerischen Centralhahn und der Gesellschaft der JuraSimplon-Bahn abgeschlossenen Vertrages betreffend den durch die letztere auf gemeinsame Rechnung zu besorgenden Betrieb der der schweizerischen Centralbahn gehörenden Bahnstrecke Bern-Sensebriicke und betreffend die Mitbenutzung des Bahnhofes Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1. einer gemeinsamen rischen Centralbahn vom 16. Juli 1895, 2. einer Botschaft des

nach Einsicht Eingabe des Direktoriums der schweizeund der Direktion der Jura-Simplon-Bahn nebst zugehörigem Vertrag; Bundesrates vom 2. [Dezember 1895, beschließt:

1. Dem unterm 15./23. April 1895 abgeschlossenen Vertrag betreffend dea durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn auf gemeinsame Rechnung zu besorgenden Betrieb der der schweizerischen Centralbahn gehörenden Bahnstrecke Bern-Sensebrilcke und betreffend die Mitbenutzung des Bahnhofes Bern wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art428 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft der schweizerischen Centralbahn haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Jahr

1895

Année Anno Band

4

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1895

Date Data Seite

622-624

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