Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Steuerung des ambulanten Bereichs) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20151, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 39 Abs. 1 Bst. e Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: 1

e.

auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind; die Leistungsaufträge können auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln.

Gliederungstitel nach Art. 40

1a. Abschnitt: Massnahmen bei Über- oder Unterversorgung im ambulanten Bereich Art. 40a

Massnahmen bei Überversorgung

Ein Kanton kann bei einer Überversorgung im ambulanten Bereich im gesamten Kantonsgebiet oder einem Teil davon die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Leistungserbringer nach den Artikeln 36, 37 und 38 sowie für Ärzte und Ärztinnen, die in einer Einrichtung nach Artikel 36a tätig sind, beschränken. In einem solchen Fall obliegt es dem Kanton, die Zulassungen zu erteilen.

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BBl 2015 2317 SR 832.10

2014-3051

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Krankenversicherung. BG

Der Kanton kann die Zulassungen an Bedingungen knüpfen. Er kann namentlich den Umfang der Tätigkeit der betroffenen Personen begrenzen, wenn eine Zulassung auf mehrere Personen desselben Fachgebiets oder verwandter Fachgebiete aufgeteilt wird.

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Im Zulassungsentscheid oder im Entscheid über die Übertragung der Zulassung wird eine Frist von mindestens sechs Monaten festgesetzt, während deren der Leistungserbringer von der Zulassung Gebrauch machen muss. Auf Verlangen kann diese Frist verlängert werden.

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Der Kanton kann den Zulassungsentscheid ändern oder widerrufen, wenn die Tätigkeit des Leistungserbringers in Bezug auf die Leistungen nach diesem Gesetz deutlich vom Fachgebiet, vom Tätigkeitsumfang oder von anderen im Zulassungsentscheid festgelegten Bedingungen abweicht.

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Das kantonale Recht gewährleistet, dass Leistungserbringer, die bereits vor der Zulassungsbeschränkung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren, diese Tätigkeit weiterführen können.

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Art. 40b

Massnahmen bei Unterversorgung

Ein Kanton kann bei einer Unterversorgung im ambulanten Bereich im gesamten Kantonsgebiet oder einem Teil davon die Leistungserbringer nach den Artikeln 36, 37 und 38 sowie die Ärzte und Ärztinnen, die in einer Einrichtung nach Artikel 36a tätig sind, durch geeignete Massnahmen unterstützen.

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Er kann die Unterstützungsmassnahmen an Bedingungen knüpfen.

Art. 40c

Umsetzung der Massnahmen

Zur Bestimmung einer Über- oder Unterversorgung im ambulanten Bereich beurteilt der Kanton die Versorgung nach Region, Kategorie von Leistungserbringer und medizinischem Fachgebiet; dabei berücksichtigt er die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich.

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Der Bundesrat legt zusätzliche Kriterien und methodische Grundsätze für die Beurteilung der Versorgung im ambulanten Bereich fest.

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Die Kantone koordinieren die Beurteilung der Versorgung im ambulanten Bereich.

Bevor ein Kanton eine Massnahme nach Artikel 40a oder 40b trifft, konsultiert er eine von ihm eingesetzte Kommission. Die Kommission setzt sich namentlich aus Vertretungen der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer zusammen. Sie nimmt Stellung zur Beurteilung der Versorgung im ambulanten Bereich und gibt eine Empfehlung zu den allfällig erforderlichen Massnahmen ab. Weicht der Kanton von der Empfehlung der Kommission ab, so muss er dies begründen.

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Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände geben den zuständigen kantonalen Behörden auf Anfrage kostenlos diejenigen Daten bekannt, die zur Beurteilung der Versorgung im ambulanten Bereich und zur Umsetzung der Massnahmen nach den Artikeln 40a und 40b erforderlich sind. Unter den gleichen Bedingungen leisten die Kantone einander Verwaltungshilfe.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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