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Botschaft o

des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn Bière-ApplesMorges durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 2. Dezember 1895.)

Tit.

Mit Eingabe vom 18. Juni 1895 hat der Verwaltungsrat der Eisenbahn Bière-Apples-Morges mit Sitz in Lausanne dem Eisenbahndepartement die Mitteilung gemacht, daß er mit der Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn vereinbart hätte, den Betrieb seiner Linie der Jura-Simplon-Bahn zu übergeben, und ersucht um Genehmigung des unterm 6. April 1895 abgeschlossenen Vertrages im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn übernimmt auf Rechnung und Gefahr der Eigentümerin der Linie die Besorgung des gesamten Betriebsdienstes derselben, welcher umfaßt: den Dienst auf der Gemeinschaftsstation Morges, den Dienst auf den Stationen der Linie, den Zugsdienst, den Zugkraftdienst, den Unterhalt der Bahn nebst Zubehörden und des Rollmaterials, die Handhabung der Bahnpolizei, das Rechnungswesen und die Einnahmenkontrolle, das Reklamationswesen, sowie Vertretung der Beschädigungen, Verluste etc., welche im Betriebsdienst entstehen. Die Ausführung von Ergänzungs- oder Erweiterungsbauten, die Vermehrung des Rollmaterials, der Werkzeuge oder des Mobiliars erfolgt ebenfalls durch die Betriebsverwaltung. Die Kosten hierfür sind ihr mit einem Zuschlag von 8 % für allgemeine Verwaltungsunkosten etc. von der Eigentümerin der Linie zu vergüten. Dieser Zuschlag kommt bei Erwerbung von Rollmaterial nicht zur Berechnung. Die Verwaltung der Eisenbahn Bière-Appl es-Morges hat sich das Recht der freien Regelung der Tarife und der Feststellung der Fahrpläne

620 gewahrt. Die Ausarbeitung und Vertretung derselben nach außen liegt aber der Jura-Simplon-Bahn ob. Die Stellung des für den Betrieb erforderlichen Personals, dessen Instruktion und Ausrüstung mit reglementarischen Vorschriften liegt ebenfalls der Betriebsverwaltung ob. Die von dieser für fias Personal bezahlten Beiträge für die Kranken- und Unterstützungskassen sind von der Eigentumsverwaltung zurüekzuvergüten.

Die Verwaltung der Eisenbahn Bière-Apples-Morges hat derjenigen der Jura-Simplon-Bahn die sämtlichen aus der Betriebsfiihrung erwachsenen Kosten, vermehrt urn 10 °/o für allgemeine Unkosten, nebst einem fixen Betrag von Fr. 2500 für die Übernahme der Vertretung der Unfälle, Beschädigungen und Verlust von Gütern etc. im Bahnhof Morges und bei Betrieb der Linie, au vergüten.

° Der Vertrag ist bis Ende 1897 fest abgeschlossen und erneuert sich von da ab in Perioden von je drei Jahren, sofern er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf einer solchen Periode gekündet wird.

Dem Staatsrat des Kantons Waadt war in üblicher Weise Gelegenheit gegeben worden, sich über den Vertrag auszusprechen.

Derselbe hat mit Schreiben vom 2. Juli 1895 denselben zur Genehmigung empfohlen. Da dieser Vertrag nichts enthält, was mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen würde, so sehließen wir uns dieser Empfehlung ebenfalls an und beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, dem Vertrag durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die gewünschte Genehmigung unter den üblichen Vorbehalten zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

621 [Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn Bière-ApplesMorges durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Eisenbahn BièreApples-Morges, vom 18. Juni 1895, nebst zugehörigem Vertrag; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1895, beschließt: 1. Dem unterm 6. Aprii 1895 abgeschlosseneu Vertrag betreffend die Besorgung des Betriebsdienstes auf der Eisenbahn Bière-ApplesMorges durch die Verwaltung der Jura-Sirnplon-Bahn wird unter der Bedingung die Genehmigung erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vorn 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Gesellschaft dei; Eisenbahn Bière-Apples-Morges haftet.

2. Der Bundesrat ist mil, der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn Bière-Apples-Morges durch die Gesellschaft der Jura-SimplonBahn. (Vom 2. Dezember 1895.)

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1895

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04.12.1895

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619-621

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