Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) Änderung vom 25. September 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. August 20141, beschliesst: I Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Art. 3a Abs. 1 Bst. b und e sowie 2 1

2

Der Zivildienst leistet Beiträge, um: b.

Betrifft nur den französischen Text.

e.

die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.

Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.

Art. 4 Abs. 1 Bst. bbis, d, e und h, 1bis, 2 und 2bis 1

Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um: bbis. Schulwesen: Vorschulstufe bis Sekundarstufe II; d.

Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald;

e.

Aufgehoben

h.

Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeneration nach solchen Ereignissen.

1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um deren Eignung abzuklären.

1 2

BBl 2014 6741 SR 824.0

2013-0962

7265

Zivildienstgesetz

Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen:

2

a.

Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;

b.

Pflege der Kulturlandschaft;

c.

Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten.

2bis

Der Bundesrat legt fest:

a.

welche Projekte und Programme berücksichtigt werden;

b.

in welchen Fällen Einsätze auch ausserhalb der Projekte und Programme erlaubt sind.

Art. 4a Bst. a, b und d Nicht erlaubt sind Einsätze: a.

in einer Institution: 1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, 2. zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält, oder 3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können;

b.

die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen;

d.

die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen.

Art. 7

Einsätze im Ausland

Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

1

Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden.

2

3

Auslandeinsätze dienen: a.

der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe;

b.

der Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der Regeneration nach solchen Ereignissen;

c.

der zivilen Friedensförderung.

7266

Zivildienstgesetz

4

Der Bundesrat legt fest: a.

welche Anforderungen die zivildienstpflichtigen Personen und die Einsatzbetriebe erfüllen müssen;

b.

wie die Sicherheit der zivildienstleistenden Person gewährleistet werden muss;

c.

die Zusammenarbeit der Vollzugsstelle mit Fachinstanzen;

d.

in welchen weiteren Fällen in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 Auslandeinsätze möglich sind.

Art. 7a Sachüberschrift Abs. 1 und 2 Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und im Rahmen von Schwerpunktprogrammen Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sowie im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.

1

2

Betrifft nur den italienischen Text

Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text Art. 9 Bst. a­c Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur: a.

Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);

b.

Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1);

c.

Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);

Art. 11 Abs. 2bis und 3 2bis Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:

3

a.

voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist;

b.

gesundheitlich beeinträchtigt ist und für sie im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Einsatzmöglichkeit besteht;

c.

im Zusammenhang mit ihrer Zivildienstpflicht gegenüber einer Person in einem solchen Ausmass gedroht hat, Gewalt anzuwenden, oder Gewalt angewendet hat, dass sie für den Zivildienst untragbar ist;

7267

Zivildienstgesetz

d.

auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen worden ist; ein Gesuch um Zulassung zum Militärdienst kann nur stellen, wer seinen ersten Zivildiensteinsatz ordentlich beendet hat.

Art. 12

Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung

Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist.

1

Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleistung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, dass sie für den Zivildienst tragbar ist.

2

Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 des Strafgesetzbuches (StGB)3 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe l StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

3

Sofern es für den Entscheid notwendig ist, kann sie die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:

4

a.

die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;

b.

die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.

Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.

5

Art. 14 Abs. 5 Bst. d Aufgehoben Art. 16

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.

Art. 16a Abs. 2 2

3

Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.

SR 311.0

7268

Zivildienstgesetz

Art. 17 Abs. 1bis Aufgehoben Art. 17a

Einführungstag

Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil.

1

2

Die Vollzugsstelle ist für die Durchführung der Einführungstage zuständig.

3

Der Bund trägt die Reise- und Verpflegungskosten.

Art. 18

Zulassung

Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.

1

Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.

2

3 Hat

die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.

Art. 18b

Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während einer Militärdienstleistung

Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.

1

Wer den Entscheid über die Zulassung zum Zivildienst während einer Militärdienstleistung erhält, wird wenn möglich am gleichen, spätestens aber am folgenden Tag aus der Militärdienstleistung entlassen.

2

Art. 19

Vorbereitung der Einsätze

Die Vollzugsstelle informiert die zivildienstpflichtige Person über ihre Rechte und Pflichten. Sie kann sie zu einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle und einem Vorstellungsgespräch im Einsatzbetrieb aufbieten.

1

Der Einsatzbetrieb beurteilt die Eignung der zivildienstpflichtigen Person für den vorgesehenen Einsatz und prüft, ob die Anforderungen nach dem Pflichtenheft erfüllt sind.

2

3

Die Vollzugsstelle prüft: a.

den Leumund der zivildienstpflichtigen Person, wenn das Pflichtenheft dies vorsieht;

b.

ob das bisherige Verhalten der zivildienstpflichtigen Person im Zivildienst Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Einsatz gibt; 7269

Zivildienstgesetz

c.

bei Auslandeinsätzen anhand von Belegen, ob die fachliche Qualifikation nach dem Pflichtenheft vorliegt.

Für die Prüfung des Leumunds nach Absatz 3 Buchstabe a kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 StGB4 in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe m StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

4

Sofern es für die Prüfung des Leumunds notwendig ist, kann die Vollzugsstelle die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:

5

a.

die urteilende Behörde um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in das Urteil oder die Strafakten, die dem Eintrag zugrunde liegen;

b.

die Staatsanwaltschaft um ergänzende Auskünfte und um Einsicht in die dem Eintrag zugrunde liegenden Strafakten.

Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.

6

Zwischen der zivildienstpflichtigen Person und dem Einsatzbetrieb wird eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.

7

Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt oder die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt. Sie kann die Genehmigung verweigern, wenn sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.

8

Art. 21 Abs. 1 Die zivildienstpflichtige Person beginnt den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.

1

Art. 26 Abs. 1 und 2 Die zivildienstpflichtige Person erhält im Zusammenhang mit dem Zivildienst soweit notwendig soziale und rechtliche Beratung.

1

2

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu erbringen, so richtet er der zivildienstleistenden Person eine angemessene finanzielle Entschädigung aus. Eine Entschädigung für nicht erbrachte Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe d muss er nicht ausrichten, wenn die zivildienstleistende Person ihre Privatunterkunft benützt.

4

SR 311.0

7270

Zivildienstgesetz

Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit den Ausbildungskursen nach Artikel 36 anfallen.

3

Art. 31

Arbeitszeugnis

Die zivildienstleistende Person erhält nach dem Einsatz ein Arbeitszeugnis des Einsatzbetriebs. Dauert der Einsatz weniger als 54 Tage, so genügt eine Arbeitsbestätigung.

Art. 32

Melde- und Auskunftspflicht

Der Bundesrat regelt Melde- und Auskunftspflicht der zivildienstpflichtigen und der aus dem Zivildienst ausgeschlossenen Personen.

1

Anlässlich der Einführungstage und Ausbildungskurse und während ordentlichen Zivildienstleistungen können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden.

2

Art. 33 Abs. 1 Die zivildienstpflichtige Person unterzieht sich den zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.

1

Gliederungstitel vor Art. 36

4. Abschnitt: Ausbildung Art. 36

Ausbildungskurse

Wer Zivildienst leistet, besucht die von der Vollzugsstelle vorgeschriebenen Ausbildungskurse.

1

2

Der Bundesrat legt fest: a.

welche Ausbildungskurse die Vollzugsstelle anbietet;

b.

wann die Ausbildungskurse besucht werden müssen;

c.

die Dauer der Ausbildungskurse;

d.

wie viele Zivildiensttage im Verhältnis zur Anzahl Ausbildungskurstage geleistet werden müssen;

e.

wer keinen Ausbildungskurs besuchen muss.

Die Vollzugsstelle legt die Ausbildungsziele fest und überprüft, ob die Ziele erreicht wurden.

3

4

Wer einen Ausbildungskurs vollständig besucht hat, erhält eine Kursbestätigung.

Art. 36a

Ausbildungszentrum

Die Vollzugsstelle betreibt ein Ausbildungszentrum.

7271

Zivildienstgesetz

Art. 37 Abs. 1 1

Der Bund trägt die Kosten für die Ausbildungskurse nach Artikel 36.

Art. 38

Erwerbsersatz

Wer Zivildienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19525.

Art. 42 Abs. 2, 2bis und 2ter Die Vollzugsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach den Artikeln 2­6 erfüllt.

2

2bis Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 nicht, so kann die Vollzugsstelle das Gesuch gutheissen, sofern die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.

Die Vollzugsstelle lehnt das Gesuch ab, wenn die gesuchstellende Institution oder die vorgesehene Tätigkeit dem Wesen des Zivildienstes nicht gerecht wird.

2ter

Art. 46 Abs. 3 3

Die Vollzugsstelle kann von der Erhebung der Abgabe absehen: a.

bei Einsatzbetrieben, an deren Mitwirkung im Vollzug ein besonderes Interesse besteht und die sonst nicht in der Lage wären, zivildienstleistende Personen zu beschäftigen;

b.

wenn ein Einsatzbetrieb eine zivildienstleistende Person beschäftigt, die im Einsatz speziell betreut oder geführt werden muss;

c.

bei Einsätzen, für die der Einsatzbetrieb Finanzhilfe nach Artikel 47 erhält;

d.

bei Einsätzen im Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h;

e.

bei Probeeinsätzen.

Art. 47 Abs. 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise Projekte finanziell unterstützen, die der Kulturgütererhaltung, dem Umwelt- und Naturschutz, der Landschaftspflege oder dem Wald dienen.

1

Art. 48 1

Pflichten des Einsatzbetriebes

Der Einsatzbetrieb sorgt für eine sinnvolle Ausgestaltung des Zivildienstes.

Er führt die zivildienstleistende Person in ihre Aufgaben nach dem Pflichtenheft ein.

2

5

SR 834.1

7272

Zivildienstgesetz

Er darf sie nicht für Arbeiten einsetzen, für die ihr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen.

3

4 Er achtet die Persönlichkeit der zivildienstleistenden Person. Er darf von ihr kein unrechtmässiges Verhalten verlangen.

Er behandelt die zivildienstleistende Person insbesondere bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführen.

5

Art. 49 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a Er kann die Ausübung des Weisungsrechts seinen Hilfspersonen übertragen. Er kann sie ferner Dritten übertragen, welche:

2

a.

Betrifft nur den französischen Text

Art. 50

Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Einsatzbetrieb kann mit Zustimmung der Vollzugsstelle seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen, welche die Anforderungen nach den Artikeln 2­6 erfüllen und:

1

a.

durch ihn im Rahmen seiner Zweckbestimmung unterstützt werden; oder

b.

ihm unterstellt sind.

Er darf den begünstigten Institutionen höchstens die effektiven Kosten seiner Vermittlungstätigkeit belasten.

2

3

Der Verleih von zivildienstleistenden Personen ist ausgeschlossen.

Art. 71 Abs. 2 Sie führt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen durch und erledigt es mit einer Verfügung.

2

Art. 72 Abs. 1 und 3 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.

1

3

Aufgehoben

Art. 73 Abs. 4 Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.

4

7273

Zivildienstgesetz

Art. 74 Abs. 2 Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

2

Art. 76 Abs. 2 Verletzt die fehlbare Person ihre Pflichten während einer ausserordentlichen Zivildienstleistung schwer, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.

2

Art. 77

Begehung von Delikten im Ausland

Strafbar nach den Artikeln 72­76 ist auch, wer das Delikt im Ausland begeht.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 10. Kapitels Art. 78a

Mitteilungspflichten und Beschwerderecht

Die zuständigen kantonalen Stellen teilen der Vollzugsstelle Strafentscheide, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausführung mit.

1

Gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen kann die Vollzugsstelle Beschwerde erheben.

2

Art. 80 Abs. 1ter, 1quater und 2 Bst. d 1ter

Betrifft nur den französischen Text

Sie kann Daten über Strafurteile, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen speichern, soweit dies zur Begründung eines Entscheids betreffend den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung oder zur Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze notwendig ist.

1quater

2

An das Informationssystem können direkt (online) angeschlossen werden: d.

die Organe nach Artikel 21 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19526 für Abklärungen im Zusammenhang mit der Bezugsberechtigung;

Art. 80b Abs. 1 Bst. b und f Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:

1

6

b.

den Ausbildungsinstitutionen zur Durchführung von Ausbildungskursen;

f.

den Strafbehörden zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz;

SR 834.1

7274

Zivildienstgesetz

2. Abschnitt (Art. 83) Aufgehoben 2a. Abschnitt (Art. 83b) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 83c

2b. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 Art. 83c Zivildienstpflichtige Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, besuchen den Einführungskurs nach bisherigem Recht.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch7 Art. 365 Abs. 2 Bst. l und m Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: 2

l.

Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung nach dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19958;

m. Prüfung des Leumunds für bestimmte Einsätze nach dem Zivildienstgesetz; Art. 367 Abs. 4 und 4bis Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a­e, j und l bearbeitet werden.

4

4bis

7 8

Aufgehoben

SR 311.0 SR 824.0

7275

Zivildienstgesetz

2. Militärstrafgesetz9 Art. 81 Abs. 6 6

Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 82 Abs. 5 5

Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 83 Abs. 4 4

Artikel 84 bleibt vorbehalten.

Art. 84 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81­83 Verletzung der Pflicht zur begeht, wenn er: Dienstleistung bei Zulassung a. zum Zivildienst zugelassen wird; zum Zivildienst, Zuweisung zum waffenlosen b. dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird; Dienst und Dienstuntauglichkeit c. dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit be-

reits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.

3

3. Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über die Militärversicherung Art. 1a Abs. 1 Bst. o 1

Bei der Militärversicherung ist versichert: o.

9 10

SR 321.0 SR 833.1

7276

wer aufgrund einer Einladung an einem Einführungstag der Vollzugsstelle für den Zivildienst oder aufgrund eines Aufgebots an einer Vorsprache bei der Vollzugsstelle, an einem Vorstellungsgespräch in einem Einsatzbetrieb oder an einem Ausbildungskurs teilnimmt;

Zivildienstgesetz

III Koordination mit der Änderung vom 19. Juni 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes Unabhängig davon, ob die Änderung vom 19. Juni 201511 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 72 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes wie folgt: Art. 72 Abs. 1 1 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.

IV Koordination mit dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 Unabhängig davon, ob das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 201512 oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 367 Absatz 4 des Strafgesetzbuches13 wie folgt: Art. 367 Abs. 4 StGB Personendaten über hängige Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a­e, j, l und m bearbeitet werden.

4

11 12 13

BBl 2015 4899 BBl 2015 7265 SR 311.0

7277

Zivildienstgesetz

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2015

Ständerat, 25. September 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 201514 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

14

BBl 2015 7265

7278