Notifikation (Art. 36 Bst. b und 63 Abs. 4, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Selimovic Ale, geb. 3. März 1959, wohnhaft Nova Cesta 176, 51410 OpatijaKroatien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von 1200 Franken einzuzahlen.

2.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-5540/2015 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, so wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

1. Dezember 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-3191

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