Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Arman Erkan, geb. 1. August 1941, 1.Bolge B 12 K:5 D:26, Kayasehir, TR-34230 Basaksehir Istanbul, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 13. August 2014 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2015 entschieden: 1.

Die Beschwerde vom 13. August 2014 wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

8. Dezember 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8712

2015-3268