Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz Verlängerung und Änderung vom 2. Dezember 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 27. April 2004, vom 26. Oktober 2006, vom 23. November 2007, vom 16. Februar 2009, vom 1. März 2010, vom 31. Oktober 2011 und vom 30. Juli 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz wird bis 31. Dezember 2018 verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 7.2 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

1

BBl 2004 2419, 2006 8867, 2007 8503, 2009 987, 2010 1731, 2011 8227, 2014 6127

2015-3271

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Art. 6.1 Abs. 3 und 7

Normale Arbeitszeit

Für die Umsetzung der Jahresarbeitszeit müssen entsprechende Rahmenbedingungen und Reglemente ausgearbeitet werden. Wird kein betriebliches Reglement erlassen, gilt automatisch die wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden.

3

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle für jeden Arbeitnehmer zu führen.

7

Art. 6.7 Abs. 1 1

Ferien

Der/die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar ­

bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 25 Tage

­

ab dem vollendeten 20. Altersjahr auf jährlich 20 Tage

­

ab dem vollendeten 30. Altersjahr im darauffolgenden Kalenderjahr auf jährlich 21 Tage

­

ab dem vollendeten 35. Altersjahr im darauffolgenden Kalenderjahr auf jährlich 22 Tage

­

ab dem vollendeten 40. Altersjahr im darauffolgenden Kalenderjahr auf jährlich 23 Tage

­

ab dem vollendeten 45. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 24 Tage

­

ab dem vollendeten 50. Altersjahr im darauf folgenden Kalenderjahr auf jährlich 25 Tage

Nach 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb erhält der/die Arbeitnehmende Im Jahr der Vollendung des 55. und 60. Altersjahres (Jahr des 55. bzw. 60. Geburtstags) eine Woche (5 Arbeitstage) zusätzliche Ferien.

Art. 7.2 Abs. 3, 7 und 8

Vollzugskostenbeiträge

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerinnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 10.­ Franken pro Monat zu bezahlen. Für Arbeitnehmerinnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 5.­ Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen Ihrerseits pro Arbeitnehmende, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 10.­ Franken pro Monat, respektive 5.­ Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten. Der Beitrag der Arbeitnehmerinnen kann vom Arbeitgeber monatlich von der Lohnzahlung in Abzug gebracht werden.

3

Zwingende Voraussetzung für die Aussprechung einer Konventionalstrafe bildet eine vorherige erfolglose Mahnung samt Fristansetzung zur Behebung der im Rahmen einer Kontrolle durch die PK festgestellten Verletzungen.

7

Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAVs kann eine maximale Konventionalstrafe von 20 000.­ Franken ausgesprochen werden.

8

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Anhang I

Mindestlöhne Abs. 3 Für Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmerinnen, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestlohn ab dem 1. Dienstjahr 80 % desjenigen der gelernten Zahntechniker gemäss Ziffer 1.

3

Anhang II

Reglement Vollzugskostenbeitrag/Paritätische Kommission (PK) Art. 2 Abs. 2.1 2.1

Beiträge und Erhebungsverfahren

Alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmerinnen, welche mehr als 21 Stunden pro Woche arbeiten, verpflichten sich, einen Vollzugkostenbeitrag von 10.­ Franken pro Monat zu bezahlen. Für Arbeitnehmerinnen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten, beträgt der Beitrag 5.­ Franken pro Monat. Die dem GAV unterstellten Arbeitgeber bezahlen Ihrerseits pro Arbeitnehmerin, welche/r mehr als 21 Stunden pro Woche arbeitet, ebenfalls 10.­ Franken pro Monat, respektive 5.­ Franken pro Monat für diejenigen, welche 21 Stunden pro Woche und weniger arbeiten.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

2. Dezember 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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