Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) Änderung vom 20. März 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 28. Januar 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 2. April 20142, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 23. März 20013 über den Konsumkredit wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 1 Bst. f 1

Dieses Gesetz gilt nicht für: f.

Kreditverträge, nach denen die Konsumentin oder der Konsument den Kredit innert höchstens drei Monaten zurückzahlen muss;

Art. 8

Einschränkung

Leasingverträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a unterstehen nur den Artikeln 11, 13­16, 17 Absatz 3, 18 Absätze 2 und 3, 19­24, 25 Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3, 26, 29 und 31­40.

1

Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto unterstehen nur den Artikeln 12­16, 17 Absätze 1 und 2, 18 Absätze 1 und 3, 19­24, 25 Absätze 1, 2 Buchstabe b und 3, 27, 30­40.

2

Art. 31 Abs. 1 und 3 Die Kreditgeberin darf sich auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu den finanziellen Verhältnissen (Art. 28 Abs. 2 und 3) oder zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1) verlassen. Sie kann von der Konsumentin oder dem Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungs-

1

1 2 3

BBl 2014 3259 BBl 2014 3279 SR 221.214.1

2014-0492

2707

Konsumkredit. BG

register und einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über deren oder dessen Einkommen Auskunft geben.

Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben einer Konsumentin oder eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen. Sie darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Absatz 1 begnügen.

3

Art. 32

Sanktionen

Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten.

Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.

1

Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen Artikel 28, 29, 30 oder 31, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.

2

8. Abschnitt: Werbung Art. 36 Sachüberschrift Grundsatz Art. 36a 1

Aggressive Werbung

Für Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden.

Die Kreditgeberinnen umschreiben in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise, welche Werbung als aggressiv gilt.

2

3 Der Bundesrat regelt, welche Werbung als aggressiv gilt, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder wenn er diese Vereinbarung für ungenügend erachtet.

Art. 36b

Strafbestimmung

Wer vorsätzlich gegen das Verbot der aggressiven Werbung verstösst, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2708

Konsumkredit. BG

10. Abschnitt: Zuständigkeiten Art. 40 Abs. 1 Bst. a 1

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Gesuchsteller: a.

Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2015

Ständerat, 20. März 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 31. März 20154 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

4

BBl 2015 2707

2709

Konsumkredit. BG

2710