Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Dashnor Germizaj, geb. 23. Mai 1962, Str. Sylejmon Vokshi Nr. 2, XZ-20000 Prizren, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 16. November 2013 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2015 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf 200 Franken festgesetzt und sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

3.

Dem Beschwerdeführer werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils 200 Franken auf eine von ihm zu nennende Zahlungsadresse zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

28. Juli 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5896

2015-2058