Externe Mitarbeitende der Bundesverwaltung Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7. Oktober 2014 Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Januar 2015

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7. Oktober 2014 betreffend den Einsatz externer Mitarbeitender in der Bundesverwaltung nehmen wir nach Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Januar 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-3356

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die GPK beschlossen am 27. Januar 2012 den Beizug externer Mitarbeitender1 in der Bundesverwaltung näher untersuchen zu lassen. Die Untersuchung wurde der GPK-S übertragen, welche die PVK mit einer Evaluation über den Umfang, die Rechtmässigkeit, die Transparenz sowie die Zweckmässigkeit des Beizugs externer Mitarbeitender in der Bundesverwaltung beauftragte. Die PVK spricht im Bericht von «externen Mitarbeitenden». Dieser Begriff lässt sich nicht schlüssig definieren.

Der Bundesrat wählte deshalb den weiter gefassten Ausdruck externe Fachkräfte, der als Überbegriff dient und die «externen Mitarbeitenden» im Sinne der PVK einschliesst.

Mit ihrem Bericht vom 7. Oktober 2014 hat die GPK-S die Resultate und die Feststellungen der Evaluation der PVK beurteilt und sechs Empfehlungen zuhanden des Bundesrates formuliert. Sie stellt fest, dass bei den neun untersuchten Verwaltungseinheiten (EDA: DEZA; EDI: BAG, BFS; EJPD: ISC; VBS: FUB; EFD: BIT; WBF: SECO; UVEK: ASTRA, BAFU) sehr viele externe Mitarbeitende (rund 500) eingesetzt werden und dass eine Strategie für den Beizug externer Mitarbeitender ebenso fehlt wie eine zentrale Steuerung. Sodann seien die Rechtsgrundlagen lückenhaft, die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts fraglich und die Transparenz mangelhaft. Schliesslich stellt sie Fragen im Zusammenhang mit der PSP.

Mit dem vorliegenden Bericht nimmt der Bundesrat Stellung zu den sechs Empfehlungen der GPK-S und zeigt auf, welche Empfehlungen er bereit ist zu übernehmen und mit welchen Massnahmen er plant, den Beizug externer Fachkräfte in der Bundesverwaltung weiter zu optimieren.

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Stellungnahme des Bundesrates

2.1

Generelle Bemerkungen

Auf den Einsatz externer Fachkräfte kann und soll nicht verzichtet werden. Er kann zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe oder bei fehlenden Kompetenzen sinnvoll und notwendig sein. Die Berichterstattung zur Untersuchung und teilweise auch der Bericht vermittelten das Bild, wonach der Bund flächendeckend gravierende Probleme beim Einsatz externer Mitarbeitender habe. Wie dem Bericht selbst zu entnehmen ist, muss dieses Bild jedoch relativiert werden, wie die nachfolgenden Aspekte zeigen: ­

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In den neun untersuchten Verwaltungseinheiten beliefen sich die Aufwendungen für externe Mitarbeitende 2012 auf insgesamt 137 Millionen Fran-

Für die Definition vgl. Ziffer 1.2 des Berichts der PVK vom 10. April 2014. Der Bericht kann auf der Webseite der Bundesversammlung kostenlos abgerufen werden unter www.parlament.ch > Organe und Mitglieder > Aufsichtskommissionen > Geschäftsprüfungskommissionen > Berichte > Berichte 2014 > Externe Mitarbeitende der Bundesverwaltung. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates

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ken. Nach Auffassung der PVK ist der Einsatz externer Mitarbeitender in der Hälfte der Fälle (rund 70 Millionen Franken) unangemessen.

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Der quantitative Umfang lässt sich nicht auf die gesamte Bundesverwaltung hochrechnen. Die neun betrachteten Verwaltungseinheiten wurden von der PVK ausgewählt, weil bei diesen eine hohe Anzahl externer Mitarbeitenden vermutet wurde. Diese Vermutung hat sich nicht immer bestätigt.

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Die Beurteilung, ob eine externe Mitarbeitende oder ein externer Mitarbeitender angestellt werden müsste, muss anhand des Subordinationsverhältnisses beurteilt werden. Der Bericht der PVK bestätigt, dass diese Beurteilung jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden kann. Die PVK hat jedoch wegen der grossen Anzahl zu untersuchender Vertragsverhältnisse keine Einzelfallprüfungen vornehmen können.

­

Im Bericht der GPK-S (vgl. Kap. 2, S. 5) wird erwähnt, dass die Kosten für externe Mitarbeitende in der Regel 40 bis 50 Prozent höher seien als für interne Mitarbeitende. Die im Rahmen der Erarbeitung des Voranschlags 2015 durch den Bundesrat beschlossenen Eingliederungen bei zwölf Verwaltungseinheiten bestätigen diesen Wert nicht. Die durchschnittliche Entlastung für den Haushalt lag dort bei 18,5 Prozent (vgl. Ziff. 2.2). Wie hoch das Sparpotenzial tatsächlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab; es kann jeweils im Einzelfall eruiert werden.

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Für einzelne geprüfte Verwaltungseinheiten sind die Datenbasis und die Datenquellen nicht nachvollziehbar.

Das Parlament hat in der Herbstsession 2014 die Grundlagen für das NFB verabschiedet. Dieses bezweckt unter anderem eine Stärkung der Output-Steuerung und gibt der Verwaltung im Gegenzug mehr Flexibilität, indem die bisher nach Aufwandarten gegliederten Voranschlagskredite im Eigenbereich zu einem Globalbudget zusammengefasst werden. Damit sollen auch die Anreize für eine wirtschaftlichere Leistungserbringung gestärkt werden.

Der Bundesrat hat dennoch stets betont, dass er trotz der Schaffung von Globalbudgets nicht auf die Steuerung der wichtigsten Verwaltungsressourcen (wie Personal, Informatik) verzichten will. In diesem Kontext gilt es zu anerkennen, dass für den Personalaufwand heute und auch unter dem NFB ein geeignetes Steuerungsinstrumentarium besteht, nicht aber für den gewissermassen in Konkurrenz dazu stehenden Bereich der externen Fachkräfte. Dies hat in der Vergangenheit in einigen Bereichen zu einem Ausweichen auf den Einsatz externer Fachkräfte geführt, der in gewissen Fällen unangemessen erscheinen kann. Dies gilt es künftig zu unterbinden, insbesondere wenn eine interne Leistungserstellung wirtschaftlicher wäre als ein externer Leistungsbezug. Mit dem Globalbudget erhalten sämtliche Verwaltungseinheiten unter dem NFB im Eigenbereich eine erhöhte Flexibilität; das Risiko teurer Ausweichmanöver dürfte deshalb zurückgehen. Dennoch werden auch zukünftig externe Fachkräfte zum Einsatz kommen, weil dies in gewissen Fällen, sinnvoll und notwendig sein kann. Der Bundesrat ist deshalb bereit, nach Lösungen zu suchen, wie der Einsatz externer Fachkräfte besser gesteuert werden kann.

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2.2

Sofortmassnahme

Angestossen durch die Prüfung der PVK beschloss der Bundesrat im Rahmen des Voranschlags 2015, verschiedene bisher extern bezogene Dienstleistungen in Zukunft mit eigenem Personal zu erbringen. Die Eingliederung erfolgte teils aus wirtschaftlichen Gründen (günstigere Leistungserstellung), teils aber auch zur Verringerung des Risikos (Sicherung des Wissens). Der Bundesrat hat auf Antrag Eingliederungen bei zwölf Verwaltungseinheiten im Umfang von insgesamt 24 Millionen beschlossen. Von diesen Verwaltungseinheiten gehören sieben zu den von der PVK geprüften Verwaltungseinheiten (EDI: BFS; EJPD: ISC; VBS: FUB; EFD: BIT; WBF: SECO; UVEK: ASTRA, BAFU). Auf sie entfallen knapp 22 Millionen Franken. Damit dürfte zumindest ein Teil der damals von der PVK betrachteten und als unangemessen beurteilten Fälle in ein normales Anstellungsverhältnis überführt worden sein.

Der Bundesrat informierte die eidgenössischen Räte im Rahmen der Botschaft zum Voranschlag 2015 über diese Massnahme. In der Budgetberatung war sie teilweise Gegenstand der Diskussionen in den Subkommissionen der Finanzkommissionen.

2.3

Zu Empfehlung 1

Empfehlung 1: Kriterienkatalog zum Einsatz von Externen Mitarbeitenden Die GPK-S ersucht den Bundesrat, eine für alle Departemente und die Bundeskanzlei geltende Strategie zu definieren, welche die allgemein zu beachtenden Kriterien für den Beizug externer Mitarbeitender umfasst.

Der Bundesrat ist bereit, diese Empfehlung zu berücksichtigen und Kriterien und Grundsätze für den Einsatz externer Fachkräfte festzulegen.

Der Bundesrat wird von der Prämisse ausgehen, dass auf den Beizug externer Fachkräfte nicht grundsätzlich verzichtet werden soll. Dieser kann zur Überbrückung von kurzfristigen Engpässen oder bei fehlenden Kompetenzen sinnvoll und notwendig sein.

Die geltenden rechtlichen Grundlagen zum Beizug externer Fachkräfte in der Bundesverwaltung sind einzuhalten (vgl. Ziff. 2.3). Die Departemente und die Verwaltungseinheiten sollen aber im Rahmen des geltenden Rechts ihre Handlungsmöglichkeiten so weit wie möglich und nötig nutzen können.

Die Kriterien und Grundsätze werden in Zusammenarbeit mit den Departementen und der BK definiert und bis Mitte 2015 vom Bundesrat verabschiedet.

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2.4

Zu Empfehlung 2

Empfehlung 2: Einführung und Umsetzung eines Kontrollverfahrens Die GPK-S ersucht den Bundesrat, im Rahmen der Umsetzung einer Gesamtstrategie für den Beizug von externen Mitarbeitenden ein Kontrollverfahren einzuführen, mit dem sich die Umsetzung der Strategie überprüfen lässt und mit dem Einsparpotenziale erkannt werden können. Ebenfalls bedarf es eines Umsetzungskonzepts für die korrekte und transparente Einführung der neuen Regeln.

Die Annahme dieser Empfehlung ist eine Folge der Annahme der Empfehlung 1: Zur Definition von Einsatzkriterien gehört ein Umsetzungskonzept, damit die Departemente ein Instrumentarium erhalten, um den Einsatz externer Fachkräfte zu optimieren. Indes soll anstelle eines Kontrollverfahrens ein systematischer Reporting- und Controllingprozess definiert und eingeführt werden, der die nötige Transparenz schafft. Dabei wird soweit wie möglich auf bereits vorhandene Prozesse abgestützt.

Für den wirtschaftlichen Mitteleinsatz und die Erkennung von Sparpotenzialen sind grundsätzlich die Verwaltungseinheiten selbst zuständig: Von dieser in Artikel 57 des FHG definierten Verantwortung können und sollen sie nicht entbunden werden.

2.5

Zu Empfehlung 3

Empfehlung 3: Klärung der Rechtsgrundlagen für den Beizug von externen Mitarbeitenden Die GPK-S ersucht den Bundesrat, die Rechtslage eingehend zu überprüfen und gegebenenfalls die für den Beizug von externen Mitarbeitenden geltenden Rechtsgrundlagen anzupassen.

Weiter ersucht sie den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die mit externen Mitarbeitenden abgeschlossenen Verträge korrekt bezeichnet werden.

Die gesetzliche Grundlage für den Beizug externer Fachkräfte findet sich in Artikel 57 Absatz 1 RVOG: Gemäss dieser Bestimmung können Bundesrat und Departemente Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beiziehen. Es kann sich dabei sowohl um Ad-hoc-Kommissionen (Expertenkommissionen) als auch um den Beizug einzelner Fachexpertinnen und -experten handeln. Der Beizug durch Verwaltungseinheiten ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung in den betreffenden Geschäftsordnungen besteht (Art. 29 Abs. 1 Bst. d RVOV) (BBl 2007 6641, hier 6649­6650).

Artikel 57 Absatz 1 RVOG und die dazugehörenden Erläuterungen lassen offen, in welcher Rechtsform die externen Fachkräfte beigezogen werden. Die Verwaltungseinheiten können externe Fachkräfte insbesondere mittels Dienstleistungsverträgen 3745

oder Personalleihverträgen beiziehen. Die jeweiligen Vertragsformen sind im OR oder im AVG geregelt. Es braucht somit keine zusätzlichen Bestimmungen, um die für den Beizug von externen Personen in Frage kommenden Vertragsformen zu regeln. Allenfalls müsste in den Geschäftsordnungen der Departemente eine entsprechende Regelung betreffend die Kompetenz der Verwaltungseinheiten zum Beizug externer Personen integriert werden, sofern dies nicht schon geschehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. d RVOV).

Das BPG regelt das Arbeitsverhältnis beim Bund (Art. 1 BPG), d. h. die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bund und seinem Personal. Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags (Art. 8 Abs. 1 BPG). Ergänzend kann der Bundesrat in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten (Art. 6 Abs. 5 BPG). Insbesondere aus den genannten Bestimmungen, aber auch aufgrund von Sinn und Zweck der übrigen Bestimmungen des BPG kann geschlossen werden, dass das BPG lediglich die Beschäftigung seines Personals in Form eines Arbeitsvertrags regelt. Andere Beschäftigungsformen, wie eben ein Auftrag oder ein Personalverleihvertrag, gehören deshalb von ihrer Rechtsnatur her nicht ins BPG. Aufgrund dieser Tatsache und der bestehenden gesetzlichen Grundlage in Artikel 57 RVOG ist es nicht notwendig, explizite Bestimmungen für den Beizug externer Personen im BPG zu schaffen. Die diesbezüglich im Bericht der GPK-S geäusserten Bedenken sind daher unbegründet.

Der Bundesrat sieht bei der Empfehlung 3 somit keinen Handlungsbedarf, was die rechtliche Regelung für den Beizug externer Fachkräfte betrifft. Hingegen werden die Verwaltungseinheiten dazu angehalten, die jeweils gewählte Vertragsform korrekt zu benennen. Diesbezüglich besteht gestützt auf die Evaluation der GPK-S offensichtlich Handlungsbedarf. Insbesondere sollen die Verwaltungseinheiten bei der Vergabe von Aufträgen nach Artikel 394­406 OR beachten, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist insbesondere ein Subordinationsverhältnis zwischen der Verwaltungseinheit und der externen Fachkraft gegeben, sollte die Vertragsform des Auftrags nicht gewählt werden. Stattdessen sollte ein Arbeits- oder Personalleihvertrag abgeschlossen werden.

Der Bundesrat wird diesem Thema im Rahmen der Umsetzung der Empfehlung 1 Rechnung tragen.

2.6

Zu Empfehlung 4

Empfehlung 4: Bessere Kenntnis der Rechtsgrundlagen für öffentliche Beschaffungen Die GPK-S ersucht den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass in den Einheiten, welche externe Mitarbeitende beiziehen, die Kenntnis der Rechtsgrundlagen für öffentliche Beschaffungen und deren Konsequenzen verbessert wird.

Weiter ersucht die Kommission den Bundesrat, bei seiner diesbezüglichen Kontrolltätigkeit ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung des Beschaffungsrechts zu richten.

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Das Bundesamt für BBL bietet seit zehn Jahren Schulungen und Kurse im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens an. Gestützt auf das neue Konzept zur Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung stehen neu zusätzliche zielgruppen- und bedarfsspezifische Ausbildungsmöglichkeiten auf dem Programm.

Verwaltungseinheiten, die externe Fachkräfte beiziehen, können ihre Mitarbeitenden beim BBL stufen- und bedarfsgerecht in über 50 verschiedenen Aus- und Weiterbildungskursen ausbilden lassen, von Kaderschulungen über Kurzmodule, die lediglich einen Einblick in die Thematik bieten, bis hin zu fundierten und themenspezifischen Grundlagen (u. a. Dienstleistungen und Personalverleih), die mit einer Zertifikatsprüfung abgeschlossen werden können. Die jährliche Teilnehmerzahl an diesen Kursen hat in den letzten Jahren von rund 850 (2011) auf über 1300 (2014) Personen zugenommen. Das entspricht einem Wachstum von über 50 Prozent. Die Teilnehmenden stammen aus verschiedenen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung wie auch aus bundesnahen Betrieben. Aufgrund der Erkenntnisse der GPK-S wird der Bundesrat die Departemente und die Verwaltungseinheiten anhalten, ihren aktuellen Kenntnisstand betreffend das öffentliche Beschaffungsverfahren zu erweitern und das Ausbildungsangebot des BBL noch konsequenter zu nutzen.

Im Weiteren begrüsst der Bundesrat die Forderung der GPK-S, seiner Kontrolltätigkeit über die Einhaltung des Beschaffungsrechts ein besonderes Augenmerk einzuräumen. Die Departemente und die Verwaltungseinheiten sind angehalten, durch ein geeignetes IKS sicherzustellen, dass die Beschaffungen von Dienstleistungen externer Fachkräfte ordnungs- und rechtskonform abgewickelt werden. Die EFK und auch die internen Revisionsstellen einzelner Verwaltungseinheiten überprüfen die Einhaltung der beschaffungsrechtlichen Vorschriften heute systematischer und in grösserem Umfang als noch vor einigen Jahren. Diese Kontrolltätigkeit soll weitergeführt werden.

Schliesslich verweist der Bundesrat auf seine Antwort vom 15. Oktober 2014 auf das Schreiben der FinDel vom 4. September 2014 betreffend das Beschaffungswesen und das strategische Beschaffungscontrolling des Bundes. Der Bundesrat ist bestrebt durch verschiedene Anordnungen, insbesondere durch die Anpassung rechtlicher Grundlagen (u. a. Revision BöB, VöB, Org-VöB)
und die Einleitung organisatorischer Massnahmen, die Ordnungs- und Rechtmässigkeit im Beschaffungswesen weiter zu verbessern und die Kontrollmechanismen wirksamer auszugestalten.

Die Anliegen der Empfehlung 4 sind somit grösstenteils erfüllt. Optimierungen finden im breiteren Rahmen statt und beschränken sich nicht auf die Beschaffung externer Fachkräfte.

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2.7

Zu Empfehlung 5

Empfehlung 5: Verbesserung der internen und externen Transparenz als Grundlage für die Steuerung des Personaletats Die GPK-S ersucht den Bundesrat, die Transparenz innerhalb der Bundesverwaltung und gegenüber dem Parlament und Bezug auf den Beizug externer Mitarbeitender zu verbessern, indem er: ­

einen internen Reportingprozess einführt;

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die Richtlinie «Kategorien von Personal-, Beratungs- und sonstigen externen Dienstleistungen» der EFV dahingehend ändert, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Anstellung von externen Mitarbeitenden anfallenden Kosten unter dem Personalaufwand ausgewiesen werden;

­

im Voranschlag und in der Staatsrechnung die Anzahl und die Kosten der externen Mitarbeitenden klar aufführt.

Der Bundesrat teilt die Auffassung der GPK-S, wonach die Transparenz innerhalb der Bundesverwaltung und gegenüber dem Parlament in Bezug auf den Beizug externer Fachkräfte verbessert werden kann und soll. Er ist deshalb bereit, die Empfehlung mit wenigen Vorbehalten bzw. Präzisierungen anzunehmen.

Damit die Transparenz erhöht werden kann, sind der Kontenplan und die Kontierungsrichtlinien dahingehend zu ändern, dass die Kosten der externen Fachkräfte unter bestimmten, noch zu definierenden Bedingungen im Personalaufwand erfasst werden. Dies bedingt klare Begriffsdefinitionen. Der Bundesrat strebt eine eher enge Definition der auszuweisenden externen Fachkräfte an, die sich an einfachen, verständlichen Kriterien orientiert.

Die neuen Kontierungsrichtlinien sollen gewährleisten, dass die Kosten der externen Fachkräfte im Informatikbereich gesondert erfasst werden können. Nur so können die Kosten für diese Querschnittsaufgabe weiterhin transparent ausgewiesen werden.

Die Änderung des Kontenplans und der Kontierungsrichtlinien kann aber erst 2017 mit der Einführung des NFB in Kraft treten. Damit wird künftig sichergestellt, dass die Verwaltungseinheiten innerhalb ihrer Globalbudgets über die Möglichkeit verfügen, Mittel zwischen dem Personal- und dem Sachaufwand zu verschieben. Diese Flexibilität ist nötig, weil zum Zeitpunkt der Budgetierung namentlich im Informatikbereich in der Regel noch nicht feststeht, ob geplante Vorhaben mit eigenem Personal wahrgenommen werden können oder externe Fachkräfte beigezogen werden müssen. Die Änderung des Kontenplans wird zur Folge haben, dass der Personalaufwand zunimmt; umgekehrt wird der Sach- und Betriebsaufwand (insbesondere der Informatikaufwand) in ähnlichem Umfang sinken.

Der Bundesrat ist auch bereit, einen wie in Ziffer 2.4 bereits erwähnten Controllingund Reportingprozess einzuführen. Dieser soll möglichst schlank sein und im Rahmen bestehender Instrumente eingebaut werden. Dabei steht aus heutiger Sicht das SAP-Modul «Vertragsmanagement» im Vordergrund. Dieses hat indes den Nachteil, dass nur die Kosten, nicht aber die Vollzeitstellen (FTE) erhoben werden könnten.

Da der Bundesrat aber auch den Personalaufwand über finanzielle Grössen und nicht über die Zahl der FTE steuert, ist dies vertretbar.

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Der Bundesrat ist ebenfalls bereit, die Transparenz hinsichtlich der externen Fachkräfte in den Botschaften zum Voranschlag und zur Staatsrechnung zu erhöhen. Die diesbezügliche Empfehlung der GPK-S lässt sich indes nicht vollständig umsetzen.

So ist es kaum möglich, die Anzahl und die Kosten der externen Fachkräfte in einer einzelnen Verwaltungseinheit im Voranschlag vorauszusagen. Da externe Fachkräfte primär zur Bewältigung von Belastungsspitzen und zur Beschaffung von speziellem Wissen eingesetzt werden sollen, bedeutet dies, dass sie mindestens teilweise für Tätigkeiten eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt der Budgetierung unvorhersehbar waren. Eine zuverlässige Schätzung der Kosten oder gar der Anzahl externer FTE ist folglich zum Zeitpunkt der Budgetierung nicht möglich. Deshalb muss bei der Budgetierung auf Erfahrungswerte abgestützt werden (z. B. Ist-Werte aus den vergangenen Rechnungsjahren). Aus diesem Grund will der Bundesrat darauf verzichten, im Voranschlag Angaben zur geplanten Anzahl externer Fachkräfte (FTE) zu machen. Was die Kosten betrifft, sichert er der GPK-S aber zu, entsprechende Erfahrungswerte bei der Budgetierung zu berücksichtigen.

In der Staatsrechnung lassen sich, beispielsweise in den Begründungen zum Globalbudget, Angaben zu den effektiven Kosten der externen Fachkräfte machen. Ob daneben auch die Anzahl externer Fachkräfte respektive die aussagekräftigere Kennzahl FTE ausgewiesen werden soll, lässt sich noch nicht abschliessend sagen; dies hängt stark von den Begriffsdefinitionen und vom Controlling- und Reportingprozess ab.

2.8

Zu Empfehlung 6

Empfehlung 6: Systematische Durchführung von PSP und Kenntnis des Ergebnisses vor Arbeitsantritt Die GPK-S ersucht den Bundesrat, den PSP von externen Mitarbeitenden mit Informatikaufgaben besondere Beachtung zu schenken, da diese Zugang zu Informationen oder Material haben, die im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 1 PSPV als vertraulich oder geheim klassifiziert sind.

Auch ersucht die Kommission den Bundesrat, die Rechtsgrundlagen der PSP so zu ändern, dass das Ergebnis dieser Prüfungen vor Arbeitsantritt der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters bekannt sein muss.

Die Rechtsgrundlagen zur Durchführung der PSP vor der Übertragung der Funktion oder des Auftrags sind bereits vorhanden. Nach Artikel 19 Absatz 3 BWIS muss die Sicherheitsprüfung durchgeführt werden, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Angestellte oder um externe Fachkräfte handelt.

Die Verwaltungseinheiten sind gehalten, der PSP externer Fachkräfte, die Zugang zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten, besondere Beachtung zu schenken. Dies unabhängig vom Einsatzbereich, d. h. nicht nur bei externen Personen mit Informatikaufgaben.

Die Forderung der Kommission ist demnach, was die rechtlichen Grundlagen anbelangt, bereits erfüllt. Der Bundesrat erachtet es jedoch als notwendig, dass die Sen3749

sibilisierung der ersuchenden Stellen bezüglich des PSP-Prozesses im Rahmen von Weiterbildungen, die bereits heute angeboten und durchgeführt werden, weiter intensiviert wird. Damit wird der konsequenten und rechtzeitigen Durchführung der PSP noch mehr Nachachtung verschafft.

3

Weiteres Vorgehen

Der Bundesrat wird die GPK im Rahmen des Reportings zum Personalmanagement im Frühjahr 2016 über die eingeleiteten und bereits abgeschlossenen Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen informieren.

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Abkürzungsverzeichnis ASTRA AVG BAFU BAG BBL BBl BFS BIT BK BöB BPG BWIS DEZA EDA EDI EFD EFK EJPD FHG FinDel FTE FUB GPK GPK S IKS ISC NFB OR Org-VöB PSP PSPV PVK

Bundesamt für Strassen Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.11 Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Gesundheit Bundesamt für Bauten und Logistik Bundesblatt Bundesamt für Statistik Bundesamt für Informatik und Telekommunikation Bundeskanzlei Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, SR 172.220.1 Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, SR 120 Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Finanzkontrolle Eidgenössisches Departement für Justiz und Polizei Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt, SR 611.0 Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte Full Time Equivalent (Vollzeitstelle) Führungsunterstützungsbasis der Armee Geschäftsprüfungskommission Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Internes Kontrollsystem Informatik-Service-Center Neues Führungsmodell Bund Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220 Verordnung vom 28. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung, SR 172.056.15 Personensicherheitsprüfung Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen, SR 120.4 Parlamentarische Verwaltungskontrolle

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RVOG RVOV SECO SR UVEK VBS VöB WBF

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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997; SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998; SR 172.010.1 Staatssekretariat für Wirtschaft Systematische Sammlung des Bundesrechts Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.11 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung