Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe vom 30. Januar 2015

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe vom 1. September 2014 werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt, Genf, Waadt und Wallis.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmenden in Betrieben des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören folgende Elemente im Hochbau:

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Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht

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Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien

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Schutz und Nutzschichten

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Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V).

Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

Ausgenommen sind: a)

das kaufmännische Personal;

b)

Lernende;

c)

Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;

d)

In der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10 % am Gesamtkapital beträgt.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 7 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

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Der Bundesratsbeschluss vom 2. August 2010 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe wird aufgehoben.

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30. Januar 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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