Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Änderung vom 20. März 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20131, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 66a 1 Das Gericht verweist den Ausländer, 1a. Landesverweisung.

a. Obligatorische strafbaren Handlungen verurteilt wird, Landesverweisung Strafe für 5­15 Jahre aus der Schweiz:

1 2

der wegen einer der folgenden unabhängig von der Höhe der

a.

vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);

b.

schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134);

c.

qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2­4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);

BBl 2013 5975 SR 311.0

2013-0153

2735

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

3

SR 313.0

2736

d.

Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);

e.

Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);

f.

Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des BG vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;

g.

Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art.

181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);

h.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);

i.

Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1);

j.

vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);

k.

qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 1);

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

l.

strafbare Vorbereitunghandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art.

260quinquies);

m.. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 19494 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d­264h); n.

vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055;

o.

Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG)6.

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

2

Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.

3

Art. 66abis b. Nicht obligatorische Landesverweisung

Das Gericht kann einen Ausländer für 3­15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 angeordnet wird.

c. Gemeinsame Bestimmungen.

Wiederholungsfall

1

Art. 66b

4 5 6

Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 SR 142.20 SR 812.121

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Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

2

Art. 66c d. Zeitpunkt des Vollzugs

1

Die Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils.

Vor dem Vollzug der Landesverweisung sind die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen zu vollziehen.

2

Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird.

3

Wird die mit einer Landesverweisung belegte Person für den Strafund Massnahmenvollzug in ihr Heimatland überstellt, so gilt die Landesverweisung mit der Überstellung als vollzogen.

4

Die Dauer der Landesverweisung wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat.

5

Art. 66d e. Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung

Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn:

1

a.

der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19987 nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann;

b.

andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.

Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.

2

7

SR 142.31

2738

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Art. 105 Abs. 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a­66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

1

Art. 148a Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

1

2

In leichten Fällen ist die Strafe Busse.

Art. 367 Abs. 2ter, 2quater, 2quinquies, 2sexies und 2septies Behörden nach den Absätzen 2 Buchstaben c­l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsichtsmöglichkeit massgebend.

2ter

2quater

Bisheriger Absatz 2ter

Gemeldet werden die Personalien der nach Absatz 2quater registrierten Schweizerinnen und Schweizer ab dem 17. Altersjahr.

Stellt der Führungsstab der Armee fest, dass eine gemeldete Person stellungspflichtig oder Angehöriger der Armee ist, so meldet die für das Register zuständige Stelle auch die Strafdaten.

2quinquies

2sexies Die Meldung und die Feststellung nach Absatz 2quinquies können über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) und dem Register erfolgen.

2septies

Bisheriger Absatz 2sexies

Art. 369 Abs. 5bis Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person eingetragen. Hat diese Person keinen Aufenthalt in der Schweiz, so wird das Urteil aus dem Strafregister spätestens 100 Jahre nach ihrer Geburt entfernt. Erwirbt die betroffene Person das Schweizer Bürgerrecht, so kann sie acht Jahre nach der Einbürgerung ein Gesuch um Entfernung des Urteils gemäss den Fristen nach den Absätzen 1­5 stellen.

5bis

2739

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Art. 371 Abs. 3, 4, 4bis und 5 Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1­5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen sind.

3

Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 Absätze 1­5 und 6 massgebenden Dauer abgelaufen ist.

4

4bis Ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, erscheint so lange im Strafregisterauszug, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Absatz 3 oder 4 länger, so ist sie für die Dauer des Erscheinens im Privatauszug massgebend.

Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 3, 4 und 4bis bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

5

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19278 Art. 49a 1a. Landesverweisung a. Obligatorische Landesverweisung

8

SR 321.0

2740

Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5­15 Jahre aus der Schweiz: 1

a.

vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 119);

b.

schwere Körperverletzung (Art. 121), Angriff (Art. 128a);

c.

qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3 und 4), Raub (Art. 132), Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 134 Abs. 3), gewerbsmässiger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte Erpressung (Art. 137a Ziff. 2­4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2), qualifizierte Plünderung (Art. 139 Abs. 2);

d.

Diebstahl (Art. 131) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 152);

e.

Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151b), Geiselnahme (Art. 151c);

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

f.

sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art.

156 Ziff. 1);

g.

Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 und 3), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 162 Abs. 1 und 3), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 163 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 164), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 165 Ziff. 1 Abs.

1 und 3), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 166 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 167 Ziff. 1), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 169 Abs. 1), qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a Ziff. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 170 Abs. 1), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 171b);

h.

Völkermord (Art. 108), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 19499 (Art. 111), andere Kriegsverbrechen (Art. 112­112d).

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

2

Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16a Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 17a Abs. 1) begangen wurde.

3

Art. 49abis b. Nicht obligatorische Landesverweisung

9 10

Das Gericht kann einen Ausländer für 3­15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 49a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder 64 des Strafgesetzbuches10 angeordnet wird.

SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 SR 311.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Art. 49b c. Gemeinsame Bestimmungen.

Wiederholungsfall

Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 49a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen.

1

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

2

Art. 49c d. Vollzug

Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafgesetzbuchs11.

Art. 60b Abs. 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 36 und 37), über die Landesverweisung (Art. 49a­49c) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 59a und 59b) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

1

II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2015

Ständerat, 20. März 2015

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 31. März 201512 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2015

11 12

SR 311.0 BBl 2015 2735

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200513 Art. 5 Abs. 1 Bst. d 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: d.

dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder von einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs14 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192715 (MStG) betroffen sein.

Art. 59 Abs. 3 Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB16 oder Artikel 49a oder 49abis MStG17 verurteilt wurde.

3

Art. 61 Abs. 1 Bst. e und f 1

Eine Bewilligung erlischt:

13 14 15 16 17 18 19

e.

mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB18 oder Artikel 49a MStG19;

f.

mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.

SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Art. 62 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

1

b.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59­61 oder 64 StGB20 angeordnet wurde;

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

2

Art. 63 Abs. 3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

3

Art. 67 Abs. 5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.

5

Art. 71 Einleitungssatz Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB21 oder Artikel 49a oder 49abis MStG22 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: Art. 75 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB23 oder Artikel 49a oder 49abis MStG24 droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Nie-

1

20 21 22 23 24

SR 311.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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derlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen, wenn sie: a.

sich im Asylverfahren, im Wegweisungsverfahren oder im strafrechtlichen Verfahren, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht, wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet oder andere Anordnungen der Behörden im Asylverfahren missachtet;

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB25 oder Artikel 49a oder 49abis MStG26 ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

1

Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

4

Art. 78 Abs. 1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB27 oder Artikel 49a oder 49abis MStG28 aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

1

Art. 83 Abs. 7 Bst. a und Abs. 9 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:

7

a.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59­61 oder 64 StGB29 angeordnet wurde;

Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG30 rechtskräftig geworden ist.

9

25 26 27 28 29 30

SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Art. 86 Abs. 1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Bestimmungen der Artikel 80­84 AsylG31 für Asylsuchende sind anwendbar. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB32 oder Artikel 49a oder 49abis MStG33 gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

1

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199834 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 115 Einleitungssatz wird «des Strafgesetzbuches» ersetzt durch «des StGB».

Art. 37 Abs. 4 Das SEM entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs35 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192736 (MStG) ausgesprochen wurde.

4

Art. 53

Asylunwürdigkeit

Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: a.

sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;

b.

sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder

c.

gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB37 oder Artikel 49a oder 49abis MStG38 ausgesprochen wurde.

Art. 59

Wirkung

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als

31 32 33 34 35 36 37 38

SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 195139 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Art. 64 Abs. 1 Bst. e 1

Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB40 oder Artikel 49a oder 49abis MStG41 rechtskräftig geworden ist.

e.

Art. 73

Ausschlussgründe

Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person: a.

einen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt hat;

b.

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet hat; oder

c.

mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB42 oder Artikel 49a oder 49abis MStG43 belegt ist.

Art. 79

Erlöschen

Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person: a.

den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt hat;

b.

auf den vorübergehenden Schutz verzichtet hat;

c.

gestützt auf das AuG44 eine Niederlassungsbewilligung erhalten hat; oder

d.

mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB45 oder Artikel 49a oder 49abis MStG46 belegt ist.

Art. 88 Abs. 3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB47 oder Artikel 49a oder 49abis MStG48 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.

3

39 40 41 42 43 44 45 46 47 48

SR 0.142.30 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Art. 109 Abs. 5 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB49 oder Artikel 49a oder 49abis MStG50 ausgesprochen wurde.

3. Bundesgesetz vom 20. Juni 200351 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 3 Abs. 4bis 4bis Für die Erstellung von Statistiken über den Widerruf und die Nichtverlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen sowie über Landesverweisungen aufgrund von rechtskräftigen Strafurteilen werden Daten erfasst über:

a.

die zugrunde liegenden Straftatbestände;

b.

die freiwillige oder zwangsweise Rückführung;

c.

die betroffenen Heimat- oder Herkunftsstaaten.

4. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201052 Art. 74 Abs. 1 Bst. gbis Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:

1

gbis. Landesverweisungen;

5. Strafprozessordnung53 Art. 130 Bst. b Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn: b.

49 50 51 52 53

ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;

SR 311.0 SR 321.0 SR 142.51 SR 173.71 SR 312.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Art. 220 Abs. 1 und 2 1

Betrifft nur den französischen Text

Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.

2

Art. 352 Abs. 2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e­73 StGB54 verbunden werden.

2

6. Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 21 Abs. 1 Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltung zuständig; hält jedoch das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs56 für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

1

Art. 73 Abs. 1 erster Satz Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs57 für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. ...

1

7. Militärstrafprozess vom 23. März 197958 Art. 56 Einleitungssatz und Bst. a Gegen den Beschuldigten, gegen den die Voruntersuchung angeordnet wurde, darf ein Haftbefehl nur erlassen werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Grund zur Annahme besteht:

54 55 56 57 58

SR 311.0 SR 313.0 SR 311.0 SR 311.0 SR 322.1

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Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3­6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

a.

dass er sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen würde;

Art. 119 Abs. 2 Bst. e 2

Das Strafmandatverfahren findet nicht statt: e.

wenn eine Degradation (Art. 35 MStG), ein Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG) oder eine Massnahme nach Artikel 47, 50 oder 50b MStG als angezeigt erscheint oder eine Landesverweisung (Art. 49a oder 49abis MStG) in Aussicht steht.

8. Bundesgesetz vom 13. Juni 200859 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes Art. 15 Abs. 1 Bst. d Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:

1

d.

Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs60 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192761, nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember 200562 oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199863;

9. DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200364 Art. 16 Abs. 4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung, bei therapeutischen Massnahmen oder bei Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs65 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192766 löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme oder der Landesverweisung.

4

59 60 61 62 63 64 65 66

SR 361 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20 SR 142.31 SR 363 SR 311.0 SR 321.0

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