Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektround Telekommunikations-Installationsgewerbes Änderung vom 12. Februar 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 20141 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 19

Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge

Anhang 8 Lohnanpassung Mindestlöhne gemäss Art. 35 GAV Jahresbruttoarbeitszeit gemäss Art. 23.2 GAV Auslagenersatz für auswärtige Arbeit bei täglicher Heimkehr Art. 41.1 Bst. a) GAV II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2014 8637 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektround Telekommunikations-Installationsgewerbes. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2019.

12. Februar 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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