Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 33 des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zusammenarbeit im Steuerbereich (IQA-UK; SR 0.672.936.74) i.V.m. Artikel 35 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG; SR 672.4) und Artikel 17 Absatz 1 StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet Her Majesty's Revenue & Customs, London, Amtshilfe betreffend Herr Nicolaas Peters, geboren am 17. Februar 1955, wohnhaft in The Manor House, Church Hill, Saxmundham, IP17 1EU, Grossbritannien.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt Her Majesty's Revenue & Customs, London, als Antwort auf das Amtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2014, die folgenden Informationen: [...]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird Her Majesty's Revenue & Customs darauf hinwiesen, dass: a. die in Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat, bezogen auf das Ersuchen vom 12. Dezember 2014, nur im Verfahren gegen Herr Nicolaas Peters, geboren am 17. Februar 1955, wohnhaft in The Manor House, Church Hill, Saxmundham, IP17 1EU, Grossbritannien, verwertet werden dürfen; b. die übermittelten Informationen vertraulich zu behandeln sind und ohne Einwilligung der betroffenen Person nur im Rahmen der Veranlagung, der Erhebung, der Vollstreckung, der Strafverfolgung, der Entscheidung von Rechtsmitteln oder der Aufsicht bezüglich Steuern verwendet werden dürfen und Sie die Information in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen können (Art. 37 IQAUK).

4.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/2. Kammer, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde erhoben werden. Zusammen mit der Schlussverfügung sind auch die dieser Verfügung vorangegangenen Zwischenverfügungen anfechtbar (Art. 35 IQG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StAhiG, Art. 44 ff. VwVG und Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [SR 173.32, VGG]). Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh3060

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rende Partei in Händen hat beizulegen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 35 IQG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 35 IQG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

9. April 2015

Eidgenössische Steuerverwaltung

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