Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

18. Dezember 2014

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, 8085 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Betroffen sind alle Versicherten welche bei den Vorsorge-Sammelstiftungen oder anderen Sammelstiftungen der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG angeschlossen sind: Reduktion des technischen Zinssatzes von bisher 2.5 % auf 1.75 % und Reduktion der Sicherheitsmargen in den Sterblichkeiten. Auf den Gesamtbestand wirkt sich dies kostenneutral aus (nur Risikoprämie im Todesfall ist betroffen).

Mit Schreiben vom 25. November 2014 reichte die Zürich LebensversicherungsGesellschaft AG im Bereich der beruflichen Vorsorge eine Tarifeingabe für den Todesfalltarif der Kollektivlebensversicherung ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 18. Dezember 2014 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2016 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

27. Januar 2015 2015-0110

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 1027