3 Bundesbeschluss

Entwurf

über einen Zahlungsrahmen für Finanzhilfen des Bundesamtes für Kultur gestützt auf das Kulturförderungsgesetz in den Jahren 2016­2020 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, und auf die Artikel 9a, 10, 12­15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17, 18 und 27 Absatz 3 Buchstabe a des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20092, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20143, beschliesst:

Art. 1 Für Finanzhilfen des Bundesamts für Kultur in den Jahren 2016­2020 wird ein Zahlungsrahmen von 174 100 000 Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 442.1 BBl 2015 497

2014-2534

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Zahlungsrahmen für Finanzhilfen des Bundesamtes für Kultur gestützt auf das Kulturförderungsgesetz in den Jahren 2016­2020. BB

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