Geschäftsreglement des Nationalrates

Entwurf

(GRN) (Verfahren der Legislaturplanung) Änderung vom ...

Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 14. August 20151, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20032 wird wie folgt geändert: Art. 13

Legislaturplanungskommission

Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperiode als Spezialkommission zur Vorberatung der Botschaft des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.

Art. 33a Aufgehoben Art. 33b Abs. 4 Aufgehoben Art. 33c Abs. 1 Für die Beratung der Legislaturplanung (allgemeine einleitende Stellungnahmen der Vertretung des Bundesrates und der Fraktionen und Detailberatung der Anträge aus den Kommissionen) wird eine organisierte Debatte gemäss Artikel 47 durchgeführt.

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Art. 47 Abs. 2 und 3 Das Büro legt eine Gesamtredezeit für die Fraktionen fest und weist diesen gemäss ihrer Stärke im Rat ihren Anteil zu.

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3

1 2

Aufgehoben

BBl 2015 7009 SR 171.13

2015-2311

7013

Geschäftsreglement des Nationalrates

II Die Änderung vom 19. Juni 20153 des Geschäftsreglements des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 ist gegenstandslos.

III Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2015 5387

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