Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

Obligationenrecht (Firmenrecht) Änderung vom 25. September 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20141, beschliesst: I Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert: Art. 607 Aufgehoben Art. 945 Abs. 2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.

2

Art. 947 und 948 Aufgehoben Art. 950 III. Gesellschaftsfirmen 1. Bildung der Firma

Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

1

Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.

2

Art. 951 2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

1 2

Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

BBl 2014 9305 SR 220

2014-1148

7157

Obligationenrecht (Firmenrecht)

Art. 953 Aufgehoben II Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 Art. 1 A. Allgemeine Regel

Die Artikel 1­4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches3 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

2

Art. 2 B. Anpassung eingetragener Firmen

Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderung vom 25. September 2015 nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

Art. 3

C. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach Artikel 946 des geltenden und nach Artikel 951 des bisherigen Rechts.

III Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KmGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.

2

3 4

SR 210 SR 951.31

7158

Obligationenrecht (Firmenrecht)

Art. 101 Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder deren Abkürzung KmGK enthalten.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 25. September 2015

Nationalrat, 25. September 2015

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 6. Oktober 20155 Ablauf der Referendumsfrist: 14. Januar 2016

5

BBl 2015 7157

7159

Obligationenrecht (Firmenrecht)

7160