Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe

Entwurf

(Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20152 beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität: a.

der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) in den Gesundheitsberufen;

b.

der Ausübung dieser Berufe in eigener fachlicher Verantwortung.

Art. 2 1

2

a.

Pflegefachfrau und Pflegefachmann;

b.

Physiotherapeutin und Physiotherapeut;

c.

Ergotherapeutin und Ergotherapeut;

d.

Hebamme;

e.

Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;

f.

Optometristin und Optometrist;

g.

Osteopathin und Osteopath.

Dazu regelt das Gesetz namentlich: a.

1 2 3

Gegenstand

Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:

die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge: 1. Bachelorstudiengang in Pflege, 2. Bachelorstudiengang in Physiotherapie,

SR 101 BBl 2015 8715 SR 414.20

2013-1765

8781

Gesundheitsberufegesetz

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Bachelorstudiengang in Ergotherapie, Bachelorstudiengang in Hebamme, Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik, Bachelorstudiengang in Optometrie, Bachelorstudiengang in Osteopathie, Masterstudiengang in Osteopathie;

b.

die Akkreditierung dieser Studiengänge;

c.

die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;

d.

die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;

e.

das Gesundheitsberuferegister (Register).

2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Art. 3

Allgemeine Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen: a.

Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.

b.

Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.

c.

Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.

d.

Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.

e.

Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.

f.

Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.

g.

Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.

8782

Gesundheitsberufegesetz

h.

Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.

i.

Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.

j.

Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.

Art. 4

Soziale und persönliche Kompetenzen

Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen die Entwicklung der sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden im Hinblick auf die künftigen Anforderungen ihres Berufs.

1

Insbesondere sollen die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs fähig sein, bei der Berufsausübung: 2

a.

ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrzunehmen und dabei anerkannte ethische Prinzipien zu beachten;

b.

die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen und die Grenzen ihrer Tätigkeit zu respektieren;

c.

das Selbstbestimmungsrecht der zu behandelnden Personen zu wahren; und

d.

zu den zu behandelnden Personen und zu deren Angehörigen eine professionelle und den Umständen angemessene Beziehung aufzubauen.

Art. 5

Berufsspezifische Kompetenzen

Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen, der betroffenen anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a verfügen müssen. Er hört den Hochschulrat gemäss HFKG4 vorgängig an.

1

Der Bundesrat passt die berufsspezifischen Kompetenzen periodisch an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen an.

2

3. Kapitel: Akkreditierung der Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Art. 6

Akkreditierungspflicht

Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen nach diesem Gesetz akkreditiert sein.

1

4

SR 414.20

8783

Gesundheitsberufegesetz

Wird ein solcher Studiengang von einer noch nicht institutionell akkreditierten Institution neu angeboten, so muss dieser innerhalb eines Jahres nach der institutionellen Akkreditierung der anbietenden Institution akkreditiert sein.

2

Art. 7

Voraussetzungen für die Akkreditierung

Ein Studiengang wird akkreditiert, sofern: a.

die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs, die den Studiengang anbietet, gemäss Artikel 30 HFKG5 institutionell akkreditiert ist;

b.

seine inhaltliche und seine strukturelle Gestaltung den Voraussetzungen von Artikel 31 HFKG entsprechen; und

c.

er den Studierenden die Kompetenzen nach diesem Gesetz vermittelt und vorsieht, dass der Erwerb dieser Kompetenzen überprüft wird.

Art. 8

Verfahren, Geltungsdauer und Gebühren

Das Akkreditierungsverfahren sowie die Geltungsdauer und die Gebühren der Akkreditierung richten sich nach den Artikeln 32­35 HFKG6.

Art. 9

Massnahmen bei Nichteinhalten der Akkreditierungspflicht

Bietet eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs gemäss HFKG7 einen Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a an, obwohl dieser nicht akkreditiert wurde, so trifft der Sitzkanton der Institution die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

1

2

Als Verwaltungsmassnahme fallen insbesondere in Betracht: a.

eine Mahnung;

b.

ein Verbot, den Studiengang anzubieten und durchzuführen;

c.

eine Belastung mit einem Betrag bis 30 000 Franken.

4. Kapitel: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse Art. 10 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2: 1

a.

5 6 7

in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder

SR 414.20 SR 414.20 SR 414.20

8784

Gesundheitsberufegesetz

b.

im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.

Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.

2

Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.

3

Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.

4

5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung 1. Abschnitt: Berufsausübung Art. 11

Bewilligungspflicht

Für die Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird.

Art. 12

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: 1

2

a.

über den entsprechenden Bildungsabschluss gemäss Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;

b.

vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und

c.

eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.

Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für: a.

Pflegefachfrau/-mann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau/-mann HF;

b.

Physiotherapeut/-in: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;

c.

Ergotherapeut/-in: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;

d.

Ernährungsberater/-in: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;

e.

Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;

f.

Optometrist/in: Bachelor of Science in Optometrie FH;

g.

Osteopath/in: Master of Science in Osteopathie FH.

8785

Gesundheitsberufegesetz

Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.

3

Art. 13

Einschränkung der Bewilligung und Auflagen

Die Kantone können vorsehen, dass die Berufsausübungsbewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

Art. 14

Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

1

Wenn eine Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, so informiert die entziehende Behörde die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons.

2

Art. 15

Meldepflicht

Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 19609 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können, dürfen ihren Gesundheitsberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201210 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

1

Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Gesundheitsberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Diese trägt die Meldung ins Register ein.

2

8 9 10

SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 SR 935.01

8786

Gesundheitsberufegesetz

Art. 16

Berufspflichten

Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten: 1

a.

Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.

b.

Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebenslanges Lernen.

c.

Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Studiengänge erworben haben und die sie sich nach Buchstabe b kontinuierlich aneignen.

d.

Sie wahren die Rechte der zu behandelnden Personen.

e.

Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

f.

Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

g.

Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der zu behandelnden Personen und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.

Sie und ihre Hilfspersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches11.

2

Art. 17

Kantonale Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Aufsichtsbehörde).

1

Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.

2

Art. 18

Amtshilfe

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

11

SR 311.0

8787

Gesundheitsberufegesetz

2. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen Art. 19

Disziplinarmassnahmen

Bei Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die kantonale Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: 1

a.

eine Verwarnung;

b.

einen Verweis;

c.

eine Busse bis zu 20 000 Franken;

d.

ein auf längstens sechs Jahre befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;

e.

ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 16 Buchstaben b und e können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben a­c verhängt werden.

2

Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse auferlegt werden.

3

Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

4

Art. 20

Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

Eröffnet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

1

Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines anderen Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons an.

2

Art. 21 1

Wirkung des Berufsausübungsverbots

Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.

2

Art. 22

Verjährung

Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.

1

Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.

2

8788

Gesundheitsberufegesetz

Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.

3

Stellt die Pflichtverletzung eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.

4

Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.

5

6. Kapitel: Register Art. 23

Zuständigkeit und Zweck

1

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Register der Gesundheitsberufe.

2

Das Register dient: a.

der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen;

b.

der Qualitätssicherung;

c.

statistischen Zwecken;

d.

der Information in- und ausländischer Stellen;

e.

der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung; und

f.

dem Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen zwischen den Kantonen.

Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

3

Art. 24 1

Inhalt

Registriert werden müssen: a.

die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen gemäss Artikel 12 Absatz 2 und Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Abschlüssen;

b.

die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11;

c.

die Personen, die sich nach Artikel 15 gemeldet haben.

Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks gemäss Artikel 23 Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz.

2

12

SR 235.1

8789

Gesundheitsberufegesetz

Im Register wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.

3

Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.

4

Art. 25

Mitteilungspflicht

Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem BAG ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung einer Berufsausübungsbewilligung mit, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme, die sie gestützt auf Artikel 19 oder gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Gesundheitsfachpersonen anordnen.

1

Die Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs und die höheren Fachschulen melden dem BAG jeden Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2.

2

Die für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständige Behörde meldet dem BAG die anerkannten Bildungsabschlüsse.

3

Art. 26

Datenbekanntgabe

Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug gemäss Artikel 14 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.

1

Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.

2

Die Versichertennummer gemäss Artikel 24 Absatz 3 ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

3

4

Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

5

Art. 27

Löschung und Entfernung von Registereinträgen

Der Eintrag von Einschränkungen wird fünf Jahre nach deren Aufhebung aus dem Register entfernt.

1

13

SR 831.10

8790

Gesundheitsberufegesetz

Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach deren Anordnung aus dem Register entfernt.

2

Bei einem befristeten Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach dessen Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.

3

Die Löschung und die Entfernung von Einträgen zum Vorhandensein von kantonalen Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 25 Absatz 1 erfolgen analog den Absätzen 1­3.

4

Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden.

5

Art. 28

Gebührenpflicht und Finanzierung

Für die Registrierung wird von der zu registrierenden Person eine einmalige Gebühr erhoben.

1

Der Bundesrat regelt die Gebühren, namentlich deren Höhe; er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

2

Decken die Gebühreneinnahmen die tatsächlichen Kosten der Registerführung nicht, so kommen für den Rest Bund und Kantone je zur Hälfte auf. Die von den Kantonen zu tragende Kostenhälfte wird auf diese nach Massgabe der Einwohnerzahl verteilt.

3

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 29

Aufsicht

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 30

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 31

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 32

Übergangsbestimmungen

Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

1

Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.

2

8791

Gesundheitsberufegesetz

Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat.

3

Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.

4

Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 14 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199515 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.

5

Art. 33

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

14 15

[AS 2000 948, 2003 187 Anhang Ziff. II 3, 2004 2013, 2007 5779 Ziff. II 5, 2008 307 3437 Ziff. II 18, 2012 3655 Ziff. I 10. AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 1] [AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197 Anhang Ziff. 37, 2012 3655 Ziff. I 11.

AS 2014 4103 Anhang Ziff. I 2]

8792

Gesundheitsberufegesetz

Anhang (Art. 31)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch16 Art. 321 Abs. 1 erster Satz Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht17 zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ...

1

2. Strafprozessordnung18 Art. 171 Abs. 1 Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.

1

Art. 173 Abs. 1 Bst. f Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt: 1

f.

16 17 18 19

Artikel 16 Absatz 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom ...19

SR 311.0 SR 220 SR 312.0 SR ...; BBl 2015 8781

8793

Gesundheitsberufegesetz

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197920 Art. 75 Bst. b Das Zeugnis können verweigern: b.

Geistliche, Anwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen sowie deren berufliche Hilfspersonen über Geheimnisse, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie bei ihrer Berufstätigkeit wahrgenommen haben; soweit sie vom Berechtigten von der Geheimhaltung entbunden werden, haben sie auszusagen, wenn nicht das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt;

4. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200621 Ersatz und Streichung von Ausdrücken 1.

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Departement» durch «EDI» ersetzt.

2.

Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «privatwirtschaftlich» in allen seinen grammatikalischen Formen gestrichen.

3.

In Artikel 33a Absätze 2 und 3 wird der Ausdruck «im öffentlichen Dienst oder privatwirtschaftlich» gestrichen.

Art. 6 Abs. 1 Bst. g Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges müssen folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen: 1

g.

Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen;

Art. 34 Abs. 2 Aufgehoben Art. 37 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 38 Betrifft nur den französischen Text.

20 21

SR 322.1 SR 811.11; AS 2015 5081

8794

Gesundheitsberufegesetz

Art. 40 Einleitungssatz und Bst. h Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: h.

Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

Art. 51 Abs. 4bis Im Register wird die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.

4bis

Art. 53

Datenbekanntgabe

Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug gemäss Artikel 38 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.

1

Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.

2

Die Versichertennummer gemäss Artikel 51 Absatz 4bis ist nicht öffentlich zugänglich und steht einzig der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.

3

4

Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

5

Art. 67b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

1

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.

2

22

SR 831.10

8795

Gesundheitsberufegesetz

5. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 23 Art. 10 Abs. 1 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärzte und Tierärzte im Sinne des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200624 sind zum Verordnen von Betäubungsmitteln befugt.

1

6. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201125 Ingress gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 97 Absatz 1 und 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung26, Streichung eines Ausdrucks Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «privatwirtschaftlich» in allen seinen grammatikalischen Formen gestrichen.

Art. 22 Abs. 2 Aufgehoben Art. 23 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen und italienischen Text), Abs. 1 und 2 Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 199927 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196028 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) berufen können, dürfen ihren Psychotherapieberuf ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer ausüben. Sie müssen sich gemäss dem Verfahren melden, das im Bundesgesetz vom 14. Dezember 201229 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen festgelegt ist. Die zuständige kantonale Behörde trägt die Meldung ins Register ein.

1

23 24 25 26 27 28 29

SR 812.121 SR 811.11 SR 935.81 SR 101 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31 SR 935.01

8796

Gesundheitsberufegesetz

Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen Psychotherapie während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle melden.

Diese trägt die Meldung ins Register ein.

2

Art. 25 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 26 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 27 Einleitungssatz und Bst. f Personen, die Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten: f.

Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht.

Art. 42

Datenbekanntgabe30

Die Daten zu Disziplinarmassnahmen sowie die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder für deren Entzug gemäss Artikel 26 stehen nur den Behörden zur Verfügung, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht zuständig sind.

1

Das BAG gibt den für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden auf Antrag die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk «gelöscht» versehen sind, bekannt.

2

3

Alle anderen Daten sind über das Internet öffentlich zugänglich.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Daten nur auf Anfrage zugänglich sind, wenn im Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht erforderlich ist, dass sie im Internet öffentlich zugänglich sind.

4

Art. 49 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.

30

In der noch nicht in Kraft getretenen Fassung vom 18. März 2011 (AS 2012 1929)

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Gesundheitsberufegesetz

Art. 49a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

1

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.

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