Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug und Zürich Änderung vom 11. Mai 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 22. August 2013, vom 5. Dezember 2013 und vom 28. März 2014 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug und Zürich werden wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 10 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 22. August 2013, vom 5. Dezember 2013 und vom 28. März 20141 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug und Zürich werden allgemeinverbindlich erklärt2:

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BBl 2013 7157 9677, 2014 3289 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, Uri, Zug und Zürich. BRB

Anhang Nr 1 Sonderbonus Arbeitszeiten nach Zonen III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an den Sonderbonus nach Anhang 1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2017.

11. Mai 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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