Bewilligung des Vollzuges von Freiheitsstrafen in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Genf, Tessin und Waadt 1

Der Bundesrat hat am 28. April 1999 folgenden Beschluss gefasst:

11 Den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches bewilligt, kurze Freiheitsstrafen von über einem Monat bis zwölf Monate und lange Freiheitsstrafen am Ende der Halbfreiheit für die Dauer von über einem Monat bis zwölf Monate in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. Den beiden Kantonen wird zudem bewilligt, diese kurzen Freiheitsstrafen, nach Verbüssung von mindestens einem Monat im elektronisch überwachten Vollzug, mit gemeinnütziger Arbeit zu kombinieren.

12 Dem Kanton Bern wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches bewilligt, Freiheitsstrafen von über drei Monaten bis zwölf Monate in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. Dem Kanton Bern wird zudem bewilligt, diese kurzen Freiheitsstrafen, nach Verbüssung von mindestens einem Monat im elektronisch überwachten Vollzug, mit gemeinnütziger Arbeit zu kombinieren.

13 Den Kantonen Genf, Tessin und Waadt wird gestützt auf Artikel 397bis Absatz 4 des Strafgesetzbuches bewilligt, kurze Freiheitsstrafen von über einem Monat bis sechs Monate und lange Freiheitsstrafen nach einer Strafverbüssung von 2,5 Jahren am Ende der Halbfreiheit für die Dauer von über einem Monat bis sechs Monate in der Form des elektronisch überwachten Vollzuges ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

14 Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf grundsätzlich nur zur Anwendung gelangen, wenn: a. die verurteilte Person zustimmt; b. die mit der verurteilten Person zusammenlebenden Personen zustimmen; c. die Begleitung und die Betreuung der verurteilten Person durch die zuständigen kantonalen Behörden gewährleistet sind.

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Die Bewilligungen gelten für die Dauer von drei Jahren (voraussichtlicher Versuchsbeginn: 1. Sept.1999).

27. Juni 2000

3502

Bundesamt für Justiz

2000-1263