15.080 Botschaft zum Innosuisse-Gesetz vom 25. November 2015

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf des (Innosuisse-Gesetzes.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2012

M

11.4136

Kommission für Technologie und Innovation, Nachhaltige Fördertätigkeit (S 7.3.12, Gutzwiller; N 27.9.12)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. November 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2015-2688

9487

Übersicht Die heutige Kommission für Technologie und Innovation (KTI) soll in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» umgewandelt werden. Damit soll die Agentur des Bundes im Interesse der Schweizer Volkswirtschaft besser für die zukünftigen Herausforderungen in der Innovationsförderung gewappnet sein. Den eidgenössischen Räten wird dafür das neue Innosuisse-Gesetz mit den entsprechenden Änderungen des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vorgelegt.

Ausgangslage Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation. Um Innovationsprozesse zu unterstützen und zu beschleunigen, agiert sie als Katalysator, indem sie über Innovationsprojekte die Praxis mit Forschungsinstitutionen zusammenbringt. Zu ihren Aufgaben gehört zudem die Unterstützung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums sowie der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen.

Ferner unterstützt die KTI die Verwertung des Wissens und den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen, Wirtschaft und Gesellschaft.

Die KTI ist heute im Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) als eine ausserparlamentarische Kommission geregelt. Seit ihrer Einsetzung im Jahr 2011 ist sie mit Entscheidbefugnissen ausgestattet. Sie ist als Förderorgan in der Schweiz fest etabliert. Erfahrungen der letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass die Form einer ausserparlamentarischen Kommission für die Förderaufgaben der KTI nicht optimal ist. So sind insbesondere eine klare Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben sowie eine unabhängige Aufsicht nicht gewährleistet.

Die organisatorische Ausgestaltung der KTI wurde in den letzten Jahren im Rahmen von diversen parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen. Der Bundesrat nahm deshalb die Motion von Ständerat Felix Gutzwiller (11.4136) zum Anlass, eine eingehende Analyse zum Potenzial organisatorischer Verbesserungen der KTI durchzuführen. Er beauftragte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu prüfen, ob sich für die KTI die Rechtsform
einer öffentlichrechtlichen Anstalt eignen würde. Die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation durchgeführte Analyse zeigt auf, dass erhebliche Verbesserungen in den Governance-Strukturen notwendig sind. Diese sind nur durch eine grundlegende Reform umsetzbar. Gestützt auf die Analyse hat der Bundesrat das WBF beauftragt, eine Vorlage zur Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt auszuarbeiten.

9488

Inhalt der Vorlage Der Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) legt die Organisation der neuen Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» fest und weist ihr die bisherigen Aufgaben der KTI zu. Die Vorlage sieht eine klare Zuteilung von Zuständigkeiten auf die festgelegten Organe vor. Dabei werden eine umfassende Trennung zwischen den strategischen und den operativen Aufgaben sowie eine unabhängige Aufsicht gewährleistet. Die Reform ermöglicht zudem eine verbesserte Integration der Agentur in das schweizerische Fördersystem im Bereich Forschung und Innovation. Als einzige neue Aufgabe wird mit der Vorlage die Nachwuchsförderung in Form von Stipendien an qualifizierte Hochschulabsolventinnen und -absolventen eingeführt. Die Förderung ist komplementär zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und soll einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Rahmen der Fachkräfteinitiative leisten.

Die Vorlage stellt gegenüber dem FIFG einen Spezialerlass dar. Das Förderorgan bleibt auch in seiner neuen Rechtsform dem FIFG unterstellt; die wesentlichen Aufgaben der Innosuisse ergeben sich weiterhin aus dem FIFG.

9489

Inhaltsverzeichnis Übersicht

9488

Abkürzungsverzeichnis

9492

1

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.1.1 Einleitung 1.1.2 Innovationsförderung und Rolle der KTI 1.1.3 Struktur und Governance der KTI 1.1.4 Handlungsbedarf 1.1.5 Vernehmlassungsverfahren 1.2 Die beantragte Neuregelung 1.2.1 Eckpunkte der Vorlage 1.2.2 Die Führungsstruktur der neuen Organisationsform und Aufgabenzuweisung 1.2.3 Strategische und finanzielle Steuerung 1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung 1.3.1 Vorteile der neuen Organisationsform 1.3.2 Standpunkte im Vernehmlassungsverfahren und ihre Bewertung 1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 1.6 Umsetzung 1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

9493 9493 9493 9494 9497 9498 9501 9501 9501

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

9511

3

Auswirkungen 3.1 Auswirkungen auf den Bund 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 3.1.2 Personelle Auswirkungen 3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

9527 9527 9527 9529

4

5

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates 4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 4.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 5.3 Erlassform 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

9502 9503 9504 9504 9505 9508 9508 9511 9511

9530 9530 9531 9531 9531 9531 9532 9532 9532 9532 9532 9490

5.5 5.6 5.7

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Datenschutz

Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) (Entwurf)

9532 9533 9533

9535

9491

Abkürzungsverzeichnis AAL BBl BFI BPG BPV BV BVG COST EFD E-FIFG EFV ERA E-SAFIG FHG FIFG HFKG JTIs KMU KTI M N NIS PUBLICA RVOG RVOV S SBFI SCCER SNF SR SuG V-FIFG WBF WTT

9492

Active Assisted Living Bundesblatt Bildung, Forschung und Innovation Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.3) Bundesverfassung (SR 101) Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) European Cooperation in Science and Technology Eidgenössisches Finanzdepartement Entwurf einer Änderung des FIFG im Rahmen des E-SAFIG Eidgenössische Finanzverwaltung European Research Area Entwurf zum Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 2005 (SR 611.0) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1) Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (SR 414.20) Joint Technology Initiatives kleine und mittlere Unternehmen Kommission für Technologie und Innovation Motion Nationalrat nationales Innovationssystem Pensionskasse des Bundes Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1) Ständerat Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Swiss Competence Centers for Energy Research Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung Systematische Sammlung des Bundesrechts Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 2013 (SR 420.11) Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Wissens- und Technologietransfer

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Einleitung

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist heute als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in der Schweizer Forschungsund Innovationslandschaft fest etabliert. Sie schlägt eine Brücke zwischen Forschung und Markt und trägt massgeblich dazu bei, dass Unternehmen, insbesondere KMU, bei ihren Innovationsprojekten von den Kompetenzen der Hochschulen und der Hochschulforschungsstätten profitieren können. Damit kommt der KTI in der Innovationsförderung eine Schlüsselrolle zu.

Die Anfänge der KTI reichen zurück ins Jahr 1943, als der Bundesrat die Kommission zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (KWF) einsetzte. Damit wollte der Bundesrat eine damals drohende Rezession unter anderem durch die Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung bekämpfen. Im Jahr 1954 wurde die Innovationsförderung des Bundes im Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung verankert. Die heute geltende Bezeichnung «Kommission für Technologie und Innovation (KTI)» wurde der Kommission im Jahr 1996 verliehen. Ihre Rechtsform entsprach einer ausserparlamentarischen Kommission. Da sie jedoch in ihrer Ausgestaltung als Verwaltungskommission keine Entscheidungsbefugnisse hatte, war sie ausschliesslich beratend tätig.

Im Rahmen der Revision der Bundesverfassung (BV)1 im Jahr 2006 wurde die Innovationsförderung als Bundesaufgabe in Artikel 64 neben der Forschungsförderung neu explizit verankert. Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Konzeption folgte gestützt auf die Botschaft vom 5. Dezember 20082 zur Änderung des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983. Mit der Teilrevision des Forschungsgesetzes wurde die bisher beratend tätige KTI aufgewertet und in eine mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Behördenkommission umgewandelt. Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Titel des Gesetzes in Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) geändert. Das geänderte FIFG trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Seither entscheidet die KTI in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich weisungsungebunden. Dieses System wurde im totalrevidierten Bundesgesetz vom 14. Dezember 20123 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) übernommen. Als ausserparlamentarische Kommission ist die KTI Teil der dezentralen Bundesverwaltung
ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Praxis hat mittlerweile gezeigt, dass die Strukturen der aktuellen Organisationsform nicht mit allen Anforderungen an die KTI im Bereich der Innovationsförderung vereinbar sind. Während bei der Errichtung der Behördenkommission das Bedürfnis nach mehr Autonomie der KTI im Zentrum stand, sind es nun die mit der Rechtsform als Behördenkommission zusammenhängenden organisatorischen Herausforde1 2 3

SR 101 BBl 2009 469 SR 420.1

9493

rungen, welche die KTI an einer optimalen Funktionsweise hindern. So sind insbesondere eine klare Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben sowie eine unabhängige Aufsicht nicht gewährleistet. Damit die KTI ihre Rolle für die Innovationsförderung optimal ausüben kann und für zukünftige Herausforderungen gewappnet ist, soll sie in eine öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt werden.

1.1.2

Innovationsförderung und Rolle der KTI

Die Innovationsfähigkeit von Unternehmen ist heute zentral für die Wettbewerbsfähigkeit hochentwickelter Volkswirtschaften. Innovation wird dabei verstanden als die Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren, Prozessen und Dienstleistungen und deren erfolgreiche Verwertung durch Wirtschaft und Gesellschaft. Dieses Innovationsverständnis floss auch in die Definition der wissenschaftsbasierten Innovation im FIFG ein (vgl. Art. 2 Bst. b FIFG).

Heute findet im Innovationsprozess eine intensive Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure statt, wobei eine zunehmende Arbeitsteilung zwischen Produzenten, Zulieferern, Kunden, Forschungsorganisationen und Hochschulen festzustellen ist.

Netzwerke zwischen Unternehmen und ihren verschiedenen Partnern haben sich als besonders erfolgreiche Organisationsform für Innovationsprozesse herausgestellt. 4 In der Innovationspolitik westlicher Industriestaaten hat sich aufgrund dieser Entwicklungen der Ansatz des sogenannten «nationalen Innovationssystems» (NIS) durchgesetzt. Unter einem NIS wird ein Set von unterschiedlichen Institutionen, Akteuren und ihren Beziehungen verstanden, die in einem Land oder einer bestimmten Region zur Entwicklung und Verbreitung von Innovationen beitragen. Erfolgsbestimmend für die Innovationsleistung sind funktionstüchtige Schnittstellen zwischen den verschiedenen Partnern und zwischen den Phasen im Innovationsprozess.

Das Potenzial eines NIS hängt u. a. davon ab, ob kompetente Akteure verfügbar sind, die das benötigte Wissen besitzen, um die Problembewältigung im Innovationsprozess zu unterstützen. Zudem muss dieses Wissen auch leicht zugänglich und verfügbar sein, was gerade bei spezifischen Fragestellungen im Innovationsbereich für die Akteure im Innovationssystem eine grosse Herausforderung darstellt. Und schliesslich müssen die komplementären Fähigkeiten aller Beteiligten erfolgreich kombiniert werden, was meist eine intensive Zusammenarbeit voraussetzt.

Im Rahmen des NIS-Ansatzes besteht das Ziel der Innovationspolitik darin, die Funktionsfähigkeit des Innovationssystems zu unterstützen. Es wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt, der verschiedene Teilsysteme wie das Wissenschafts- und Bildungssystem sowie das Wirtschaftssystem berücksichtigt. Die Innovationspolitik versucht demnach generell, das Zusammenspiel der Teilsysteme und
das interaktive Lernen der beteiligten Akteure zu ermöglichen oder zu fördern.

Auch die Schweizer Innovationsförderung verfolgt diesen Ansatz. Sie versteht ihre Rolle subsidiär zu jener der Privatwirtschaft. In Bereichen, die nicht explizit dem Staat übertragen sind, wird die Verantwortung für Innovationsentscheide privaten Akteuren überlassen. Die Rolle des Staates wird darin gesehen, günstige Rahmenbedingungen, attraktive Voraussetzungen sowie Anreize für die Innovationstätigkeit 4

Vgl. Hotz-Hart, Beat / Rohner, Adrian (2014): Nationen im Innovationswettlauf ­ Ökonomie und Politik der Innovation. Berlin/Wiesbaden: Springer Fachmedien.

9494

der Unternehmen zu schaffen, etwa durch innovationsfreundliche Regulationen, materielle Vorleistungen wie eine hochwertige Forschungsinfrastruktur und die Gewährleistung einer internationalen Vernetzung von Wirtschaft und Forschung.

Dazu gehört auch, dass im Bereich der Innovationsförderung durch die KTI ­ im Unterschied zur Förderung in vergleichbaren Ländern ­ keine Beiträge direkt an private Unternehmen gewährt werden.

Der Bund stützt seine Rolle auf den verfassungsmässigen Auftrag, die wissenschaftliche Forschung und Innovation zu fördern. In der Umsetzung gemäss FIFG ist das schweizerische Fördersystem zentralistisch organisiert und wird hauptsächlich über die beiden Förderorgane Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) und KTI vollzogen. Der SNF ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung. Er fördert diese von der Grundlagenforschung bis hin zur anwendungsorientierten Forschung. Die KTI ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation. Neben der Förderung durch SNF und KTI bestehen weitere Fördermassnahmen des Bundes im nationalen Bereich in der Form subsidiärer Unterstützung von Forschungseinrichtungen ausserhalb von Hochschulen sowie im Bereich der Ressortforschung, welche die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Förderung durch den SNF und die KTI deckt damit die gesamte Wertschöpfungskette des wissenschaftsbasierten Innovationsprozesses ab, ausgenommen die Phase der Pilot- und Demonstrationsförderung im industriellen Massstab, die durch Bundesstellen wie beispielsweise das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Energie wahrgenommen wird.

Die Aufgaben der Förderorgane im Innovationssystem sind somit ergänzend.

Die öffentliche Forschungs- und Innovationsförderung durch den SNF und die KTI ist kompetitiv ausgelegt, die Forschungsthemen werden grundsätzlich bottom-up generiert. Auch dort, wo der Bund thematische Vorgaben und Schwerpunkte setzt, werden diese einerseits unter hoher Beteiligung wissenschaftlicher Gremien bottomup vorbereitet, andererseits durch SNF und KTI über Förderinstrumente umgesetzt, die ausschliesslich nach kompetitiven Kriterien ausgestaltet sind. Damit unterscheidet sich die Schweizer Innovationsförderung deutlich von jener der EU und der USA, die sich
bei der Themensetzung stärker an gesellschaftlichen Herausforderungen orientieren. Beispielsweise werden von der EU Schlüsseltechnologien identifiziert, und die Innovationsförderung wird danach priorisiert. Auch in den USA wird die Innovationsförderung teilweise für gesellschaftliche Ziele eingesetzt, indem u. a.

beabsichtigt wird, die verarbeitende Industrie zu stärken, um dem potenziellen Verlust der US-Technologieführerschaft entgegenzuwirken. Verglichen mit der EU und den USA wird die Schweizer Innovationsförderung deutlich weniger für spezifische Themen genutzt.

Im Jahr 2014 hat die KTI Fördergelder im Umfang von 151 Millionen Franken gesprochen (Abb. 1). Sie wendet rund 79 Prozent ihrer Fördermittel für die Unterstützung von Innovationsprojekten auf (2014: 118,5 Mio. Fr., inklusive Fördermittel im Rahmen des Förderprogramms Energie von 15,8 Mio. Fr.), womit diese das wichtigste Förderinstrument der KTI darstellen. Dabei werden Projekte mitfinanziert, die durch Hochschulforschungsstätten oder nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und Unternehmen als Umsetzungspartner gemeinsam, gemäss Bottom-up-Prinzip, bei der KTI eingereicht und getragen werden. Die Umsetzungspartner aus Wirtschaft und Gesellschaft erhalten direkt keine Beiträge von der KTI, profitieren aber vom Fachwissen der Hochschulforschungsstätten und nichtkommerzieller Forschungsstätten. Im Rahmen der Projektförderung 9495

bestehen keine Quoten zugunsten von Hochschulen oder einzelnen Forschungsstätten. Das massgebliche Selektionskriterium ist das Innovationspotenzial der Projekte am Markt. Die Begutachtung erfolgt durch die Kommissionsmitglieder der KTI.

Diese sind Vertreterinnen und Vertreter der Forschung und der Wirtschaft, und sie sind für die KTI nebenamtlich tätig.

Für innovationsorientierte KMU stellt die Innovationsförderung wichtige Ressourcen bereit, wobei im Jahr 2014 rund 71 Prozent der KTI-Förderbeiträge für Innovationsprojekte mit KMU verwendet wurden.

Weitere Gelder im Umfang von ca. 7 Prozent der KTI-Fördertätigkeit kommen der Förderung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen zu (2014: 9,8 Mio. Fr.).

Mit ca. 2 Prozent ihrer Gelder fördert die KTI den Wissens- und Technologietransfer (WTT) zwischen Hochschulen und Unternehmen namentlich mit den Förderinstrumenten «Innovationsmentoring», «nationale thematische Netzwerke» und «themenspezifische Plattformen» (2014: 3,7 Mio. Fr.).

Im Rahmen des Förderprogramms Energie kamen im Jahr 2014 ausserdem rund 12 Prozent der Fördermittel dem Kapazitätsaufbau in den Swiss Competence Centers for Energy Research (SCCER) zugute (2014: 18,8 Mio. Fr.).

KTI Fördermittel 2014 in Mio. Fr.5

Abb. 1

Zusätzlich ist die KTI in der internationalen Innovationsförderung tätig. In diesem Kontext beteiligt sich die KTI beispielsweise an der Evaluation von Fördergesuchen im Rahmen der Initiative EUREKA sowie des Instruments ERA-NET. EUREKA ist eine Initiative für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte in marktorientierter industrieller Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu stärken. Das Instrument ERA-NET richtet sich an Förderinstitutionen im 5

KTI-Tätigkeitsbericht 2014, www.kti.admin.ch > Erfolgsgeschichten und Publikationen > Tätigkeitsberichte/Mehrjahresprogramme > Tätigkeitsbericht 2014

9496

europäischen Forschungsraum mit dem Ziel, nationale und regionale Forschungsprogramme in spezifischen Themenbereichen zu vernetzen. Zudem hat die KTI mit dem totalrevidierten FIFG seit 2014 die Möglichkeit, Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen einzugehen. Als konkrete Initiative ist die verstärkte Zusammenarbeit mit Japan zu nennen. Insgesamt ist die KTI heute jedoch vorwiegend für die nationale Fördertätigkeit zuständig, während die international orientierte Fördertätigkeit im Innovationsbereich zum grössten Teil operativ über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) abgewickelt wird, namentlich in den auf die KMU ausgerichteten Aktivitäten Eurostars, Active Assisted Living (AAL) und Joint Technology Initiatives (JTIs) sowie im Rahmen der ERA-Nets, des Programms Enterprise Europe Network (EEN) und der Initiative EUREKA.

1.1.3

Struktur und Governance der KTI

Die Organisationsstruktur der KTI richtet sich nach den Vorgaben für ausserparlamentarische Kommissionen gemäss dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19976 (RVOG). Für die KTI wurden diese Vorgaben im FIFG konkretisiert. Entsprechend der vorgegebenen Struktur besteht die KTI aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Förderbereichspräsidentinnen und -präsidenten sowie den übrigen Mitgliedern der KTI, die den sechs Förderbereichen der KTI zugewiesen sind. Diese Förderbereiche sind: Enabling Sciences (namentlich Human-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Informations- und Kommunikationstechnologien); Life Sciences (namentlich Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Pharmakologie, Ernährungswissenschaft, Lebensmitteltechnologie, Landwirtschaft und Medizinaltechnik); Ingenieurwissenschaften; Mikro- und Nanotechnologien; Start-up und Unternehmertum; Wissens- und Technologietransfer (WTT).

Die Entscheidungsorgane der KTI sind das Präsidium, die einzelnen Förderbereiche und die Mitgliederversammlung. Alle 72 Mitglieder der KTI werden vom Bundesrat gewählt. Die KTI führt eine Geschäftsstelle. Diese besteht aus der Direktorin oder dem Direktor, den Abteilungsleiterinnen und -leitern sowie dem übrigen Personal.

Die Direktorin oder der Direktor und die Abteilungsleiterinnen und -leiter bilden zusammen die Geschäftsleitung.

Die wesentlichen Aufgaben und Entscheidungskompetenzen der Organe sowie der Geschäftsstelle sind im FIFG und ­ basierend darauf ­ im Geschäftsreglement vom 21. Oktober 20107 der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) festgelegt. Sie werden im Folgenden kurz umschrieben: ­

6 7

Die Präsidentin oder der Präsident und die Förderbereichspräsidentinnen und -präsidenten bilden zusammen das Präsidium. Das Präsidium ist das Führungsorgan der KTI. Es nimmt u. a. die Aufgabe wahr, das Mehrjahresprogramm und den jährlichen Tätigkeitsbericht zu verabschieden, entscheidet über Fördergesuche, wenn die zu bewilligenden Beiträge im Einzelfall 1 Million Franken überschreiten, und trifft alle Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Entscheidungsorgan der KTI zugewiesen sind. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Kommission und ist für die TätigkeiSR 172.010 SR 420.124.1

9497

ten der Kommission verantwortlich. Dabei leitet sie oder er die Sitzungen des Präsidiums, informiert die Kommission und die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle über die eigenen Tätigkeiten und jene des Präsidiums und vertritt die KTI nach aussen. Daneben nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle wahr.

Damit kommt ihr oder ihm ­ nebst den erwähnten operativen Aufgaben im Rahmen des Präsidiums ­ auch eine übergeordnete Kontrollfunktion zu.

­

Die einzelnen Förderbereiche verfügen über eine eigene Entscheidungskompetenz. Sie beurteilen die Fördergesuche und sind befugt, im Rahmen der jeweiligen Förderbereiche über Gesuche betreffend Beiträge bis zu 1 Million Franken zu entscheiden. Die Förderbereichspräsidentin oder der Förderbereichspräsident leitet die Sitzung des jeweiligen Bereichs. Gleichzeitig üben die Förderbereichspräsidenten als Teil des Präsidiums strategische Aufgaben aus.

­

Die Mitgliederversammlung erlässt das Geschäfts- und das Beitragsreglement der KTI; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

­

Die Geschäftsstelle bereitet die Geschäfte der KTI vor und vollzieht deren Beschlüsse. Die Geschäftsleitung ist das Führungsgremium der Geschäftsstelle. Die Direktorin oder der Direktor leitet die Geschäftsstelle und trägt die Verantwortung für ihre Tätigkeiten. Sie oder er bereitet zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die Sitzungen des Präsidiums vor, informiert die Kommission und das Präsidium über die Tätigkeiten der Geschäftsstelle und sorgt, gestützt auf ein Konzept des Präsidiums, für den Informationsfluss innerhalb der KTI. Zudem überwacht sie oder er das Budget der KTI und den Stand der eingegangenen und geplanten Verpflichtungen. Die Abteilungsleiterinnen und -leiter bereiten die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte vor und beaufsichtigen die Dossierführung.

1.1.4

Handlungsbedarf

Als Ergänzung zu den privaten Investitionen kommt der Innovationsförderung durch die KTI eine wichtige Funktion zu. Die organisatorische Ausgestaltung der KTI wurde in den letzten Jahren jedoch im Rahmen von diversen parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen.

Die Motion von Ständerat Felix Gutzwiller «Kommission für Technologie und Innovation, Nachhaltige Fördertätigkeit» vom 22. Dezember 2011 (11.4136) beauftragt den Bundesrat, ein neues Finanzierungskonzept für die Fördertätigkeit der KTI zu erarbeiten. Ein Ziel der Motion besteht darin, den Mittelfluss über die gesamte Kreditperiode zu sichern und die Bildung von Reserven zu ermöglichen. Der Bundesrat erklärte in seiner Stellungnahme zur Motion, dass die bestehenden Instrumente, die das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20058 (FHG) bietet (bspw. Kreditübertragungen gemäss Art. 36 FHG), ausreichen, um der KTI eine flexible und langfristige Planung zu ermöglichen. Er beantragte deshalb die Ablehnung der Motion. Gestützt auf das FHG argumentierte der Bundesrat weiter, dass eine Reser8

SR 611.0

9498

vebildung bei Verwaltungseinheiten rechtlich nicht möglich sei. In seinem finanzpolitischen Leitbild habe er zudem festgehalten, dass bei der Finanzierung von staatlichen Aufgaben auf «Fondlösungen» zu verzichten sei, weil dadurch Transparenz verloren ginge, das Jährlichkeitsprinzip umgangen und die parlamentarische Budgethoheit untergraben würde. Die eidgenössischen Räte haben die Motion jedoch deutlich angenommen (Stimmenverhältnis Ständerat 29:2 und Nationalrat 163:0).

Die Motion der FDP-Liberalen Fraktion «Organisatorische und finanzielle Gleichstellung von KTI und SNF» vom 15. März 2012 (12.3186) fordert die organisatorische Ausgestaltung der KTI dem Modell des SNF anzugleichen. Namentlich verlangt die Motion für die KTI die rechtliche Verselbstständigung als (privatrechtliche) Stiftung. Mit Verweis auf den parlamentarischen Beratungsprozess der Motion Gutzwiller beantragte der Bundesrat die Ablehnung dieser Motion. Am 19. März 2014 hat der Nationalrat die Motion FDP-Liberale Fraktion deutlich angenommen (Stimmenverhältnis 100:77). Aufgrund der zwischenzeitlich laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Motion Gutzwiller hat der Ständerat am 17. Juni 2015 die Motion der FDP-Liberalen Fraktion abgelehnt.

Der Bundesrat hat die Motion Gutzwiller zum Anlass genommen, neben den rein finanztechnischen Aspekten eine weiterführende Analyse der Organisationsform durchzuführen. Er beauftragte in seinem Beschluss vom 26. Juni 2013 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die «Annäherung der rechtlichen Ausgestaltung» der heutigen KTI an den SNF vertieft zu prüfen. Die Analyse sollte insbesondere zeigen, ob in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt im Vergleich zum Status quo, unter Wahrung vergleichbarer Administrativkosten, substanzielle Verbesserungen in der Führung und finanziellen Steuerung der KTI und in der Koordination und Kooperation mit dem SNF erzielt werden können.

Unter Beachtung der Vorgaben gemäss Corporate-Governance-Bericht9 hat der Bundesrat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2013 die Prüfung einer Stiftungslösung ausgeschlossen. Denn für verselbstständigte Einheiten, die Bundesaufgaben erfüllen, ist grundsätzlich die Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt vorzusehen. Andere Rechtsformen
sind nur in begründeten Ausnahmefällen, die im Falle der KTI nicht vorliegen, möglich. Was die Form einer privatrechtlichen Stiftung anbelangt, so bedingt diese eine private Trägerschaft. Es wäre den Privaten überlassen, ob sie die Leistungen selber erbringen wollen oder nicht, wobei der Bund gewisse Aufsichtsoder Förderungsfunktionen wahrnehmen kann.

Um den Auftrag des Bundesrates zu erfüllen, führte das WBF gemeinsam mit dem EFD eine umfassende Analyse durch. Die KTI wurde in die Projektorganisation einbezogen. Das WBF hat das Resultat der Untersuchung in einem Bericht 10 ausgeführt.

Die Analyse der finanziellen Steuerung bestätigt die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion vom 22. Februar 2012 und entkräftet die in der Motion Gutzwiller getroffene Annahme, wonach das Jährlichkeitsprinzip die Kreditführung der KTI in 9 10

Bericht des Bundesrates vom 13. Sept. 2006 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht), BBl 2006 8233 Bericht des WBF vom November 2014 über die organisatorische Ausgestaltung der KTI, www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > KTI soll in eine öffentlichrechtliche Anstalt umgewandelt werden > Bericht

9499

ihrer langfristigen Planung erschwert. Allerdings identifiziert die Analyse der Strukturen diverse Herausforderungen in organisatorischer Hinsicht, die sich unter anderem auf die finanzielle Steuerung auswirken. Sowohl die unklare Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Präsidium und Geschäftsstelle als auch die heutige Konzeption der KTI-internen Governance sind problematisch. Einerseits ist in der Rechtsform der Behördenkommission die Verantwortung für die Aufsicht über das Fördergeschäft mangelhaft organisiert. Diese Verantwortung liegt nach heutiger Regelung im Aufgabenbereich des Präsidiums, das jedoch seinerseits in die Förderentscheide direkt involviert ist. Andererseits besteht eine unklare Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen dem Präsidium und der Geschäftsstelle, insbesondere in der Finanzplanung und im Finanzcontrolling sowie im Monitoring. Grundlegende Anforderungen von «Good Governance» sind in der heutigen Konzeption nicht ausreichend erfüllt.

Weiter zeigt die Analyse Optimierungsbedarf im Bereich der Kooperation mit dem SNF. Die Komplementarität der beiden Förderorgane KTI und SNF kommt heute in der Praxis bei der Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten zu wenig zum Ausdruck. Zudem besteht bei der Innovationsförderung auf internationaler Ebene sowie in der in diesem Bereich wichtigen Schnittstelle der KTI zu Ministerialaufgaben ein erhebliches Optimierungspotenzial. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Effizienz als auch im Hinblick auf mittelfristige Entwicklungsmöglichkeiten der KTI besteht Handlungsbedarf. Während die KTI heute vorwiegend für die nationale Fördertätigkeit zuständig ist, wird die international orientierte Fördertätigkeit im Innovationsbereich zum grössten Teil operativ über das SBFI abgewickelt. Hier können Schnittstellen optimiert werden.

Hinsichtlich der Administrativkosten zeigt die Analyse, dass sich die heutige Organisationsform nicht durch besondere Kosteneffizienz auszeichnet. Einerseits werden Leistungen, die für die Geschäftstätigkeit unabdingbar sind, heute zu einem erheblichen Teil nicht vom ständigen Personal der Geschäftsstelle, sondern über befristete Stellen und Externe erbracht. Andererseits ist das heutige System der Expertise im internationalen Vergleich teuer, wenig flexibel und einer vergleichsweise geringen Rotation unterworfen.
Insgesamt kommt der Bericht zum Schluss, dass die heutige Funktionsweise der KTI in verschiedener Hinsicht suboptimal ist und dass dies wesentlich auf ihre aktuelle organisatorische Ausgestaltung zurückzuführen ist. Der Bericht legt dar, dass mit einer Organisation der KTI in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt den aktuellen Problemen am gründlichsten begegnet werden kann (vgl. Ziff. 1.3.1). Eine rechtliche Verselbstständigung erscheint mit gegenüber der heutigen Behördenkommission «vergleichbaren administrativen Kosten» realisierbar (vgl. Ziff. 3.1).

Die Analyse wurde renommierten Expertinnen und Experten im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung zur Konsultation vorgelegt. Die Befunde der Analyse wurden durch sie bestätigt. Im Ergebnis befürworteten sie die Schlussfolgerungen und die Argumentation der Analyse und erachteten sie als vollständig.

Schliesslich bestätigten sie den Handlungsbedarf und sprachen sich insgesamt klar für eine grundsätzliche Reform der KTI, d. h. für ihre rechtliche Verselbstständigung, aus.

Gestützt auf die Ergebnisse der vorgenommenen Analyse hat der Bundesrat am 19. November 2014 dem WBF den Auftrag zur Ausarbeitung eines Spezialgesetzes

9500

zur Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt erteilt. Mit diesem Vorgehen kann die Motion Gutzwiller vollumfänglich erfüllt werden.

1.1.5

Vernehmlassungsverfahren

Am 12. Juni 2015 beauftragte der Bundesrat das WBF, zum Entwurf des InnosuisseGesetzes ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 31. August 2015. Die inhaltlichen Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind in Ziffer 1.3.2 ausgeführt11.

1.2

Die beantragte Neuregelung

1.2.1

Eckpunkte der Vorlage

Die Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt bringt hauptsächlich organisatorische Änderungen für die heutige KTI mit sich. Dabei haben sich die Regelungen nach den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts zu richten.

Zu den zentralen Gegenständen des Entwurfs gehören namentlich die Regelung der Struktur der neuen Organisationsform, die Zuweisung von Kompetenzen an die Organe der Anstalt sowie die strategische und finanzielle Steuerung (vgl. Ziff. 1.2.2 und 1.2.3). Als öffentlich-rechtliche Anstalt wird die neue Agentur die Möglichkeit haben, sich im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates an nicht gewinnorientierten Rechtsträgern zu beteiligen und sich Drittmittel zu beschaffen. Sie wird zudem Reserven bilden können.

Die Anstalt ­ sie soll «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» heissen ­ soll die Aufgaben der heutigen KTI weiterführen. Diese sollen weiterhin im FIFG als dem eigentlichen Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz stehen. Das neue Gesetz ist als Spezialgesetz im Verhältnis zum FIFG konzipiert; sein Schwerpunkt ist das Organisatorische der neuen Anstalt. Was ihre Aufgaben betrifft, wird in der Vorlage auf die im FIFG verbleibenden Regelungen verwiesen.

Als Folge des neuen Gesetzes erübrigt sich die Regelung der KTI als Behördenkommission im FIFG, diese wird aufgehoben. Als einzige neue Aufgabe wird im FIFG die Nachwuchsförderung in Form von Stipendien an qualifizierte Hochschulabsolventinnen und -absolventen eingeführt. Die Förderung ist komplementär zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung des SNF. Zudem werden im FIFG die Bestimmungen über die Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie der Verwertung des Wissens und des WTT mit einem Beratungskonzept ergänzt. Dies betrifft namentlich die Unterstützungsmassnahmen im Bereich des «Coaching» und des «Innovationsmentoring» (vgl. Ziff.

1.2.2). Im Übrigen werden die vorgesehenen Anpassungen des FIFG in Ziffer 2 ausgeführt.

11

Die Vernehmlassungsunterlagen und der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu finden unter www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > WBF

9501

1.2.2

Die Führungsstruktur der neuen Organisationsform und Aufgabenzuweisung

Die neue Organisationsform soll einerseits den Vorgaben gemäss CorporateGovernance-Bericht genügen, anderseits muss sie die Anforderungen an eine optimal funktionierende Innovationsförderung erfüllen.

Ähnlich wie beim SNF soll die Innosuisse über vier Organe verfügen: Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Innovationsrat und Revisionsstelle. Diesen kommen je eigene, spezifische Funktionen und Kompetenzen zu: ­

Der Verwaltungsrat, bestehend aus 5­7 Mitgliedern, agiert als oberstes Organ der Innosuisse und nimmt alle entsprechend der Corporate-Governance des Bundes unentziehbaren Aufgaben wahr. Er trägt namentlich die Verantwortung für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet ihm Bericht über deren Erreichen. Er entscheidet einerseits über die Anstellung der Direktorin oder des Direktors der Geschäftsleitung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat, und anderseits, auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, über die Anstellung der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder. Zudem wählt er die Mitglieder des Innovationsrats und legt ihr Honorar fest. Er beaufsichtigt den Innovationsrat und die Geschäftsleitung. Es steht ihm frei, eine Compliancestelle einzusetzen, die ihn sowie den Innovationsrat und die Geschäftsleitung bei der Sicherung der Qualität der Förderentscheide und der Rechtmässigkeit des Vollzugs beraten würde.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit im Milizsystem aus.

Sie werden vom Bundesrat gewählt, der auch ihr Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen festlegt.

­

Die Geschäftsleitung ist als operatives Organ der Innosuisse hauptverantwortlich für die Administration der Innosuisse und damit auch Anlaufstelle für sämtliche Fördergesuche. Sie bereitet die Entscheidunterlagen vor und leitet sie dem Innovationsrat zur Evaluation und Entscheidung mit ihrem Antrag weiter. Ihr Antrag betrifft die formellen Fördervoraussetzungen, nicht jedoch die wissenschaftlich-fachlichen Aspekte. Entscheide des Innovationsrats, die von ihren Anträgen abweichen, leitet sie dem Verwaltungsrat zum Entscheid weiter, sofern sie vorgängig keine Einigung mit dem Innovationsrat erzielen konnte.

Die Geschäftsleitung entscheidet in eigener Kompetenz über die Förderung der Information über nationale und internationale Programme und die Einreichung von Gesuchen.

­

9502

Der Innovationsrat, bestehend aus maximal 25 Mitgliedern, ist das zentrale Fachorgan für Entscheide über die Innovationsförderung der Innosuisse.

Damit übt er die Kernaufgaben der Innosuisse aus. Er evaluiert die Fördergesuche und entscheidet ­ mit Ausnahme der Informationsförderung ­ über die Gewährung von Fördergeldern oder Förderleistungen. Weicht er bei seinen Entscheiden von Anträgen der Geschäftsleitung zu den formellen Fördervoraussetzungen ab, so hat er ihr eine Begründung einzureichen. Er begleitet die geförderten Vorhaben. Er entwickelt Vorschläge für die Förderstrategien und Förderinstrumente, die dem Verwaltungsrat als Basis für sei-

ne Strategieentscheide und den Erlass der Beitragsverordnung dienen. Zu seinen Aufgaben gehört zudem die Erarbeitung der Mehrjahresprogramme zuhanden des Verwaltungsrats.

Wie der Verwaltungsrat übt er seine Aufgabe im Milizsystem aus.

­

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung der Innosuisse. Im Lagebericht prüft sie die Durchführung eines der Innosuisse angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung.

Die Vorlage regelt zudem explizit den Einbezug von externen Kompetenzen in den folgenden zwei Bereichen: ­

Der Innovationsrat kann Expertinnen und Experten beiziehen zur Begutachtung von Gesuchen in seinem Aufgabenbereich und zur Begleitung der geförderten Tätigkeiten. Sie werden auf Antrag des Innovationsrats vom Verwaltungsrat gewählt. Sie sind, wie der Innovationsrat, im Milizsystem tätig.

Der Verwaltungsrat legt ihre Entschädigung fest.

­

Im Bereich der Massnahmen zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie der Verwertung des Wissens und des WTT wird ein neues Konzept festgelegt. Das heutige System sieht sowohl ein Vertragsverhältnis zwischen der KTI und den Coaches als auch ­ gemäss geltendem Beitragsreglement ­ einen Subventionsvertrag zwischen der KTI und den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern vor. Neu werden für das Coaching von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern sowie für das Mentoring von Unternehmen nicht mehr wie bisher bestimmte Coaches und Innovationsmentoren durch die Innosuisse zugewiesen. Die Innosuisse wird den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern oder den Unternehmen nur Leistungen von Leistungserbringern vergüten, die sich in einem von ihr festzulegenden einfachen Auswahlverfahren qualifizieren. Zur Erfassung der qualifizierten Personen wird die Innosuisse eine öffentlich zugängliche Liste führen. Aus dieser Liste können die an einem Coaching oder Mentoring interessierten Jungunternehmerinnen und Jungunternehmen eine Person selbst wählen und mit ihr ein privatrechtliches Vertragsverhältnis eingehen. Die Coaches und die Innovationsmentorinnen und ­mentoren werden künftig in keinem Vertragsverhältnis mit der Innosuisse stehen. Die Innosuisse legt die unterstützte Leistung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern sowie Unternehmen fest oder sichert sie in einfachen Fällen, namentlich im Bereich des Innovationsmentoring, per Verfügung zu. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse oder Verfügungen übt die Innosuisse die Qualitätskontrolle aus.

1.2.3

Strategische und finanzielle Steuerung

Als öffentlich-rechtliche Anstalt wird die Innosuisse gemäss Corporate-GovernanceBericht mit strategischen Zielen des Bundesrates geführt. Eine Steuerung findet nicht im Detail statt, sondern analog wie beim SNF über die Festsetzung mehrjähriger Ziele und Schwerpunkte und die dafür vorgesehenen Mittel. Die operative Umsetzung wird von der Innosuisse selbstständig verantwortet. Der Entwurf sieht zudem vor, dass der Bundesrat im Rahmen der strategischen Ziele der Innosuisse die 9503

Obergrenze für die Verwaltungskosten festlegt, wie dies bei Pro Helvetia oder beim SNF praktiziert wird. Damit kann der Bundesrat sicherstellen, dass in der öffentlichrechtlichen Anstalt ein bestimmtes Mass bei den Funktionskosten nicht überschritten wird.

Der Bundesrat wird dem Parlament jeweils mit der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) einen Zahlungsrahmen beantragen.

Dieser umfasst die maximalen Förderbeiträge, welche die Innosuisse in der Periode auszahlen wird, sowie die Mittel für den Betrieb der Innosuisse (Art. 36 Bst. c FIFG). Die jährlichen Beiträge (Abgeltungen) an die Innosuisse werden dem Parlament mit der Botschaft zum Voranschlag des Bundes unterbreitet.

Nebst den Abgeltungen des Bundes sieht die Vorlage für die Innosuisse die Möglichkeit vor, Zuwendungen Dritter entgegenzunehmen. Den Entscheid über die Verwendung der erzielten Gewinne der Innosuisse trifft der Bundesrat im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Geschäftsberichts. Er kann den Gewinn der Reserve überweisen, falls die Obergrenze von 10 Prozent, welche für Reserven aus Bundesbeiträgen gilt, nicht überschritten wird.

1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1

Vorteile der neuen Organisationsform

Die Gründe für die Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt sind in Ziffer 1.1.4 dargelegt. Aus der neuen, in den Ziffern 1.2.2 und 1.2.3 erläuterten Organisationsform resultieren zahlreiche Vorteile, die zur Optimierung der Aufgabenerfüllung führen: ­

Mit der organisatorischen Ausgestaltung wird eine transparente Aufbauorganisation ermöglicht und eine klare Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben hergestellt.

­

Eine unabhängige Aufsicht sowohl über die Förderentscheide als auch über die damit verbundene Vollzugsarbeit wird gewährleistet. Überdies werden die Verantwortlichkeiten im Bereich der Finanzplanung und des Controllings klar definiert und der Geschäftsleitung zugewiesen. Diese verwaltet sämtliche Gesuche und ist dafür verantwortlich, dass die formalen Vorgaben des Verwaltungsrats und das jährlich verfügbare Budget eingehalten werden.

Die Verträge zur Regelung der einzelnen Förderverhältnisse werden durch die Geschäftsleitung abgeschlossen sowie Verfügungen von ihr erlassen; so kann sie sicherstellen, dass die Entscheide den formellen Fördervoraussetzungen entsprechen. Das in Ziffer 1.2.2 ausgeführte Verfahren zur Beilegung von Differenzen zwischen der Geschäftsleitung und dem Innovationsrat tragen zur effizienten und effektiven Aufgabenerfüllung bei.

­

Mit der gegenüber der heutigen KTI tieferen Anzahl Mitglieder des Innovationsrats, jedoch kombiniert mit der Möglichkeit, aus einem Pool Expertinnen und Experten beizuziehen, die allesamt im Milizsystem tätig sind, kann das notwendige Fachwissen aus Wissenschaft und Wirtschaft ­ als zentrales Element der Förderentscheide ­ auf eine flexible Art gesichert werden.

9504

­

Das in Ziffer 1.2.2 ausgeführte neue Konzept des Coachings im Bereich der Massnahmen zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie des Innovationsmentoring im Bereich der Verwertung des Wissens und des WTT zeichnet sich durch Flexibilität und Transparenz aus. Die eingeführte Pflicht zur Koordination der Innosuisse mit den regionalen und kantonalen Fördermassnahmen im Bereich des Unternehmertums und des WTT führt zur Steigerung der Effektivität und Effizienz des gesamtschweizerischen Systems der Innovationsförderung.

Insbesondere können auch Synergien genutzt und Doppelspurigkeiten vermieden werden

­

Das neue strategische und finanzielle Steuerungssystem führt zu mehr Selbstständigkeit der Innosuisse und entspricht der Stossrichtung der Motion Gutzwiller.

­

Die Angleichung der Organisationsform an den SNF ermöglicht eine bessere Zusammenarbeit im Sinne der Komplementarität der beiden Förderorgane.

Damit wird der Übergang von Projekten von der Grundlagenforschung zur anwendungsorientierten Forschung erleichtert.

­

Schliesslich dient die neue Rechtsform auch der Etablierung der KTI im internationalen Bereich. Die Innosuisse wird auch künftig keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen können, sie wird jedoch im Rahmen ihrer Aufgaben im internationalen Bereich dank eigener Rechtspersönlichkeit internationale Verträge, die nach internationalem Recht keine völkerrechtlichen Verträge darstellen und nur sie binden, selbstständig in eigener Kompetenz abschliessen können.

1.3.2

Standpunkte im Vernehmlassungsverfahren und ihre Bewertung

Die im Vernehmlassungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sind im Ergebnisbericht zusammengefasst.12 In der grossen Mehrheit der Rückmeldungen werden die vorgeschlagenen Regelungen unterstützt. Ablehnende oder kritische Bemerkungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Themen: Bezeichnung der neuen Anstalt Einige Vernehmlassungsteilnehmende erachten es als sinnvoller, die bisherige, allseits bekannte Bezeichnung der Agentur «KTI» zu behalten, oder zumindest mit der vorgesehenen Bezeichnung «Innosuisse» zu kombinieren. Allerdings ist die Ablösung von der bisherigen Bezeichnung als Folge der Umwandlung unabwendbar. Die neue Organisationsform der Agentur wird keine Ähnlichkeit mit der bisherigen Rechtsform als einer ausserparlamentarischen Kommission haben. Um den Verlust an Bekanntheit rasch wettzumachen, wird der entsprechenden Kommunikation besonderes Augenmerk geschenkt.

12

www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > WBF

9505

Systemwechsel im Bereich Coaching und Mentoring Der vorgesehene Systemwechsel beim Einbezug von qualifizierten Leistungserbringern im Rahmen der Unterstützungsmassnahmen «Coaching» und «Mentoring» wird in zahlreichen Stellungnahmen explizit begrüsst. Einige Vernehmlassungsteilnehmende stehen den vorgeschlagenen Änderungen kritisch gegenüber. Insbesondere wird geltend gemacht, dass die vorgesehene Regelung ein komplizierteres System zur Folge hat, da bis anhin nur ein Vertragsverhältnis bestand, nämlich zwischen der KTI und dem jeweiligen Coach. Diese Darlegung entspricht jedoch nicht ganz der heutigen Regelung. Das heutige System beinhaltet sowohl ein Vertragsverhältnis zwischen der KTI mit dem Coach als auch ­ gemäss geltendem Beitragsreglement ­ einen Subventionsvertrag zwischen der KTI und den Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern. Mit dem Verzicht auf ein Vertragsverhältnis zwischen der KTI und den Coaches respektive Mentoren sowie mit der Einführung einer Liste der qualifizierten Leistungserbringer wird ein System eingeführt, das einen schlanken und transparenten Vollzug erlaubt.

Nachwuchsförderung Die neu vorgesehene Nachwuchsförderung wird mehrheitlich begrüsst. Eine Minderheit lehnt diese neue Aufgabe insbesondere aus Kostengründen ab. Teilweise wird verlangt, die Stipendien an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich die Unternehmen, bei denen die Stipendiaten das Programm absolvieren, oder gar die Stipendiaten selbst hälftig an den Kosten beteiligen, gleich wie bei der Förderung von Innovationsprojekten. Da jedoch die Nachwuchsförderung an sich schon ein subsidiäres Instrument zu den übrigen Fördermassnahmen der Innosuisse darstellt, wäre eine solche Regelung nicht sachgerecht.

Themenorientierte Programme Diverse Stellungnahmen verlangen, dass sich die Innosuisse auf ihre Kernaufgabe, nämlich auf die Förderung von Innovationsprojekten konzentriert. Demnach soll die Durchführung themenorientierter Programme im Auftrag des Bundesrates gestrichen werden. Allerdings konkretisiert diese Bestimmung die Regelung in Artikel 7 Absatz 3 FIFG, wonach der Bundesrat die Innosuisse mit der Durchführung themenorientierter Förderprogramme beauftragen kann. Beispiele für solche Förderprogramme aus der Praxis sind der Aktionsplan «Koordinierte Energieforschung Schweiz» sowie die Sondermassnahmen gegen
den starken Franken von 2011. Diese Beispiele belegen die Wichtigkeit dieses Instruments.

Koordination der Tätigkeiten der Innosuisse mit den regionalen und kantonalen Fördermassnahmen Diverse Teilnehmer, darunter zahlreiche Kantone, beanstanden, dass im Vorentwurf jeglicher Bezug zu den regionalen Innovationsförderungssystemen sowie die erforderliche Koordination zwischen den regionalen und nationalen Innovationsförderungssystemen fehlen. Die Aktivitäten der nationalen Innovationsförderungsagentur seien mit den Innovationsfördersystemen der Regionalpolitik und den entsprechenden kantonalen und überkantonalen Aktivitäten im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Förderinstrumente abzustimmen. Aufgrund der zahlreichen Rückmeldungen zu diesem Thema wurde im Entwurf nun eine Pflicht der Innosuisse zur Koordination ihrer Tätigkeiten mit regionalen und kantonalen Massnahmen vorgesehen, Damit wird die in Artikel 40 FIFG vorgesehene Pflicht zur Koordination mit 9506

den Forschungsförderungsinstitutionen und der Bundesverwaltung explizit erweitert.

Diese Massnahme soll zur Effektivität und Effizienz der gesamtschweizerischen Innovationsförderung beitragen.

Regelung der Organe Die Aufteilung der Aufgaben auf die drei Organe «Verwaltungsrat», «Geschäftsleitung» und «Innovationsrat» wurde grossmehrheitlich positiv aufgenommen. Aufgrund der Rückmeldungen zu den vorgesehenen Voraussetzungen für die Wahl in den Verwaltungsrat und in den Innovationsrat wurden die Regelungen angepasst. So wird nun explizit die Vertretung der Wissenschaft und der Wirtschaft aufgeführt.

Als Wahlkriterium wird anstatt eines wissenschaftlichen Leistungsausweises ein Leistungsausweis in wissenschaftsbasierter Innovation festgelegt. Zudem wird nebst dem Bezug zur Praxis in Wirtschaft auch der Bezug zur Praxis in Gesellschaft aufgeführt. Ferner wurde die Möglichkeit der zweimaligen Wiederwahl von Verwaltungsräten und von Innovationsräten, wie sie im Vorentwurf vorgesehen war, auf die Möglichkeit einer eimaligen Wiederwahl reduziert ­ mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrats. In zahlreichen Stellungnahmen wurde argumentiert, dass eine Amtszeit von 12 Jahren ein zu starres System zu Folge hätte.

Einige Stellungnahmen verlangen eine Regelung der Eckpfeiler der organisatorischen und personellen Struktur des Innovationsrats sowie der Grundzüge des Verfahrens zur Wahl von Expertinnen und Experten. Solche Bestimmungen würden jedoch zu einer Überregulierung auf der Gesetzesebene führen. Sie werden vom Verwaltungsrat im Organisationsreglement festgelegt.

Bildung von Reserven In mehreren Stellungnahmen wird die vorgesehene Höhe der Reserven, die von der Innosuisse gebildet werden dürfen, als zu niedrig erachtet. Wirtschaftskreise argumentieren, dass der Bundesrat mindestens die Kompetenz haben sollte, in ausserordentlichen Situationen, wie beispielsweise bei aktuellen Problemen infolge der Frankenstärke, flexibler agieren zu können. Allerdings liegt es in der Kompetenz des Parlaments, ausserordentliche Situationen als solche zu deuten, die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen und zusätzliche Mittel zu sprechen.

Regelung des geistigen Eigentums Die Bestimmung, wonach die Innosuisse in der Beitragsverordnung den Projektpartnern Vorgaben betreffend das geistige Eigentum
und die Nutzungsrechte in Innovationsprojekten machen darf, wird von diversen Vernehmlassungsteilnehmenden abgelehnt. Es sei Sache der Projektpartner, die entsprechenden Vereinbarungen zu treffen. Teilweise wird ausgeführt, dass die in Artikel 41 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 201313 (V-FIFG) für die KTI festgelegte Regelung nicht ändern soll. Da die Agentur auch künftig unter den Geltungsbereich des FIFG und der V-FIFG fallen wird, kann diese Regelung in der V-FIFG beibehalten werden. Damit soll die heutige Praxis weitergeführt werden.

13

SR 420.11

9507

Rückforderung der Fördermittel und Gewinnbeteiligung Zahlreiche Teilnehmer, darunter mehrere Kantone sowie Organisationen aus dem Bildungsbereich und der Wirtschaft fordern die Streichung der Regelung, die die Möglichkeit der Innosuisse vorsah, die gewährten Fördermittel bei wirtschaftlichem Nutzen von Resultaten der Innovationsprojekte zurückzufordern und sich am erzielten Gewinn der Umsetzungspartner zu beteiligen. Lediglich vereinzelt wird die Bestimmung explizit begrüsst. Im Wesentlichen wird moniert, dass eine allfällige Pflicht zu Zahlungen an die Innosuisse in Abhängigkeit vom Projekterfolg zur Rechtsunsicherheit führt, falsche Anreize setzt und damit im Bereich der Innovationsumsetzung kontraproduktiv ist. Den vorgebrachten Anliegen wurde durch Verzicht auf die Bestimmung Rechnung getragen.

Gewerbliche Leistungen Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Möglichkeit der Innosuisse, gewerbliche Leistungen zu erbringen, wurde in zahlreichen Stellungnahmen kritisiert.

Einerseits wurde argumentiert, dass die Innosuisse andere Akteure nicht konkurrenzieren soll, und anderseits wurde befürchtet, dass diese Tätigkeiten zulasten der Kernaufgaben gingen. Aufgrund dieses Resultats wurde die Bestimmung im Entwurf gestrichen.

1.4

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage sieht lediglich eine neue Aufgabe vor. Dabei handelt es sich um die Nachwuchsförderung durch die Innosuisse. Die Aufgabe stellt eine wichtige Massnahme zur Bekämpfung des Fachkräftemangels dar, deren Bedeutung in einem vertretbaren Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht. Weitere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen sind in Ziffer 3.1 ausgeführt.

1.5

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Ein direkter Vergleich zwischen Fördersystemen und deren einschlägigen Rechtsgrundlagen ist angesichts der stark unterschiedlichen politischen Systeme und den daraus folgenden Organisations- und Zuständigkeitsregelungen äusserst komplex. 14 Vor diesem Hintergrund konzentrieren sich die folgenden Ausführungen auf die Förderorganisationen von Schweden und Finnland. Wie die Schweiz zeichnen sich die beiden Länder durch eine starke Innovationsleistung aus und zählen gemäss dem Innovation Union Scoreboard 2015 der Europäischen Kommission (neben Dänemark und Deutschland) zu den «Innovationsführern» in Europa. 15 Zudem sind Schweden und Finnland hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl, Wirtschaftsleistung und Exportorientierung mit der Schweiz gut vergleichbar.16 In beiden Ländern bilden die Förderagenturen organisatorisch selbstständige Einheiten, welche die vom Parla14 15 16

Botschaft vom 9. Nov. 2011 zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes, BBl 2011 8827 European Commission (2015): Innovation Union Scoreboard 2015. Brüssel: Europäische Union, 31.

Vgl. OECD (2014): National Accounts at a Glance 2014, OECD Publishing.

9508

ment und der Regierung gefassten Beschlüsse umsetzen. Sie sind einem Ministerium zugeordnet, das für die Aufsicht zuständig ist. In beiden Ländern müssen die Agenturen dem zuständigen Ministerium jährlich über ihre Aktivitäten, Resultate und Ausgaben berichten. Auf Basis dieser Informationen erhalten die Agenturen von der Regierung allenfalls neue Direktiven betreffend Aufgaben und Finanzmittel für das folgende Jahr.

Schweden Schweden verfügt über mehrere staatliche Innovationsförderagenturen. Die wichtigste ist die «Swedish Agency for Innovation Systems», bekannt unter dem Kürzel VINNOVA. Mit ca. 200 Mitarbeitenden und einem Budget von ca. 300 Millionen Franken (2,7 Mrd. Schwedische Kronen) im Jahr 2013 ist die Agentur zuständig für die Förderung von nachhaltigem Wachstum durch die Finanzierung von Forschung und Entwicklung in den Bereichen Technologie, Transport, Kommunikation und Arbeit. VINNOVA verfügt über eine Vielzahl von Instrumenten der Innovationsförderung, wobei diese jenen der KTI sehr ähnlich sind. Beispielsweise verlangt auch VINNOVA eine Kofinanzierung der geförderten Innovationsprojekte durch weitere Partner. Im Vergleich zur KTI nimmt VINNOVA jedoch einen grösseren Teil von Aufgaben im internationalen Bereich war. So ist die Agentur unter anderem zuständig für die Umsetzung der EU-Rahmenprogramme, von EUREKA, COST und der multinationalen Initiativen von ERA-NET.

VINNOVA verfügt über ein «Advisory Board» (Verwaltungsrat), das für die Umsetzung der strategischen Vorgaben verantwortlich ist. Die oder der «Director General» (Direktorin oder Direktor) ist mit der «Management Group» (Geschäftsleitung) verantwortlich für die operative Umsetzung der Innovationsförderung. Für die Beurteilung von Gesuchen um Fördermittel zieht VINNOVA externe Experten aus Forschungsstätten und Unternehmen bei, die im Rahmen der einzelnen Förderprogramme bestimmt werden.

Die Ziele und Aufgaben von VINNOVA basieren auf dem «research and innovation bill», einem Instrument der Planung und Steuerung, das alle vier Jahre vom «Ministry of Education and Research» in Zusammenarbeit mit anderen Ministerien und diversen Förderagenturen vorbereitet wird. VINNOVA wird bei der Erarbeitung des «research and innovation bill» explizit einbezogen, um die Innovationspolitik weiterzuentwickeln und konkrete Vorschläge für
Innovationsförderprogramme einzubringen. Der «research and innovation bill» liefert einen Überblick über das Innovationssystem, legt die Prioritäten der Forschungs- und Innovationsförderung fest und stellt somit den Konsens der Regierung dar. Auf dieser Basis bewilligt das schwedische Parlament den Umfang und die Verteilung der öffentlichen Ausgaben in Forschung und Innovation für die nächsten vier Jahre. Diese Vorgaben sind jedoch eher allgemein festgelegt. Beispielsweise ist nur etwa ein Viertel des Budgets von VINNOVA spezifischen, umfassend definierten Aufgaben zugeordnet; der grösste Teil steht für verschiedene Initiativen zur Verfügung. Um ihre Ziele zu erreichen, kann VINNOVA auch selbstständig passende Massnahmen und Programme entwickeln.

VINNOVA untersteht der Aufsicht des «Ministry of Entreprise, Energy and Communications». Dieses wählt die sieben Mitglieder des Verwaltungsrats, die Direktorin oder den Direktor sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung. Diese sind gemeinsam für die Berichterstattung über die Zielerreichung zuhanden der Regierung verantwortlich. In Schweden besteht eine Besonderheit in der sogenannten «ministe9509

rial rule», gemäss welcher die Minister nicht in die laufende Arbeit der Regierungsagenturen eingreifen können; wie die Agenturen ein Gesetz anwenden oder in einer Sache entscheiden, liegt in ihrem Verantwortungsbereich. Insgesamt ist VINNOVA bei der Festlegung seiner Prioritäten bezüglich Budget, Programminhalten und Förderentscheidungen recht autonom. 17 Finnland Die Innovationsförderung wird in Finnland hauptsächlich durch die Regierungsagentur TEKES vollzogen, die finnische Agentur für Technologie und Innovation.

Mit ca. 300 Mitarbeitenden und einem Budget von rund 700 Millionen Franken im Jahr 2013 agiert TEKES als wichtigste öffentliche Einrichtung zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung in Finnland.18 TEKES finanziert Innovationsprojekte der Industrie sowie von Forschungsorganisationen mit einem speziellen Fokus auf innovative und risikoreiche Projekte. Thematische Programme zugunsten von Wirtschaft und Gesellschaft sind dabei traditionell ein wichtiges Instrument, um die Verteilung der Finanzmittel zu steuern und die Innovationsakteure zu vernetzen.

Zusätzlich nimmt TEKES Aufgaben im internationalen Bereich wahr und engagiert sich namentlich in den EU-Rahmenprogrammen, EUREKA, COST sowie für bilaterale Innovationskooperationen.

Bei TEKES ist das «Board» (Verwaltungsrat) für die strategischen Leitlinien der Förderagentur verantwortlich. Die oder der «Director General» (Direktorin oder Direktor) verantwortet mit dem «Strategic management team» (Geschäftsleitung) die operative Umsetzung der Innovationsförderung. Bei TEKES übernehmen interne Mitarbeitende selber die Evaluation der Gesuche um Fördermittel. 19 TEKES untersteht der Aufsicht des «Ministry of Employment and the Economy».

Die Direktorin oder der Direktor sowie die sieben bis neun Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Regierung gewählt. Das finnische Parlament bestimmt jährlich das Budget von TEKES. Das Parlament und die Regierung geben zusammen die allgemeinen Leitlinien der Innovationspolitik vor, wobei das «Ministry of Employment and the Economy» die Entscheidungen vorbereitet und koordiniert. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung handelt TEKES seine Aufgaben und Zielgrössen jährlich mit dem «Ministry of Employment and the Economy» aus, wobei das Resultat in einer zielorientierten Leistungsvereinbarung
(«performance agreement») festgehalten wird. Durch diesen Prozess verfügt TEKES über einen starken Einfluss auf die Definition seiner Strategie, deren Umsetzung und die Innovationspolitik Finnlands.20

17

18

19

20

Niklasson, Brigitta. (2011): Sweden. In: Verhoest, Koen / Van Thiel, Sandra / Bouckaert, Geert / Lægreid, Per (Hrsg.): Government Agencies: Practices and Lessons from 30 Countries. London: Palgrave Macmillan, 245­258.

Hyytinen, Kirsi / Kivisaari, Sirkku / Lehtoranta, Olavi / Lima Toivanen, Maria / Loikkanen, Torsti / Lyytinen, Tatu / Oksanen, Juha / Rilla, Nina / Van der Have, Robert (2012): Funder, activator, networker, investor... Exploring Roles of Tekes in Fuelling Finnish Innovation. Helsinki: Tekes Review 289/2012.

Biegelbauer, Peter / Palfinger, Thomas (2013): Auswahlverfahren von Forschungsförderungsorganisationen im internationalen Vergleich (FOR-AUS). Endbericht. AIT-F&PDReport. Vol. 76. Wien: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

Van der Veen, Gert / Arnold, Erik / Boekholt, Patries / Deuten, Jasper / Horvath, Andre / Stern, Peter / Strovan, James (2012): Evaluation of Tekes. Final Report. Helsinki: Ministry of Employment and Economy.

9510

Die Organisationsstruktur der Innosuisse weist einige Ähnlichkeiten mit jener von Innovationsförderagenturen der Innovationsführer Schweden und Finnland auf. Dies betrifft zum einen die Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben.

Zum anderen verfügt Innosuisse in der operativen Umsetzung der Innovationsförderung, innerhalb der von Parlament und Bundesrat vorgegebenen Rahmenbedingungen (Zahlungsrahmen, strategische Ziele des Bundesrates), über einen relativ hohen Autonomiegrad, der mit jenem von VINNOVA und TEKES vergleichbar ist. Die Funktionsweise von Innosuisse entspricht dabei eher dem schwedischen Modell, das einen vierjährigen Planungshorizont aufweist. Auch bei der Organisation der Gutachtertätigkeit ist Innosuisse näher am Modell von VINNOVA, wo externe Expertinnen und Experten aus Wirtschaft und Forschung einbezogen werden.

1.6

Umsetzung

Die Vorlage zieht Anpassungen in der V-FIFG nach sich, die auf dem FIFG basiert.

Zudem werden die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199821 (RVOV) sowie die Organisationsverordnung vom 14. Juni 199922 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung anzupassen sein.

Für den Vollzug der Vorlage in der Praxis wird vor allem die Innosuisse als Nachfolgeorganisation der heutigen KTI zuständig sein. Sie regelt die Ausführungsbestimmungen in ihren Verordnungen und Reglementen, für deren Erlass sie im Rahmen der Vorlage die Kompetenz erhält; teilweise bedürfen diese Ausführungserlasse jedoch der Genehmigung durch den Bundesrat. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ist in Ziffer 5.6 ausgeführt.

1.7

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Botschaft wird die Abschreibung der Motion von Ständerat Felix Gutzwiller «Kommission für Technologie und Innovation, Nachhaltige Fördertätigkeit» vom 22. Dezember 2011 (11.4136) beantragt. Dieser Vorstoss beauftragt den Bundesrat, ein neues Finanzierungskonzept für die Fördertätigkeit der KTI zu erarbeiten. Mit der Umwandlung der Behördenkommission KTI in eine öffentlichrechtliche Anstalt wird die Motion Gutzwiller vollumfänglich erfüllt (vgl. Ziff.

1.1.4).

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress Nach Artikel 64 Absatz 1 BV hat der Bund die Kompetenz, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern.

21 22

SR 172.010.1 SR 172.216.1

9511

Titel, Kurztitel und Abkürzung Der Titel des Gesetzes beinhaltet die Bezeichnung der Anstalt, die mit ihrem vollen Namen in Artikel 1 Absatz 6 E-SAFIG aufgeführt wird. Das Gesetz weist nebst dem Erlasstitel einen Kurztitel auf. Dieser leitet sich ab aus dem in Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Kürzel für die Anstalt, das «Innosuisse» lautet. Gestützt auf den Erlasstitel wird «SAFIG» als Abkürzung des Erlasstitels festgelegt.

1. Abschnitt: Agentur und Ziel (Art. 1 und 2) Art. 1

Schweizerische Agentur für Innovationsförderung

Die Bestimmung stellt die gesetzliche Grundlage dar zur Errichtung der Agentur in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Diese Rechtsform entspricht den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts23 für ausgelagerte Verwaltungseinheiten. Die Agentur führt eine eigene Rechnung.

Als Teil der dezentralen Bundesverwaltung wird ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung in die Beratung der Staatsrechnung einbezogen (Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG).

Art. 2

Ziel

Das in Absatz 1 festgelegte Ziel bildet die Basis für die Umschreibung der Aufgaben der Innosuisse gemäss Artikel 3 (Abs. 2). Diese Aufgaben bilden gemeinsam mit der Zielvorgabe und den weiteren gesetzlichen Vorgaben die Grundlage für die Formulierung von strategischen Zielen des Bundesrates für jeweils vier Jahre (vgl. Erläuterungen zu Art. 24). Als Forschungsorgan nach Artikel 4 FIFG bleibt die Innosuisse dem FIFG unterstellt und hat beim Erfüllen ihrer Aufgaben die übergeordneten Grundsätze nach Artikel 6 FIFG zu beachten, Darunter fallen namentlich die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Zusätzlich muss die Innosuisse auf den Beitrag der Innovationsförderung zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz achten.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit (Art. 3 und 4) Art. 3

Aufgaben

Das geltende FIFG bezeichnet die heutige KTI als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an den Hochschulforschungsstätten vertreten sind. Diese Funktion soll im Rahmen der Organisationsreform auf die Innosuisse übergehen (Abs. 1). Im Interesse eines flexibleren und zukunftsorientierten Verständnisses der wissenschaftsbasierten Innovation werden jedoch keine Disziplinen erwähnt.

Die Aufgaben der Innosuisse sind in den Absätzen 2­7 aufgeführt. Sie werden vom Verwaltungsrat im Rahmen seiner Beitragsverordnung präzisiert, die dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. e).

23

BBl 2006 8233

9512

Absatz 2 verweist auf die im FIFG festgelegten und der Innosuisse übertragenen Bundesaufgaben im Bereich der Innovationsförderung. Dieses Konzept erfordert mehrere Anpassungen des FIFG: Einerseits wird Artikel 18 FIFG um eine neue Bundesaufgabe erweitert. Der Bund soll die Möglichkeit bekommen, den Nachwuchs im Bereich der Innovation mit Stipendien zu fördern. Anderseits werden die Artikel 19 FIFG über die Förderung der Innovationsprojekte und 20 FIFG über die Unterstützungsmassnahmen im Bereich des Unternehmertums und der Verwertung des Wissens und des Wissensund Technologietransfers dahingehend angepasst, dass dort «Innosuisse» anstatt «Bund» als zuständige Stelle aufgeführt wird. Der geltende Artikel 21 über die Einsetzung der KTI erübrigt sich und wird ersetzt mit einer Präzisierung im Bereich der in Artikel 20 FIFG geregelten Unterstützungsmassnahmen. Artikel 22 FIFG legt die neu eingeführte Nachwuchsförderung als Aufgabe der Innosuisse fest. Der geltende Artikel 23 FIFG zur Regelung der heutigen KTI wird mit einer Regelung des Overheads ersetzt. Die Regelung zum Overhead, wie sie im Rahmen der Totalrevision des FIFG in Artikel 24 vorgesehen wurde, ist zurzeit noch nicht in Kraft.

Stattdessen ist heute die noch vor der Totalrevision des FIFG geltende Regelung anwendbar, wonach die KTI Overheadbeiträge gewähren kann. Diese gilt bis Ende 2016. Infolge dieser Anpassungen erübrigt sich der geltende Artikel 24, der der KTI die Aufgaben per Verweis auf Artikel 18 zuweist. Artikel 24 FIFG wird mit einer Bestimmung ersetzt, die die Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199024 (SuG) auf die Innovationsförderung durch die Innosuisse festlegt.

Der Verweis in Absatz 2 auf die (revidierten) Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie 19­24 FIFG umfasst alle dort festgelegten Regelungen. So gilt für die Innosuisse namentlich auch Artikel 19 Absatz 6 FIFG über die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.

Im Übrigen werden die Anpassungen des FIFG, namentlich Artikel 22 über die Nachwuchsförderung und die in Artikel 21 vorgesehene Präzisierung zu den Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 20 in den Erläuterungen zum Anhang des E-SAFIG ausgeführt.

Absatz 3 berücksichtigt die Regelungen im geltenden Artikel 24 Absatz 4 i. V. m.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe
c FIFG. Entsprechend der heutigen Praxis entscheidet die Agentur im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge auch über die Gewährung von Beiträgen an Schweizer Forschungspartner von Innovationsprojekten. Die Bestimmung wird insofern angepasst, als sich die Kompetenz der Innosuisse zur Ausübung der Aufgabe nach dem nationalen Recht anstatt nach Vorgaben der völkerrechtlichen Verträge richten soll.

Absatz 4 entspricht inhaltlich der Bestimmung im geltenden Artikel 24 Absatz 6 FIFG.

Die Regelung in Absatz 6 konkretisiert Artikel 7 Absatz 3 FIFG, wonach der Bundesrat die Innosuisse mit der Durchführung themenorientierter Förderprogramme beauftragen kann. Beispiele für solche Förderprogramme sind der Aktionsplan «Koordinierte Energieforschung Schweiz», die Sondermassnahmen gegen den starken Franken von 2011 sowie das, in der BFI-Botschaft 2017­2020 geplante, gemeinsam mit dem SNF durchzuführende Sonderprogramm «Bridge» zur Beschleunigung des Transfers von Forschungsergebnissen und deren Anwendung.

24

SR 616.1

9513

Die in Absatz 7 vorgesehene Koordinationspflicht der Innosuisse lehnt sich an die Bestimmung in Artikel 40 Absatz 3 FIFG an, wonach die Förderorgane sowie die Bundesverwaltung ihre Fördertätigkeiten in Bereich der Innovationsförderung zu koordinieren haben. Mit Absatz 7 wird die Koordinationspflicht der Innosuisse nach Artikel 40 FIFG auf die Pflicht zur Koordination mit den regionalen und kantonalen Massnahmen der Innovationsförderung explizit erweitert. Die vorgesehene Pflicht zur Koordination der Innosuisse mit den regionalen und kantonalen Fördermassnahmen namentlich im Bereich der Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmer sowie des Wissens- und Technologietransfers führt zur Steigerung der Effektivität und Effizienz des gesamtschweizerischen System der Innovationsförderung. Insbesondere können auch Synergien genutzt und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Bereits heute erfolgt namentlich zwischen SECO und KTI eine enge strategische und operative Zusammenarbeit. Vor diesem Hintergrund ist auch die Neukonzeption der Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers seit 2013 zu sehen, mit dem sich die KTI aus der Förderung der früheren regionalen WTT-Konsortien zurückgezogen hat. SECO und KTI verfolgen seither einen komplementären Ansatz. Demnach fokussiert die KTI auf einen wissenschaftsbasierten, in der gesamten Schweiz angebotenen WTT- und Start-upSupport, während die Neue Regionalpolitik (NRP) mit einem integralen Innovationsverständnis auf regionaler Ebene ansetzt. Mit der Verankerung der Koordinationspflicht wird der eingeschlagene Weg bestätigt und die Abstimmung der Akteure in der Innovationsförderung zugunsten der KMU gestärkt. Die Koordination von regionalen, kantonalen, nationalen und internationalen Leistungen für KMU im Innovationsbereich wird insgesamt vereinfacht und das Ineinandergreifen der Fördermassnahmen vertieft.

Als Forschungsorgan bleibt die Innosuisse dem FIFG mit seinen Bestimmungen namentlich über das System der Forschungs- und Innovationsförderung, über Grundsätze sowie über die Planung, Koordination und Zusammenarbeit unterstellt.

Die Innosuisse berücksichtigt im Rahmen ihrer Tätigkeiten unter anderem die in Artikel 6 FIFG festgelegten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt und achtet auf den Beitrag ihrer Förderung zur Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und Beschäftigung in der Schweiz.

Art. 4

Kooperationen und Beteiligung an Rechtsträgern

Die in Absatz 1 festgelegte Möglichkeit der Agentur, Kooperationen mit ausländischen Förderorganisationen bei grenzüberschreitenden Innovationsprojekten einzugehen, lehnt sich an die geltende Bestimmung in Artikel 24 Absatz 5 FIFG an, die im Rahmen der Vorlage aufgehoben wird (vgl. Erläuterungen zum Anhang des E-SAFIG, zu Art. 24 E-FIFG). Sie verleiht der Innosuisse die Kompetenz, selbstständig Vereinbarungen mit ausländischen Stellen abzuschliessen. Ausländische Partner solcher Vereinbarungen können Förderorganisationen und Förderstellen wie etwa staatliche Behörden sein. Als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit soll sie sich im Rahmen von internationalen Förderinstrumenten wie bspw. den ERA-NETs (vgl. Ziff. 1.1.2) selbst und in eigener Kompetenz vertraglich binden können Der Innosuisse soll gemäss Absatz 2 eine Beteiligung ausschliesslich an nicht gewinnorientierten Rechtsträgern ermöglicht werden. Die strategischen Ziele müssen für die zulässigen Beteiligungen Vorgaben enthalten.

9514

3. Abschnitt: Organisation (Art. 5­11) Art. 5

Organe

Die Innosuisse verfügt über die üblichen Organe einer verselbstständigten Bundeseinheit. Es sind dies der Verwaltungsrat (Art. 6 und 7), die Geschäftsleitung (Art. 8) und die Revisionsstelle (Art. 11). Die Bestellung des Innovationsrats (Art. 9 und 10) als ein weiteres Organ ist gekoppelt an die Mission der Innosuisse, die wissenschaftsbasierte Innovation in höchster Qualität zu fördern. Der Innovationsrat ist mit Entscheidkompetenz ausgestattet und stellt für die neue Anstalt ein unverzichtbares und zentrales Kernorgan dar.

Die Aufgaben der Organe sind in den jeweiligen Artikeln einzeln aufgelistet.

Art. 6

Verwaltungsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen

Die Bestimmungen lehnen sich mehrheitlich an die üblichen Regelungen von öffentlich-rechtlichen Anstalten an.

Zur Wahl in den Verwaltungsrat bedarf es einschlägiger Kompetenzen im Innovationsbereich (Abs. 1). Seine Mitglieder sollen namentlich aus Persönlichkeiten mit einem Leistungsausweis im wirtschaftsorientierten, technologieintensiven Umfeld der anwendungsorientierten Forschung gewählt werden. Die verschiedenen Hochschultypen sollen angemessen vertreten sein.

Die vorgesehene Regelung verleiht dem Bundesrat die Möglichkeit, Ratsmitglieder einmal wiederzuwählen. Im Interesse der Kontinuität kann er die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrats zweimal wieder wählen.

Absatz 3 legt die Pflicht der Kandidatinnen und Kandidaten zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen fest. Im Übrigen fällt die Innosuisse unter die Ausstandsregelung nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196825 (VwVG).

Die Pflicht zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung und zur Offenlegung der Interessenbindungen ist in Absatz 4 festgelegt.

Die Gefahr eines Interessenkonflikts nach Absatz 5 kann auch im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel in die Privatwirtschaft auftreten. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen (z. B. Vereinbarung einer Karenzfrist) kann bei Bedarf derartigen möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden.

Die vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder stehen in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu der Agentur (Abs. 6). Ergänzend gelangen für dieses Auftragsverhältnis zwischen dem Verwaltungsrat und der Innosuisse die auftragsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrecht26 zur Anwendung. Das Honorar und die weiteren Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200027 (BPG) und dem darauf basierenden Vollzugsrecht, namentlich der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200328. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten können Karenzfristen vereinbart werden. Die Information 25 26 27 28

SR 172.021 SR 220 SR 172.220.1 SR 172.220.12

9515

darüber sind Gegenstand des jährlichen Kaderlohnreportings an den Bundesrat und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Die Kaderlohnverordnung enthält unter anderem auch Bestimmungen über die ausgewogene Vertretung der Landessprachen im Verwaltungsrat. Bis auf Artikel 6a ist das BPG auf die Mitglieder des Verwaltungsrats nicht anwendbar. Der Bundesrat hat zudem Vorgaben für die Geschlechtervertretung beschlossen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllen.

Der Verwaltungsrat ist gegenüber dem Bundesrat verantwortlich dafür, dass die Interessenbindungen, die seine Mitglieder nach ihrer Wahl eingegangen sind, mit ihrer Funktion in der Innosuisse vereinbar sind. Der Verwaltungsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen. Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Verwaltungsrat dem Bundesrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen (Abs. 7). Im Übrigen kann der Bundesrat eine Abberufung aus wichtigem Grund von sich aus vornehmen.

Absatz 8 legt die Schweigepflicht der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Das Organisationsreglement regelt die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht für den Fall, dass ein Verwaltungsratsmitglied namentlich im Rahmen von Gerichtsverfahren aussagen soll. Die Mitglieder dürfen sich nur mit vorgängiger schriftlicher Ermächtigung der Innosuisse äussern.

Art. 7

Verwaltungsrat: Aufgaben

Absatz 1 legt einerseits die üblichen Tätigkeiten eines Verwaltungsrats fest. Darunter fällt beispielsweise der Erlass des Organisationsreglements (Bst. a). Darin regelt er namentlich die Organisation der Organe sowie das Verfahren zur Wahl der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2. Er kann die Gliederung des Innovationsrats in Förderbereiche mit eigenen Entscheidungsbefugnissen vorsehen. Solche Bestimmungen gehören in das Organisationsreglement, um eine Überreglementierung auf Gesetzesebene zu vermeiden.

Anderseits werden in Absatz 1 Aufgaben vorgesehen, die mit der speziellen Mission und Ausgestaltung der Agentur zusammenhängen. Darunter fallen namentlich der Erlass einer Beitragsverordnung, welche die Förderinstrumente der Agentur sowie die Fördervoraussetzungen regelt (Bst. e).

Sein Entscheid über die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor wird gemäss Buchstabe h vom Bundesrat genehmigt.

Der Verwaltungsrat soll zuständig sein für die Wahl der Mitglieder des für die Innosuisse charakteristischen Organs Innovationsrat sowie der vom Innovationsrat beantragten Expertinnen und Experten (Bst. j). Sie werden in einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis zu der Innosuisse stehen.

In einer Verordnung legt der Verwaltungsrat das Honorar und weitere Vertragsbedingungen der Mitglieder des Innovationsrats sowie die Entschädigung der für den Innovationsrat tätigen Expertinnen und Experten fest (Bst. k). Für die Honorare 29

SR 831.40

9516

orientiert er sich an der Kaderlohnverordnung und für die Expertenentschädigungen an den Ansätzen, die im Bereich der ausserparlamentarischen Kommissionen gelten und in der RVOV geregelt sind. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Nach Buchstabe q ist er verantwortlich für die Regelung der Kommunikation für die ganze Agentur.

Absatz 2 legt explizit die Möglichkeit des Verwaltungsrats fest, eine Compliancestelle einzurichten. Diese berät den Verwaltungsrat, den Innovationsrat und die Geschäftsleitung bei der Sicherung der Qualität der Förderentscheide und der Rechtmässigkeit des Vollzugs.

Art. 8

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung, an deren Spitze eine Direktorin oder ein Direktor steht, erhält im operativen Bereich sowohl Entscheidkompetenzen als auch unterstützende Tätigkeiten zugewiesen (Abs. 1).

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben leitet die Geschäftsleitung eine Geschäftsstelle (Abs. 2 Bst. a).

Die Geschäftsleitung entscheidet selbstständig über Gesuche um Beiträge zur Förderung von Massnahmen, die dazu dienen, interessierte Forscherinnen und Forscher über nationale und internationale Aktivitäten im Bereich der Innovation zu informieren und bei der Erstellung von Teilnahmebewerbungen fachlich und formell zu unterstützen (Bst. b). Die Aufgabe nach Artikel 3 Absatz 4 ist nicht neu. Sie ist als Tätigkeit der heutigen KTI im geltenden Artikel 24 Absatz 6 FIFG geregelt. Im Rahmen der Förderung kann die Innosuisse die Informationstätigkeiten ­ soweit dies zweckmässig erscheint ­ auch selbst ausüben, Eine weitere zentrale Aufgabe der Geschäftsleitung ist die Bereitstellung der Entscheidgrundlagen des Innovationsrats. Dabei prüft sie die Fördergesuche auf die formellen Fördervoraussetzungen entsprechend den Rechtsgrundlagen, ohne sich dabei zu den wissenschaftlich-fachlichen Aspekten zu äussern. Aufgrund dieser Prüfung und unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel stellt sie dem Innovationsrat die entsprechenden Anträge. Sie bereinigt mit dem Innovationsrat die Entscheide, die von ihren Anträgen abweichen. Gelingt dies im Einzelfall nicht, so ist es Aufgabe der Geschäftsleitung, verbleibende Differenzen dem Verwaltungsrat vorzulegen. In solchen Ausnahmefällen trifft dieser als oberstes Organ den definitiven Entscheid der Innosuisse (Bst. c und d). Da die Geschäftsleitung keine wissenschaftlich-inhaltliche Prüfung der Gesuche durchführt und dementsprechend im Einzelfall auch keine Sachanträge dazu stellen kann, entscheidet der Innovationsrat als einziges Organ der Innosuisse über die zentralen Beitragsbedingungen, d. h. die wissenschaftlichen und innovationsbezogenen Gehalte der Gesuche, sowie über die Durchführbarkeit der Vorhaben. Die vorgesehene interne Entscheidüberprüfung in Hinsicht auf die erwähnten Aspekte ist neu und wäre im Rahmen der KTI als Behördenkommission nicht möglich. Im Übrigen stellt die Kompetenz nach Buchstabe c eine Spezialregelung zu Buchstabe f dar, der ganz allgemein die
Unterstützung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Verwaltungsrats und des Innovationsrats als Aufgabe festlegt.

Schliesslich erhält die Geschäftsleitung die subsidiäre Kompetenz zur Erfüllung aller Aufgaben, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist (Bst. i).

9517

Weitere Details der Organisation sowie der Arbeitsabläufe werden im Organisationsreglement festgelegt.

Art. 9

Innovationsrat: Stellung, Wahl, Organisation und Interessenbindungen

Der Innovationsrat ist das Fachgremium der Innosuisse für die in Artikel 10 ausgeführten Aufgaben (Abs. 1).

Die Mitglieder des Innovationsrats üben ihre Tätigkeit im Milizsystem aus. Mit höchstens 25 Innovationsräten weist er weit weniger als die Hälfte der Mitglieder der heutigen KTI auf (Abs. 2). Die vorgesehene Anzahl Innovationsrätinnen und -räte soll es ermöglichen, zusammen mit den gemäss Artikel 10 Absatz 2 beigezogenen und ebenfalls im Milizsystem tätigen Expertinnen und Experten in festgelegten Teams zu arbeiten. Damit soll eine effiziente und sachgerechte Erledigung der Aufgaben gesichert werden. Da der Innovationsrat ein Organ ist, gelten für seine Zusammensetzung bezüglich Sprachen und Geschlechter grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat soll bei der Wahl der Innovationsräte eine entsprechende Zusammensetzung anstreben. Auch soll er die verschiedenen Hochschultypen berücksichtigen. Bei der Wahl der Mitglieder des Innovationsrats und der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2 wird der Sicherung der Koordination und des Wissenstransfers mit den Bundesaktivitäten im Innovationsbereich Rechnung getragen.

Der für die Wahl in den Innovationsrat notwendige Leistungsausweis ist im Sinne der in Artikel 2 Buchstabe b FIFG festgelegten Definition der wissenschaftsbasierten Innovation zu verstehen.

Die Möglichkeit einer Wiederwahl verleiht keinen Anspruch darauf, wiedergewählt zu werden (Abs. 4).

Wie bereits für den Verwaltungsrat festgelegt, ist die Offenlegung der Interessenbindungen der Kandidatinnen und Kandidaten eine Wahlvoraussetzung (Abs. 5).

Der Verwaltungsrat kann im Organisationsreglement eine Gliederung des Innovationsrats in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen, ähnlich der Regelung im FIFG für die heutige KTI.

Die Pflicht des Organs zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung ist in Absatz 6 festgelegt.

Die Pflicht zur Meldung von Veränderungen der Interessenbindungen gilt auch für den Innovationsrat (Abs. 7). Im Rahmen des Geschäftsberichts an den Bundesrat müssen die bestehenden Interessenbindungen kommentiert werden.

Die Mitglieder des Innovationsrats unterstehen der Schweigepflicht (Abs. 8). Gleich wie die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen sie sich ohne Ermächtigung der Innosuisse im Rahmen
von Gerichtsverfahren nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben. Das Organisationsreglement legt die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht fest.

9518

Art. 10

Innovationsrat: Aufgaben

Der Innovationsrat entscheidet über alle Fördergesuche, ausser im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Information über Programme und zur Unterstützung bei der Gesuchstellung, die in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegt (Abs. 1 Bst. a).

Zur Sicherung eines optimalen Einsatzes der Fördermittel begleitet der Innovationsrat den Vollzug der in Buchstabe a aufgeführten Vorhaben (Bst. b). Diese Tätigkeit bedarf der Kompetenzen des Innovationsrats.

Buchstabe c verweist auf eine mit der Vorlage einzuführende Bestimmung zur Präzisierung im Bereich der Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 21 FIFG (vgl.

Erläuterungen zum Anhang des E-SAFIG, zu Art. 21 E-FIFG).

Die von ihm entwickelten Förderstrategien und Förderinstrumente (Bst. d) dienen dem Verwaltungsrat als Basis für den Erlass der Beitragsverordnung.

Mit der Delegationsnorm in Buchstabe f erhält der Innovationsrat die Kompetenz, Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung in den einzelnen Förderinstrumenten sowie über die Anforderungen für die Gesuchseinreichung zu erlassen. Diese Möglichkeit erlaubt eine Entlastung der Beitragsverordnung von zahlreichen Detailregelungen. Die subventionsrelevanten Bestimmungen sind jedoch in der Beitragsverordnung festzulegen.

Zu seiner Unterstützung kann der Innovationsrat die vom Verwaltungsrat gewählten Expertinnen und Experten beiziehen. Für die Wahl als Expertin oder Experte gilt die Pflicht zur Offenlegung der Interessenbindungen. Der Innovationsrat setzt die Expertinnen und Experten zur Begutachtung von Fördergesuchen und zur Begleitung der geförderten Projekte ein (Abs. 2). Mit diesem Expertenpool verfügt die Innosuisse über die Möglichkeit, die im Bereich des Innovationsrats notwendigen Kompetenzen auf eine flexible Art beizuziehen. Die Regelung der Entschädigung des Innovationsrats und des Expertenpools ist in den Erläuterungen zu Artikel 7 ausgeführt. Gleich wie die Verwaltungsräte sind auch die Mitglieder des Innovationsrats sowie die Expertinnen und Experten berufsvorsorgerechtlich zu versichern, wenn sie die Bedingungen des BVG erfüllen. Zur Festlegung der Meldepflicht über Veränderungen von Interessenbindungen der Expertinnen und Experten sowie der Schweigepflicht verweist Absatz 2 auf die Regelung für die Innovationsräte.

Weitere organisatorische Bestimmungen
werden im Organisationsreglement vorgesehen. Namentlich wird darin das Mandatsverhältnis der Expertinnen und Experten zur Agentur festgelegt.

Die heute gut funktionierende Koordination zwischen der KTI und den in der Innovation tätigen Bundesstellen soll auch im Rahmen der Innosuisse fortgesetzt werden.

Art. 11

Revisionsstelle

Die Innosuisse führt eine eigene Rechnung. Dementsprechend ist eine Revisionsstelle vorzusehen (Abs. 1).

Der Verweis auf die Regelungen des Aktienrechts ist dynamischer Natur (Abs. 2).

Abweichend zum Aktienrecht soll bei den Anstalten nicht nur die Jahresrechnung, sondern auch ein Teil des Lageberichts revidiert werden. Die Revisionsstelle muss den Lagebericht hinsichtlich der folgenden zwei Punkte prüfen und darüber Bericht 9519

erstatten: hinsichtlich der Durchführung eines adäquaten Risikomanagements und allfälliger Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung. Damit wird der Revisionsgesellschaft im Gesetz eine Zusatzaufgabe zugewiesen.

4. Abschnitt: Personal (Art. 12 und 13) Art. 12

Anstellungsverhältnisse

Nach dem «Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 200930 zum CorporateGovernance-Bericht ­ Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats» ist für verselbstständigte Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG vorzusehen. Die Agentur fällt unter diese Kategorie. Somit sind das BPG und die Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 200031 anwendbar. Nach Artikel 37 Absatz 3bis BPG erlassen Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 BPG überträgt, eigene Ausführungsbestimmungen zum BPG. Damit der Bundesrat hier seiner Aufgabe als Steuerungsbehörde nachkommen kann, unterliegen diese Ausführungsbestimmungen der Genehmigung durch den Bundesrat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird die Kompatibilität mit dem BPG überprüft. Trotz der in Artikel 37 Absatz 3bis BPG erteilten Kompetenz sollen für das Personal der Innosuisse auch alle weiteren Vollzugserlasse zum BPG gelten, wie die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200132 (BPV), die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200133 zur Bundespersonalverordnung und die Verordnung vom 26. Oktober 201134 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (Abs. 1).

Der Verwaltungsrat soll nur so weit die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmunen in einer Personalverordnung erhalten, als dies absolut notwendig ist (Abs. 2). In der Personalverordnung werden somit insbesondere die personalrechtlichen Zuständigkeiten zu regeln sein.

Der in Absatz 3 verliehene Arbeitgeberstatus umfasst alle im BPG festgelegten Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin, welche in der Rahmenverordnung BPG konkretisiert sind.

Art. 13

Pensionskasse

Das Personal der Innosuisse soll bei der PUBLICA versichert werden (Abs. 1). Zur Verhinderung von Kleinstvorsorgewerken soll die Innosuisse im Vorsorgewerk des Bundes bleiben und kein eigenes Vorsorgewerk aufbauen.

Mit dieser spezialgesetzlichen Regelung wird verhindert, dass mit dem Inkrafttreten der Vorlage automatisch ein neues Vorsorgewerk entsteht, das dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Vorsorgewerk des Bundes integriert werden müsste (Abs. 2). Die Innosuisse wird jeweils von der PUBLICA eine separate Rechnung für die Vorsorgebeiträge erhalten.

30 31 32 33 34

BBl 2009 2659 SR 172.220.11 SR 172.220.111.3 SR 172.220.111.31 SR 172.220.111.4

9520

Die Agentur ist auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der heutigen Geschäftsstelle der KTI die zuständige Arbeitgeberin (vgl. Erläuterungen zu Art. 29 Abs. 1).

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt (Art. 14­22) Art. 14

Finanzierung

Die Bestimmung führt die Finanzierungsquellen der Innosuisse auf und verweist auf die präzisierenden Artikel sowie auf das SuG, das gemäss der neu einzuführenden Bestimmung in Artikel 24 E-FIFG auf die Innosuisse anwendbar ist. Rückforderungen im Rahmen des SuG sind notwendig namentlich bei nicht verwendeten Finanzhilfen seitens von Beitragsempfängern.

Art. 15

Abgeltungen des Bundes

Die Abgeltungen dienen der Finanzierung der in Artikel 3 festgelegten Aufgaben und der hierzu notwendigen Betriebskosten. Die Bestimmung verweist nicht auf Artikel 4 Absatz 1, da die im Rahmen der Kooperationen gewährten Beiträge an Forschungsinstitutionen im Rahmen von Innovationsprojekten unter die Förderung nach Artikel 3 Absatz 2 fallen.

Art. 16

Drittmittel

Die Innosuisse soll sich teilweise aus Drittmitteln finanzieren können. Die Entgegennahme von Drittmitteln darf nicht zu einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Innosuisse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben führen (Abs. 1).

Unter den Begriff Drittmittel fallen Zuwendungen Dritter (Abs. 2).

Art. 17

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht besteht einerseits aus der Jahresrechnung und anderseits aus dem Lagebericht (Abs. 1­3).

Beides ist von der Revisionsstelle zu prüfen (Abs. 4).

Art. 18

Rechnungslegung

Im Interesse der Vollkonsolidierung nach Artikel 55 FHG müssen die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach FHG übernommen werden. Von den vom Verwaltungsrat festgelegten Standards kann der Bundesrat Abweichungen vorsehen (Abs. 2 und 5).

Art. 19

Reserven

Die Innosuisse soll die Möglichkeit haben, Reserven zu bilden (Abs. 1). Über die Zuweisung eines allfälligen Gewinns der Innosuisse zu den Reserven entscheidet der Bundesrat. Aus folgenden Tätigkeiten kann die Innosuisse einen Gewinn erzielen:

9521

­

nicht ausbezahlte Anteile des jährlichen Bundesbeitrags (Art. 15);

­

Rückforderungen gemäss SuG aus Schlussabrechnungen der von der Innosuisse geförderten Innovationsprojekte sowie aus abgebrochenen Projekten;

­

Zuwendungen Dritter.

Über die Verwendung der Reserven entscheidet die Innosuisse. Die Reserven, die aus Subventionen geäufnet wurden, bleiben weiterhin für die Subventionstätigkeit der Innosuisse zweckgebunden.

Bei der Bemessung der zulässigen Reserven ist auf deren Verwendungszweck zu achten. Die Reserven der Innosuisse sollen in erster Linie zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen und zum Ausgleich geringer Schwankungen bei den Bundesbeiträgen dienen. Für die Innosuisse ist eine Reserve von maximal 10 Prozent angemessen. Die Drittmittel sollen den Reserven zugewiesen werden können, werden aber bei der konkreten Berechnung zur Überprüfung, ob die festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird, nicht angerechnet (Abs. 2).

Art. 20

Tresorerie

Die Innosuisse schliesst sich für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an (Abs. 1). Die EFV führt gemäss Artikel 60 Absatz 1 FHG die zentrale Tresorerie des Bundes.

Zur Gewährleistung ihrer Zahlungsbereitschaft kann der Bund die Innosuisse mit Fremdmitteln versorgen (Abs. 2).

Art. 21

Steuern

Die Bestimmung entspricht der Standardregelung für Anstalten.

Art. 22

Liegenschaften

Die Innosuisse soll vom Bund die notwendigen Liegenschaften zur Miete überlassen bekommen (Abs. 1­4).

Die Innosuisse soll aber auch die Möglichkeit haben, sich Liegenschaften ausserhalb des Bundes mieten zu können oder sich solche von Dritten zur Nutzniessung übertragen zu lassen. Eine Nutzniessung kann gegen geringe Auslagen oder kostenlos, namentlich auch im Rahmen eines Legats, übertragen werden (Abs. 5).

6. Abschnitt: Beitragsverordnung (Art. 23) Art. 23 Dieser Artikel gibt die Hauptinhalte der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Beitragsverordnung wieder, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e vom Bundesrat zu genehmigen ist.

Die Innosuisse wird in der Beitragsverordnung unter anderem ein einfaches Verfahren für die Auswahl von qualifizierten Coaches und Innovationsmentoren festlegen, das neu in Artikel 21 Absatz 1 E-FIFG vorgesehen ist (Bst. c). Die Bestimmungen nach Buchstabe d werden die Interessen der inländischen Forschungspartner wahren.

9522

Im Übrigen wird die Spezialregelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten für die KTI in Artikel 41 V-FIFG beibehalten.

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten die Regelungen des VwVG sowie des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200535 und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200536. Demnach hat die Innosuisse ihre Förderentscheide zu begründen.

7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen (Art. 24 und 25) Art. 24

Strategische Ziele

Der Bundesrat führt die Innosuisse mittels strategischer Ziele, die für 4 Jahre festgelegt werden (Abs. 1). Mit den strategischen Zielen macht der Bundesrat der Innosuisse gestützt auf die Bestimmungen über die Ziele und Aufgaben unternehmensund aufgabenbezogene Vorgaben. Der Verwaltungsrat wird vorgängig angehört. Die strategischen Ziele werden nach ihrer Festlegung im Bundesblatt publiziert.

Art. 25

Aufsicht

Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten des Bundes.

Dementsprechend soll die Aufsicht über die Innosuisse beim Bundesrat liegen (Abs. 1).

Die Aufzählung der dem Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ist nicht abschliessend (Abs. 2). Vorbehalten bleiben namentlich die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 26­31) Art. 26

Änderung anderer Erlasse

Anpassungsbedarf auf Gesetzesebene besteht im FIFG und im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201137 (HFKG). Die Änderungen werden im Anhang geregelt und weiter unten erläutert.

Art. 27

Errichtung der Innosuisse

Dieser Artikel enthält eine Reihe von Regelungen im Hinblick auf den Übergang zur neuen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

Die bezeichneten Aktiven und Passiven werden auf den vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt in einem Akt auf die Agentur übertragen. Deshalb schliesst Absatz 6 die Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200338 aus.

35 36 37 38

SR 173.32 SR 173.110 SR 414.20 SR 221.301

9523

Art. 28

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf die Innosuisse über. Den Arbeitnehmenden muss weder gekündigt werden, noch muss die Innosuisse sie neu anstellen. Der Zeitpunkt des Übergangs wird gemäss Artikel 27 Absatz 3 vom Bundesrat festgelegt. Demgegenüber wird die Geschäftsleitung neu zu ernennen sein (Abs. 1). Für die Reorganisation gelten die einschlägigen Bestimmungen der BPV.

Da die Innosuisse eine andere Organisationsstruktur aufweist als die heutige KTI, können sich die einzelnen Arbeitsbereiche und Funktionen ändern. Allerdings sieht Absatz 2 für die Arbeitnehmenden eine Besitzstandregelung für den Lohn vor.

Art. 29

Zuständige Arbeitgeberin

Absatz 1 stellt klar, dass die Innosuisse für alle bisherigen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger der KTI die zuständige Arbeitgeberin mit den entsprechenden Pflichten ist. Die der Innosuisse zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen dem Vorsorgewerk des aktiven Personals.

Absatz 2 stellt eine Übergangsregelung dar für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit vor dem Inkrafttreten der Vorlage eingetreten ist, die Invalidenrente jedoch erst nach dem Inkrafttreten zu laufen beginnt.

Art. 30

Weitere Übergangsbestimmungen

Dieser Artikel regelt weitere übergangsrechtlich relevante Sachverhalte.

Art. 31

Referendum und Inkrafttreten

Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen.

Um die Vollzugsarbeiten, namentlich das Erarbeiten der Vollzugserlasse durch die zuständigen Organe, noch vor der Eröffnung des Betriebs in der neuen Rechtsform zu ermöglichen, wird eine gestaffelte Inkraftsetzung notwendig sein.

Anhang: Änderung anderer Erlasse (Art. 26) Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG) Art. 4 Abs. 5 und Art. 13 Bst. g In den Bestimmungen wird anstelle der KTI die Bezeichnung der Agentur aufgeführt.

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) Ersatz von Ausdrücken Im FIFG wird die Bezeichnung der neuen Anstalt anstelle der KTI aufgeführt. Mit dem Ersatz der Bezeichnung «der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR)» durch «der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR)» soll der Gefahr einer Verwechslung mit dem Innovationsrat der Innosuisse vorgebeugt werden.

9524

Art. 4 Bst. b Die Innosuisse wird hier als Forschungsorgan mit der vollen Bezeichnung anstelle der KTI aufgeführt. Die systematische Verortung der Innosuisse als Forschungsorgan bleibt in Artikel 4 FIFG unverändert bestehen. Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bleibt die Innosuisse ein Teil der dezentralen Bundesverwaltung und wird wie die heutige KTI nicht zu den in Artikel 4 Buchstabe a aufgeführten Forschungsförderungsinstitutionen gezählt. Bei den Letzteren handelt es sich um privatrechtliche Organisationen, denen der Bund bestimmte Aufgaben überträgt. Im Übrigen haben die heute im FIFG geregelten Forschungsförderungsinstitutionen ­ im Unterschied zur Innosuisse ­ besonderes Gewicht auf die Förderung der Grundlagenforschung zu legen und übergeordnete Vorgaben zu beachten, welche für die Innosuisse weiterhin nicht gelten (vgl. Art. 9 Abs. 4 FIFG).

Art. 7 Abs. 1 Bst. f und g und Abs. 4 Statt «Einsetzung der KTI» wird «Betrieb der Innosuisse» aufgeführt. Im Übrigen wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Art. 16 Abs. 3 In der Regelung wird die Innosuisse nun explizit erwähnt. Diese Anpassung stellt klar, dass Institutionen der Ressortforschung unter den in Artikel 16 Absatz 3 FIFG festgelegten Voraussetzungen Beiträge von der Agentur erhalten können. Dabei ist unerheblich, ob es sich dabei um Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit wie METAS oder um rechtlich unselbstständige Institutionen der Ressortforschung wie das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) oder die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen handelt. Die Berechtigung bundesverwaltungsinterner Institutionen der Ressortforschung und bundeseigener Forschungsanstalten (vgl. Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 6 E-FIFG), sich um Beiträge der Agentur zu bewerben und zu erhalten, steht in einem Spannungsfeld zu Artikel 3 SuG. Gemäss diesem Rahmengesetz können Subventionen, auch wenn sie von ausgelagerten Einheiten des Bundes gesprochen werden, grundsätzlich nur an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden. In der Förderung von Innovationsprojekten der Innosuisse fliessen die Subventionsbeiträge ausschliesslich an den Forschungspartner. Beiträge an den Wirtschaftspartner sind ausgeschlossen, obwohl dieser der eigentliche Nutzniesser der Subvention ist. Aus diesem Grund soll im vorliegenden
Fall eine Ausnahme von Artikel 3 SuG möglich sein. Grundsätzlich gilt aber weiterhin, dass die Bundesverwaltung nicht Empfänger von Bundessubventionen sein kann, weshalb die hier vorliegende Lösung ein Einzelfall bleibt und kein Präjudiz bildet.

Art. 17 Abs. 6 Die vorgesehene Regelung in Artikel 16 Absatz 3 E-FIFG soll auch für die bundeseigene Forschungsanstalten wie beispielsweise Agroscope gelten (zur Subventionsberechtigung bundeseigener Forschungsanstalten (vgl. Erläuterungen zu Art. 16 Abs. 3 E-FIFG).

9525

Art. 18 Abs. 2 Bst. d Die Aufzählung der Bundesaufgaben wird mit der Nachwuchsförderung im Bereich der Innovation ergänzt (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 2 E-SAFIG).

Art. 19 Abs. 1 und 3­5 sowie Art. 20 Anstatt «Bund» wird hier die «Innosuisse» als zuständige Stelle aufgeführt.

Art. 21

Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring

Die Innosuisse sieht im Bereich der Massnahmen zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus wissenschaftsbasierter Unternehmen sowie der Verwertung des Wissens und des Wissens- und Technologietransfers ein neues Konzept vor. Da die Vorlage im Bereich dieser Aufgaben auf das FIFG verweist, wird auch das angepasste Konzept mit dem neuen Artikel im FIFG eingeführt. Neu werden die Coaches und Innovationsmentoren nicht in einem Vertragsverhältnis mit der Innosuisse stehen, sondern ihre Dienstleistungen im Rahmen einer Vereinbarung mit den Jungunternehmerinnen- und Jungunternehmern oder Unternehmen erbringen. Ihre Leistungen werden als Unterstützungsmassnahme der Innosuisse unter der Voraussetzung vergütet, dass sie sich über die von der Agentur festzulegenden Qualifikationen ausweisen können. Zu diesem Zweck wird die Agentur ein einfaches Auswahlverfahren sowie eine öffentlich zugängliche Liste der qualifizierten Leistungserbringer vorsehen. Die Jungunternehmerinnen- und Jungunternehmer oder Unternehmen können so ihre Coaches oder Mentoren selbst wählen. Die Innosuisse kontrolliert die Qualität der erbrachten Leistungen im Rahmen der nach Absatz 4 vorgesehenen Verträge oder Verfügungen.

Art. 22

Nachwuchsförderung

Diese Massnahme stellt einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im Rahmen der Fachkräfteinitiative dar. Dabei wird hier eine Nachwuchsförderung vorgesehen, die komplementär zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch den SNF ist. Die Karriereförderungsinstrumente des SNF sind auf die akademische Karriere und die wissenschaftliche Forschung ausgerichtet.

Ergänzend dazu wird mit der Förderung von Innovationstalenten durch die Innosuisse der Austausch von Fachkräften zwischen Forschung und Wirtschaft im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation in den Fokus gerückt. Ziel ist es, damit bei der Förderung von Nachwuchskräften eine Lücke zu schliessen im gesamten Innovationsprozess. Der Austausch soll sowohl von der Forschung in die Wirtschaft als auch von der Wirtschaft in die Forschung erfolgen. Beiträge werden geeigneten Einzelpersonen zur Finanzierung ihrer Nachdiplomtätigkeiten gewährt (Abs. 1).

Die Innosuisse legt für jeden Aufenthalt nach Absatz 2 ein individuelles Programm fest. Die hier anvisierte Personenförderung erhöht die Qualifikation des akademischen Nachwuchses spezifisch durch die praktischen Erfahrungen im Innovationsbereich massiv. Einerseits kann dadurch die forschungsseitige Karriere von Nachwuchskräften, namentlich auch an den Fachhochschulen, wesentlich gestärkt werden. Anderseits soll es auch in der Privatwirtschaft tätigen jungen Akademikern möglich sein, durch eine befristete, projektbasierte Rückkehr in die Hochschulforschung ihre Kompetenzen im Bereich der anwendungsorientierten Forschung wei-

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terzuentwickeln und dadurch indirekt die Innovationskraft im eigenen Unternehmen zu stärken.

Die Nachwuchsförderung mit auf 3 Jahre befristeten Stipendien stellt ein subsidiäres Förderinstrument zu den übrigen Instrumenten der Innosuisse dar (Abs. 3 und 4). Im Unterschied zur Förderung von Innovationsprojekten ist die hälftige Beteiligung der Unternehmen keine Beitragsvoraussetzung. Soweit die Nachwuchsförderung im Rahmen eines Innovationsprojekts möglich ist, geht sie einem Stipendium vor.

Art. 23

Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead)

Die Bestimmung übernimmt die Regelung aus Artikel 24 Absatz 3 FIFG. Diese Regelung ist noch nicht in Kraft (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 2).

Art. 24

Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)

Die Anwendbarkeit des SuG muss für die Innosuisse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit explizit festgelegt werden.

Art. 36 Bst. c Als Folge der Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt wird für die Innovationsförderung der Agentur an Stelle eines Verpflichtungskredits ein Zahlungsrahmen vorgesehen.

Art. 57a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage laufenden Verträge der heutigen KTI mit den Coaches und Innovationsmentoren sollen bis zu ihrem Ablauf weitergelten, ohne dass sich die Leistungserbringer dem vorgesehenen Auswahlverfahren stellen müssen. Nach Ablauf der Verträge gelten für sie die neuen Regelungen nach Artikel 21 FIFG.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage führt bis auf die neu eingeführte Nachwuchsförderung in der Form von Stipendien im Innovationsbereich zu keinen neuen Aufgaben für den Bund. Die zum jetzigen Zeitpunkt dafür vorgesehenen Beiträge von insgesamt 4 Millionen Franken für die drei Jahre nach der Inkraftsetzung der Vorlage im 2018 werden den Eidgenössischen Räten im Rahmen der BFI-Botschaft 2017­2020 beantragt.

Die Vorlage sieht vor, dass der Bundesrat der Agentur im Rahmen der strategischen Ziele die Maximalgrenze für den Funktionsaufwand festlegt. Dies in Analogie zum Vorgehen beim Schweizerischen Nationalfonds. Der geplante Funktionsaufwand wird in den jeweiligen BFI-Botschaften transparent ausgewiesen und bildet einen Teil des Zahlungsrahmens.

9527

Der Funktionsaufwand der heutigen KTI wurde im Bericht des WBF vom November 2014 über die organisatorische Ausgestaltung der KTI analysiert (vgl.

Ziff. 1.1.4). Die massgebliche Grösse bildete dabei der prozentuale Anteil des Funktionsaufwandes (Verwaltungsaufwand, Expertise, Coaching, Mentoring) am jährlichen Gesamtbudget der KTI. Im Referenzjahr 2013 war ein Funktionsaufwand von 17,9 Millionen Franken (13,5 Prozent des Gesamtaufwands) zu verzeichnen. Aufgrund des Nachholbedarfs (vgl. EFK-Bericht vom Februar 2014 zur unterkritischen Personalausstattung der KTI) und der Auslagerung wird der Funktionsaufwand zunächst steigen. Neben dem Personalbereich (siehe auch Ziff. 3.1.2) werden im Jahr 2016 die Informatikinvestitionen und die Vorbereitungsarbeiten für die Reorganisation für den Anstieg der Funktionskosten verantwortlich zeichnen. Zu diesen Funktionskosten gehören gemäss Berechnungssystematik des Berichts des WBF vom November 2014 über die organisatorische Ausgestaltung der KTI neben den Betriebskosten in Höhe von 20,7 Millionen (vgl. Voranschlag 2016) auch die Kosten für Coaching und Mentoring (rund 6 Mio. Fr.). Im Sinne der vollständigen Kostentransparenz erreichen die Funktionskosten 2016 damit einen Betrag von 26,7 Millionen Franken. Dies entspricht einem Anteil von 13,3 Prozent. Im Jahr 2017 belaufen sich die gesamten Funktionskosten auf maximal 28,5 Millionen Franken (12,4 %).

Nach bewältigter Reorganisation ab 2018 soll auch gemäss KTI-Mehrjahresprogramm für die Periode 2017­2020 der entsprechende Jahreswert maximal 24,6 Millionen Franken betragen. In diesem Betrag sind unter anderem auch jene Kosten einberechnet, welche die KTI heute im Status der Behördenkommission als nicht verrechenbare Leistungen frei beziehen kann und für die sie als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigenen Mitteln aufzukommen hat (z. B. Kosten für Revisionsstelle, Versicherungen). Gemäss ersten Berechnungen dürften die Funktionskosten am Gesamtbudget in den Jahren 2019 und 2020 noch je 23,9 Millionen Franken ausmachen (was nach derzeitiger Planung einem Anteil von ca. 10,4 % respektive 10,2 % am Gesamtbudget entspricht). Namentlich werden nach Abschluss der Transformationsphase mittelfristig durch die Integration von Querschnittsaufgaben (u. a. Informatik) und die dann erfolgte Modernisierung der informatikgestützten
Förderprozesse Effizienzgewinne anfallen. Schliesslich wird der Innovationsrat im Vergleich mit der heutigen Kommission über deutlich weniger Mitglieder verfügen. Auch die Expertisekosten werden durch den flexiblen Einbezug von im Milizsystem tätigen Expertinnen und Experten mittelfristig gesenkt werden können.

Der eigentliche Umstrukturierungsprozess von der KTI zur Innosuisse erfolgt nach der Teilinkraftsetzung des Gesetzes im Jahr 2017 und soll mit der Bestellung sämtlicher Organe bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Die Transformationskosten, die vor 2017 anfallen, sind durch die KTI-Kredite gemäss geltendem Finanzplan gedeckt.

Die Transformationskosten für das Jahr 2017 sind Bestandteil des Funktionsaufwandes, der im Rahmen der BFI-Botschaft 2017­2020 ausgewiesen wird. Sie beinhalten neben den Kosten für die bisherigen Organe und Gremien (Kommission, Coaches, Mentoren), die das Fördergeschäft aufrecht erhalten, auch jene für den Verwaltungsrat und Innovationsrat, die bereits erste Amtshandlungen treffen müssen.

Mit der BFI-Botschaft 2017­2020 werden die Beiträge für die Innovationsförderung (inkl. Funktionsaufwand für die KTI bzw. der Innosuisse) mit einem Zahlungsrahmen beantragt. Da die KTI im Übergangsjahr 2017 noch Teil der Bundesverwaltung sein wird, ist für die Innovationsförderung mit Finanzhilfen zusätzlich noch ein Verpflichtungskredit für ein Jahr nötig. Die aus diesem Verpflichtungskredit fälligen Auszahlungen sind Teil des Zahlungsrahmens und in diesem eingerechnet.

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3.1.2

Personelle Auswirkungen

Im Rahmen der Reorganisation werden die Arbeitsverträge des KTI-Personals aufgelöst und das Personal mit neuen Arbeitsverträgen in die rechtlich verselbstständigte Agentur integriert.

Im Zusammenhang mit der Auslagerung der KTI ist ein personeller Ausbau der Geschäftsstelle mit maximal 2 Stellen für die Bereiche Human Resources Management, Finanzen und Recht vorgesehen (vgl. Ziff. 1.1.4). Diese Aufgaben werden bisher teilweise vom SBFI wahrgenommen und im Rahmen eines Service Level Agreements abgewickelt (227 000 ­ 247 000 Fr./Jahr). Künftig sollen diese Leistungen grundsätzlich von der Innosuisse intern erbracht werden. In den Bereichen Human Resources Management und Finanzen ist dazu ab 2018 ein «Transfer» von 230 000 Franken vom SBFI in die Innosuisse respektive eine entsprechende Kürzung des Personalbudgets des SBFI vorgesehen.

Ob die Innosuisse auch zukünftig Dienstleistungen des SBFI in den Bereichen Logistik, Büroautomation und Übersetzungen beziehen wird, wird zum gegebenen Zeitpunkt geprüft. Aus heutiger Sicht sind bei der Innosuisse dafür keine zusätzlichen Stellen notwendig. Alternativ zu einer weiteren zusätzlichen 50-Prozent-Stelle bei der KTI-Geschäftsstelle wird der Einkauf von Dienstleistungen im Bereich der Zahlungen durch das Dienstleistungszentrum Finanzen des EFD geprüft. Für das neue Instrument der Nachwuchsförderung ist ab 2018 eine 50-Prozent-Stelle vorgesehen.

Die Mittel für den zusätzlichen Personalaufwand sind Teil des unter Ziffer 3.1.1 ausgewiesenen Funktionsaufwands von maximal 28,5 Millionen Franken im Jahr 2017 und von 24,6 Millionen Franken respektive 23,9 Millionen Franken in den Folgejahren.

Die zusätzlichen Personalressourcen für das Jahr 2017 werden dem Bundesrat im Rahmen der Gesamtbeurteilung Ressourcen 2016 zur Genehmigung unterbreitet.

Der geplante Ausbau in der gesamten Periode 2017­2020 wird dem Parlament im Rahmen der BFI-Botschaft 2017­2020 unterbreitet, die vom Bundesrat im ersten Quartal 2016 verabschiedet wird (Zahlungsrahmen).

Nach Abschluss der Reorganisation Ende 2017 soll schliesslich im Hinblick auf die weitere Entwicklung spätestens ab 2019 ein Teil der Personalressourcen im SBFI, der bis anhin Aufgaben in der internationalen Innovationsförderung wahrgenommen hat, in die Innosuisse transferiert werden, um Schnittstellen zu optimieren
(vgl. Ziff.

1.1.4). Unter dem Gesichtspunkt der wachsenden Bedeutung einer optimalen Abstimmung zwischen national und international orientierter Innovationsförderung ist künftig jegliche Vollzugsarbeit, die im Zusammenhang von Projektförderung oder Programmbeteiligungen spezifische Kompetenzen in der Expertisentätigkeit voraussetzt, möglichst an einer Stelle zu konzentrieren. Deshalb sollen bei entsprechenden Initiativen und Programmen im Innovationsbereich (namentlich EUREKA, Eurostars, AAL, JTIs, ERA-NETs) auch die für die Vollzugsarbeit erforderlichen Personalressourcen (in Salärkosten ca. 250 000 Fr.) zum gegebenen Zeitpunkt vom SBFI in die Innosuisse transferiert werden.

Um weitere Synergiegewinne mit den Förderinstrumenten auf nationaler Ebene zu erzielen, soll die Innosuisse zudem die Leitung des Schweizer Konsortiums Enterprise Europe Network Switzerland übernehmen. Dabei soll ihr auch die Umsetzung 9529

gewisser Teile des Programms obliegen. Dazu ist nach heutigen Berechnungen ein Ressourcentransfer im Umfang von ca. 850 000 Franken vom Verein Euresearch in die Innosuisse vorgesehen, während die Aufgaben von Euresearch in diesem Bereich entfallen werden.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat keine direkten organisatorischen oder administrativen Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Die neu eingeführte Pflicht der Innosuisse zur Koordination ihrer Fördertätigkeiten mit regionalen und kantonalen Massnahmen im Bereich der Innovationsförderung soll sich jedoch positiv auf die Effektivität und Effizienz der gesamtschweizerischen Innovationsförderung auswirken.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Von der Innovationsförderung der KTI können alle innovativen Unternehmen in der Schweiz profitieren, insbesondere KMU und Startups. Diverse Evaluationsstudien zeigen, dass die Unternehmen durch die geförderten Innovationsprojekte beträchtliche Innovationsleistungen erzielen, wie z. B. Patentanmeldungen, Prozessinnovationen und Umsatzsteigerungen. Die Unternehmen schaffen dadurch hochqualifizierte Arbeitsplätze und erwirtschaften eine überdurchschnittliche Wertschöpfung. Die Massnahmen der Innovationsförderung durch die Innosuisse tragen somit in vielfältiger Weise dazu bei, die Innovationsleistungsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft zu erhöhen.39 Der Innovationsstandort Schweiz ist zurzeit gut positioniert, wobei private Unternehmen seit Jahren eine zentrale Rolle bei der Finanzierung wissenschaftsbasierter Innovation übernehmen. Das Schweizer Innovationssystem profitiert zudem von gut ausgebildeten Arbeitskräften sowie von den starken Leistungen der hiesigen Forschung, was unter anderem auch der gut aufgestellten Forschungsförderung des SNF zu verdanken ist.

Allerdings bestehen in der Innovationsförderung durch die heutige KTI zurzeit erhebliche organisatorische Mängel. Wie in Ziffer 1.3.1 ausgeführt, ermöglicht die neue Organisationsform eine effiziente und effektive Innovationsförderung durch die Innosuisse, wobei namentlich auch die Unternehmen von den organisatorischen Anpassungen profitieren. Die Angleichung der Organisationsform der KTI an den SNF erleichtert den Übergang von Projekten von der Grundlagenforschung zur anwendungsorientierten Forschung. Die Unternehmen können dadurch neue Erkenntnisse rascher am Markt umsetzen und verwerten. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die Vorlage einen positiven Effekt auf die Innovationsaktivitäten der Unternehmen in der Schweiz und die Volkswirtschaft ausübt.

39

Vgl. Hotz-Hart, Beat / Rohner, Adrian (2013): Wirkungen innovationspolitischer Fördermassnahmen in der Schweiz. Stand der Forschung, Synthese bestehender Evaluationsstudien und Empfehlungen für die zukünftige Ausgestaltung. Bern: SBFI.

9530

3.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Mit der Vorlage soll als einzige neue Aufgabe die Förderung von hochqualifizierten Personen im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation eingeführt werden (vgl.

Ziff. 2, Erläuterung zu Art. 22 E-FIFG). Als Massnahme im Rahmen der Fachkräfteinitiative des WBF leistet diese neue Fokussierung auf Personen einen Beitrag, um das inländische Potenzial an Fachkräften verstärkt auszuschöpfen. Die Gewährung von Stipendien zum Erwerb von praxisorientierten Kenntnissen oder zur Vertiefung von Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung ermöglicht Innovationstalenten die kontinuierliche Aktualisierung und Weiterentwicklung der erworbenen Fähigkeiten, bietet insbesondere Forschenden an Fachhochschulen neue Entwicklungsmöglichkeiten und dürfte sich somit insgesamt positiv auf das Humankapital und die Gesellschaft auswirken.

Das FIFG beauftragt die Forschungsorgane, im Rahmen ihres festgelegten Auftrages die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt zu berücksichtigen. Die Vorlage verweist auf die entsprechenden Bestimmungen im FIFG. Die KTI verfolgt bereits heute eine verstärkte Fokussierung auf die Nachhaltigkeit und wird diese mit der neuen Organisationsform fortsetzen, namentlich durch die Prüfung der Fördergesuche hinsichtlich ihres Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung, der Berichterstattung oder der im Rahmen der BFI-Botschaft 2017­2020 beantragten Fortführung des Sonderprogramms Energie.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201240 über die Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201241 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt. Die Einleitung der Reform der KTI war zu dem Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Sie ist in Erfüllung der Motion Gutzwiller (11.4136) in den Zielen des Bundesrats für 2015 aufgeführt.42

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Organisationsreform der KTI ist eine Massnahme zur Stärkung des Innovationsstandortes Schweiz. Sie dient der Strategie der Schweiz zur Erhaltung ihrer Spitzenposition in der Innovation.

40 41 42

BBl 2012 481 BBl 2012 7155 www.bk.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Politische Planung > Jahresziele > Ziele des Bundesrates 2015 ­ Band I, BBl 2014 9007

9531

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 64 Absatz 1 BV. Diese Bestimmung verleiht dem Bund die Kompetenz, die wissenschaftliche Forschung und die Innovation zu fördern.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die internationalen Verpflichtungen werden durch diese Vorlage nicht berührt.

5.3

Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf die vorgesehene Regelung über die Nachwuchsförderung in Artikel 22 E-FIFG der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen kann.

5.5

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Die Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt führt zu einer Änderung der Finanzierung dieses Förderorgans. Die künftige Innosuisse wird vom Bund jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für den Betrieb erhalten. Die Vorlage sieht vor, dass die Inosuisse die bisherigen Aufgaben der KTI weiterführen soll. Zudem soll die Innosuisse neu die Möglichkeit erhalten, Beiträge zur Förderung des Nachwuchses im Bereich der wissenschaftsbasierten Innovation zu gewähren.

Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge durch die KTI sind im FIFG unter Berücksichtigung der Grundsätze des SuG festgelegt. Mit der Übernahme der Aufgaben durch die Innosuisse werden die Bestimmungen im FIFG weiterhin Gültigkeit haben, wobei sie um die Nachwuchsförderung ergänzt werden (Art. 22 E-FIFG).

Wie bereits das geltende Beitragsreglement der KTI, wird die Beitragsverordnung der Innosuisse die Voraussetzungen der Förderung sowie die Beitragsberechnung und die Auszahlungsmodalitäten regeln und dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt (Art. 23 E-SAFIG). Die neue Bestimmung in Artikel 24 E-FIFG legt explizit fest, dass für die Förderung durch die Innosuisse das SuG gilt. Insgesamt 9532

sichert das vorgesehene System eine effektive und effiziente Subventionsverwendung.

5.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält die folgenden Delegationen zum Erlass von Vollzugsvorschriften: ­

Artikel 7 Absatz 1 E-SAFIG: Der Verwaltungsrat erlässt das Organisationsreglement (Bst. a), das Reglement über die Entgegennahme und die Verwaltung von Drittmitteln (Bst. d), die Beitragsverordnung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. e), die Personalverordnung, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. f), die Verordnung über die Honorare der Mitglieder des Innovationsrats und über die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach Artikel 10 Absatz 2, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat (Bst. k).

­

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f E-SAFIG: Der Innovationsrat erlässt Bestimmungen in festgelegten Bereichen. Damit soll die Beitragsverordnung von Detailregelungen entlastet werden.

­

Artikel 23 Absatz 2 E-FIFG: Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Beitragsbemessung im Bereich des Overhead. Diese Bestimmung entspricht Artikel 24 Absatz 3 FIFG, der heute noch nicht in Kraft ist.

Die Delegationen erfüllen die verfassungsrechtlichen Anforderungen und sind im Einklang mit dem Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates.

5.7

Datenschutz

Die Vorlage sieht im Rahmen der Anpassung des FIFG zur Regelung des neuen Konzepts im Coaching- und Mentoringbereich die Führung einer öffentlich zugänglichen Liste der qualifizierten Leistungserbringerinnen und ­erbringer durch die Innosuisse vor (Art. 21 Abs. 2 E-FIFG). Aus dieser Liste können die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer oder die Unternehmen die Coaches oder Mentoren selber wählen. Die Angaben über die Coaches und Mentoren sind sachbezogen und dienen den Interessenten zur Ausübung der freien Wahl und der direkten Kontaktaufnahme. Sie betreffen keine besonders schützenswerten Personendaten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199243 über den Datenschutz.

43

SR 235.1

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