Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 5. März 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 15. April 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 22 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 15. April 2014 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 10 Art. 1

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Effektivlöhne

BBl 2014 3621 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2015-0603

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2017.

5. März 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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