Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht

Entwurf

(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 15. Januar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20152, beschliesst: I Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053 wird wie folgt geändert: Art. 33 Bst. cter Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: cter. der Aufsichtbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des Monates nach dem Ende der Referendumsfrist in Kraft.

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Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

BBl 2015 2211 BBl 2015 2235 SR 173.32

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