Flughafen Bern-Belp ­ Anpassung der Pistenlänge Öffentliche Planauflage vom 13. Juni 2000

Im Plangenehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0) in der Fassung vom 18. Juni 1999 (in Kraft seit 1.1.2000), Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) in der Fassung vom 2. Februar 2000 (in Kraft seit 1.3.2000), Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) sowie Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01).

1.

Die Alpar Flug- und Flugplatzgesellschaft AG hat dem UVEK das Plangenehmigungsgesuch für eine Anpassung der Pistenlänge an die geänderten operationellen Bestimmungen (JAR-OPS/1) eingereicht.

2.

Die Projektpläne, der Sicherheitszonenplan, die Land- und Rechtserwerbspläne, die Landerwerbstabellen (Verzeichnis der zu enteignenden Rechte) sowie der technische Bericht und der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) wurden dem Kanton Bern und der Gemeinde Belp zur öffentlichen Auflage zugestellt. Die persönliche Anzeige an die Entschädigungsberechtigten im Sinne von Art. 31 EntG und Art. 37e LFG erfolgt direkt durch die Alpar AG.

3.

Die öffentliche Auflage gilt für alle in den Gesuchsakten der Alpar AG enthaltenen Projektbestandteile, den Sicherheitszonenplan und ­ im Hinblick auf die Festsetzung des Lärmbelastungskatasters ­ die im UVB ausgewiesenen Lärmkurven. Sie ersetzt die öffentliche Auflage des Flughafenarealplans und des Parkplatzes P7 vom 5. August bis 5. September 1997. Der im Dossier enthaltene Flugplatzarealplan vom 29. Februar 2000 dient der Erläuterung und ist nicht Genehmigungsgegenstand.

4.

Die massgeblichen Projektunterlagen einschliesslich des Berichts über die Umweltverträglichkeit des Projekts (Art. 9 USG), des Sicherheitszonenplans sowie die Werkpläne, Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen einschliesslich jene für den vorübergehenden Erwerb von Rechten im Sinne von Art. 27 EntG liegen wie folgt zur Einsichtnahme auf: - Amt für öffentlichen Verkehr, Reiterstrasse 11, 3011 Bern; - Bauabteilung Belp, Güterstrasse 13, 3123 Belp.

Während der Auflagefrist, d.h. vom 14. Juni bis 14. Juli 2000, können die Unterlagen von jedermann an den genannten Orten während der ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.

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5.

Innert der Auflagefrist sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Sektion AW, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern schriftlich, im Doppel und mit Begründung einzureichen: a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

6.

Einsprachen gegen das Projekt (Art. 37f Abs. 1 LFG) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 35 Bst. a EntG) Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 Bst. b EntG) Begehren gemäss Art. 7 ­ 10 EntG (Art. 35 Bst. b EntG) Forderungen für die zu enteignenden Rechte, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 Bst. a EntG) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 36 Bst. b EntG) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und 36 Bst. c EntG) Einsprachen betreffend den Sicherheitszonenplan (Art. 43 LFG)

Einsprache kann erheben, wer nach dem Enteignungsgesetz dazu berechtigt oder nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Partei ist, und die nach Art. 12 NHG, Art. 55 USG in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen (VBUO; SR 814.076) und Art. 14 FWG in Verbindung mit der Verordnung vom 16. April 1993 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwege (SR 704.5) berechtigten Organisationen.

Die Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 37f Abs. 3 LFG).

Hinweise: - Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

- Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

7.

Neben den Grundeigentümern sind ferner die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten befugt, selbständig Forderungen anzumelden (Art. 37 EntG).

Soweit die zu enteignenden Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt (Art. 38 EntG).

8.

Entschädigungsforderungen gelten nach Ablauf dieser Fristen als verwirkt (Art. 41 Abs. 2 EntG). Sie können später nur noch geltend gemacht werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 41 EntG).

9.

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung der Alpar AG keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen

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oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung mehr getroffen werden (Enteignungsbann, Art. 42 EntG).

Ebenso darf von der Auflage des Sicherheitszonenplans an ohne Bewilligung der Alpar AG keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem Zonenplan widerspricht (Art. 43 Abs. 1 LFG).

10.

Die von der Enteignung betroffenen Flächen bzw. die durch das zu erstellende Werk bedingten dauernden Veränderungen im Gelände sind mit Pflöcken und Profilen ausgesteckt bzw. markiert (Art. 28 EntG, Art. 37c LFG, Art. 27b VIL). Die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Pflöcke und Profile ist strafbar (Art. 118 EntG).

13. Juni 2000

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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