Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20152, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank3 (Übereinkommen) wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation eine Erklärung ab, wonach die Schweiz einen Vorbehalt im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 des Übereinkommens anbringen wird.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 BV).

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SR 101 BBl 2015 7331 SR ...; BBl 2015 7363

2015-2515

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Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank. BB

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