Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 16. Dezember 2014

Wegen Baustelle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit in Fahrtrichtung Süd auf der Nationalstrasse N13 zwischen den Anschlüssen AS Zizers (Nr. 15) und Chur Nord (Nr. 16) wie folgt: ­

von km 116.9 bis km 115.4: 100 km/h (statt 120 km/h)

II In Fahrtrichtung Süd verbleiben auch in der Bauphase zwei Fahrspuren. Die Höchstbreite auf beiden Fahrstreifen beträgt 3.50 m, von km 116.20 bis km 115.5.

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 19. Januar 2015 bis Ende der Bauausführung (voraussichtlich 23. Dezember 2015).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Abstz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung 1 2

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SR 741.01 SR 741.21 2014-3380

der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

13. Januar 2015

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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